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Spanien.
Die Studierenden der Pharmacie haben vor Beginn ihrer Fachstudien die Kennt-nisse eines bnebiller eu nrtes nachzuweisen und dazu eine Prüfung in der allgemeinenChemie und den beschreibenden Naturwissenschaften abzulegen. Eben dieselben Kenntnisseeinschließlich der Experimentalphysik werden von den Studenten der Medizin verlangt;für den Eintritt in die juristische Fakultät ist noch eine Prüfung in der spanischen undrömischen Litteratur und in der Weltgeschichte vorgeschrieben.
Die Zahl der Studierenden für 1873—1874 ergiebt sich aus folgender dem^.nuario für 1874 S. 94 ff. entnommenen Tabelle, mit besonderer Angabe für diewichtigsten Fakultäten:
Universität
Gesamtzahl
Mediziner
Juristen
Philosophie Exakte
und Litteratur Wissenschaften
Barcelona
2440
1250
559
95
169
Granada
1262
406
518
112
52
Madrid
6825
3178
1688
205
367
Oviedo
299
—
281
—
—
Salamanca
490
201
172
101
—
Santiago
896
450
325
6
—
Sevilla
4543
1891
1419
855
371
Valencia
1334
362
319
185
291
Valladolid
1635
818
645
64
65
Saragossa
1118
385
422
220
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II. Primärunterricht (xrlmsra ensenaurn). Gesetzgebung. DerPrimärunterricht umfaßt die ersten Begriffe von den im praktischen Leben anwendbarenKenntnissen — äs mas general axlioaeion — also die notwendigsten Elementarkenntnisse(Gesetz vom 17. Juli 1857, Art. I, 2). Er zerfällt in elementaren und in höherenPrimärunterricht; kraft der Verfassung vom 6. Juni 1869 ist er unentgeltlich. DerElementarunterricht ist verbindlich für alle Spanier; die Väter, Vormünder oder Pflegermüssen ihre Kinder vom sechsten bis zum neunten Jahre in die öffentliche Schule schickenoder ihnen einen entsprechenden Unterricht zu Hause oder in einer Privatschule verschaffen(Gesetz vom 9. Sept. 1859 , Art. 1). Die, welche dieser Anordnung sich nicht fügen,vorausgesetzt, daß sich überhaupt eine Schule im Orte oder in solcher Entfernung befindet,daß die Kinder sie ohne Schwierigkeit besuchen können, erhalten Verweise und werden vonder Obrigkeit zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten; sie können mit einer Strafe von2—20 Realen belegt werden (Art. 8).*)
Als das Gesetz von 1857 discutiert wurde, entspannen sich im Saale der Cortesäußerst lebhafte Verhandlungen über den Einfluß der Kirche auf die Schule. Die HerrenOrovio und Tejano, klerikale Deputierte, verlangten dringend den unmittelbaren und aus-schließlichen Einfluß der Geistlichkeit: kein anderes Mittel gebe es, über den Rationalismus,den protestantischen und revolutionären Geist zu triumphieren. An den Herren GonzalesSerrano und Moyano fanden sie entschlossene Gegner; in der Sitzung vom 19. Juniwurde ein Antrag des Inhalts, daß der Klerus auf den öffentlichen Unterricht gemäßdem letzten Konkordat den Einfluß üben solle, welchen die Gesetze der Kirche ihm zurPflicht machen, von 124 Stimmen gegen 62 verworfen. Endlich wurde zugestanden,daß die Lehrer die christliche Lehre und die heilige Geschichte lehren sollten und daß diePriester sich wenigstens einmal in der Woche in die Schule zu begeben haben, um daselbst
*) Das Gesetz von 1868 setzte aus die Versäumnis dieser Pflicht einen Verweis vomPfarrer und vom Alkalden, im Notfall das Einschreiten des Gouverneurs. Der Name deshartnäckigen Widerspenstigen wurde im Loletin oüeial veröffentlicht, was die Unfähigkeit, einöffentliches Amt oder irgend eine besoldete Anstellung zu erhalten, zur Folge hatte.