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9 (1887) Spanien - Vives
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Spanien.

Die Studierenden der Pharmacie haben vor Beginn ihrer Fachstudien die Kennt-nisse eines bnebiller eu nrtes nachzuweisen und dazu eine Prüfung in der allgemeinenChemie und den beschreibenden Naturwissenschaften abzulegen. Eben dieselben Kenntnisseeinschließlich der Experimentalphysik werden von den Studenten der Medizin verlangt;für den Eintritt in die juristische Fakultät ist noch eine Prüfung in der spanischen undrömischen Litteratur und in der Weltgeschichte vorgeschrieben.

Die Zahl der Studierenden für 18731874 ergiebt sich aus folgender dem^.nuario für 1874 S. 94 ff. entnommenen Tabelle, mit besonderer Angabe für diewichtigsten Fakultäten:

Universität

Gesamtzahl

Mediziner

Juristen

Philosophie Exakte

und Litteratur Wissenschaften

Barcelona

2440

1250

559

95

169

Granada

1262

406

518

112

52

Madrid

6825

3178

1688

205

367

Oviedo

299

281

Salamanca

490

201

172

101

Santiago

896

450

325

6

Sevilla

4543

1891

1419

855

371

Valencia

1334

362

319

185

291

Valladolid

1635

818

645

64

65

Saragossa

1118

385

422

220

43

II. Primärunterricht (xrlmsra ensenaurn). Gesetzgebung. DerPrimärunterricht umfaßt die ersten Begriffe von den im praktischen Leben anwendbarenKenntnissen äs mas general axlioaeion also die notwendigsten Elementarkenntnisse(Gesetz vom 17. Juli 1857, Art. I, 2). Er zerfällt in elementaren und in höherenPrimärunterricht; kraft der Verfassung vom 6. Juni 1869 ist er unentgeltlich. DerElementarunterricht ist verbindlich für alle Spanier; die Väter, Vormünder oder Pflegermüssen ihre Kinder vom sechsten bis zum neunten Jahre in die öffentliche Schule schickenoder ihnen einen entsprechenden Unterricht zu Hause oder in einer Privatschule verschaffen(Gesetz vom 9. Sept. 1859 , Art. 1). Die, welche dieser Anordnung sich nicht fügen,vorausgesetzt, daß sich überhaupt eine Schule im Orte oder in solcher Entfernung befindet,daß die Kinder sie ohne Schwierigkeit besuchen können, erhalten Verweise und werden vonder Obrigkeit zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten; sie können mit einer Strafe von220 Realen belegt werden (Art. 8).*)

Als das Gesetz von 1857 discutiert wurde, entspannen sich im Saale der Cortesäußerst lebhafte Verhandlungen über den Einfluß der Kirche auf die Schule. Die HerrenOrovio und Tejano, klerikale Deputierte, verlangten dringend den unmittelbaren und aus-schließlichen Einfluß der Geistlichkeit: kein anderes Mittel gebe es, über den Rationalismus,den protestantischen und revolutionären Geist zu triumphieren. An den Herren GonzalesSerrano und Moyano fanden sie entschlossene Gegner; in der Sitzung vom 19. Juniwurde ein Antrag des Inhalts, daß der Klerus auf den öffentlichen Unterricht gemäßdem letzten Konkordat den Einfluß üben solle, welchen die Gesetze der Kirche ihm zurPflicht machen, von 124 Stimmen gegen 62 verworfen. Endlich wurde zugestanden,daß die Lehrer die christliche Lehre und die heilige Geschichte lehren sollten und daß diePriester sich wenigstens einmal in der Woche in die Schule zu begeben haben, um daselbst

*) Das Gesetz von 1868 setzte aus die Versäumnis dieser Pflicht einen Verweis vomPfarrer und vom Alkalden, im Notfall das Einschreiten des Gouverneurs. Der Name deshartnäckigen Widerspenstigen wurde im Loletin oüeial veröffentlicht, was die Unfähigkeit, einöffentliches Amt oder irgend eine besoldete Anstellung zu erhalten, zur Folge hatte.