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9 (1887) Spanien - Vives
Entstehung
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Spanien.

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kranken Rektors Stelle vertritt, oder wenn er das Rektorat während einer Erledigungverwaltet, bezieht er eine Vergütung, welche dem dritten Teile der oben genannten Summegleichkommt; sonst ist sein Titel ein bloßer Ehrentitel. An jeder Universität ist einGeneralsekretär angestellt, welcher ebenfalls von der Staatsregierung ernannt wird; seinRang und sein Gehalt sind die eines Professors der vierten Klasse. Von fünf zu fünfJahren wird seine Besoldung erhöht, so daß er in Madrid ein Maximum von 24 000Realen, in der Provinz von 20000 erlangen kann: das Minimum, womit er beginnt,ist 12000 Realen. Er muß Licentiat sein, oder einen diesem entsprechenden akademischenTitel besitzen. In jedem Hauptort eines Universitätsbezirks besteht ein Universitätsratunter dem Vorsitz des Rektors, welcher denselben in allen wichtigen Fällen zu Rat ziehenmuß. Die Fakultäten sind darin durch ihre Dekane, die höheren Schulen, die Gewerbe-und Fachschule durch ihre Direktoren vertreten. Der Universitätsrat hat in bestimmtenFällen die Gerichtsbarkeit über die Lehrenden und über die Lernenden.

Die auf der höheren und mittleren Unterrichtsstufe einzuführenden Reformen er-schienen der neuen Regierung weniger dringend als die anderen. Indessen hat ein Decretvom 25 . Okt. 1868 in dieser Richtung Schritte gethan, über welche wir später berichtenwerden, wenigstens soweit es die Sekundärschulen angeht. Für die Universitäten hat mansich begnügt, das Verzeichnis der Vorlesungen festzustellen, die theologischen Fakultäten zuunterdrücken, und alle Universitäten zu ermächtigen, die Studien soweit zu führen, daßder Doktorgrad erteilt werden konnte, was nach dem Gesetz von 1857 streng genommennur der Universität von Madrid möglich war. Es giebt drei akademische Grade: dendes Baccalaureus, des Licentiaten und des Doktors. Der letztgenannte Grad kann alsovon jetzt an auch auf den Universitäten der Provinz erlangt werden, nur wird dasDiplom, das bisher vom Minister del Fomento ausgefertigt wurde, künftighin im Namender Nation erteilt. Der Bestand der Fakultäten an den einzelnen Universitäten ist schonangegeben. Mit der zweiten Fakultät in Madrid ist eine höhere Schule für Mathematik,Physik und Chemie, ferner eine naturhistorische Sammlung und ein astronomisches Observa-torium verbunden. Der Erlaß vom 25 . Okt. 1868 bestimmt, daß die volksfreundlichenKörperschaften etwaige Lücken im Universitätsunterricht auf eigene Kosten ausfüllen dürfen.*)

Das Programm für die beiden Fakultäten äs lstras ^ äs sisnsias umfaßte mitBezug auf die akademischen Grade folgende Fächer:

1. b'asultaä äs lstrus.

a) Für den Grad des lmebillsr: Allgemeine Litteratur, spanische Litteratur, griechi-sche und lateinische Sprache und Litteratur, Geographie, Weltgeschichte, Metaphysik.

b) Für den Grad des lisenoiaäo: Spanische Geschichte, kritische Behandlung deralten Schriftsteller, hebräische oder arabische Sprache.

o) Für den Grad des Doktors: Ästhetik und Geschichte der Philosophie.

2. ldaoultaä äs sisnsias.

a) Für den Grad des lmslällsr: Algebra und Geometrie, ebene und sphärischeTrigonometrie, analytische Geometrie, Geographie, Experimentalphysik, Chemie,Zoologie, Botanik, Mineralogie und Linearzeichnen.

b) Für den Grad des liosnsiaäo: je nach Wahl entweder Differential- und> Integralrechnung, Variationsrechnung, Mechanik, beschreibende Geometrie und

Geodäsie, oder Physik, oder Naturgeschichte mit Einschluß der Geognosie.

s) Für den Grad des Doktors in gleicher Wahl zwischen der Astronomie undder mathematischen Physik, oder der analytischen Chemie, oder der vergleichendenAnatomie und Geologie.

*) Die völlige Freigebung des Unterrichts, oder mit anderen Worten die Unterdrückungdes öffentlichen Unterrichts, welche früher wenigstens das Ideal der spanischen Liberalen war(Erl. v. 21. Oktbr. 1868:Im 8uprosion äs In enssnauxa publica es sl ideal gus äobsmosaproximas, bacisnäo posibls su rsalwacion sn nn porvenir no lsjano") wird hoffentlich ansRücksicht auf die allgemeine Volkserziehung nie eintreten.