Spanien.
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anstalten (mit Ausnahme übrigens der Primärschulen); 3) über die Gründung oder Auf-hebung von Lehrstellen; 4) über die Ausstattung und Klassifikation derselben, über dasDienstalter der Lehrer, über ihre Einteilung in Kategorieen, ihre Pensionierung (jubiinvion),ihre Dienstentlassung (sspurueion); 5) über die Prüfung der Unterrichtspläne; 6) überdie Wahl der Schulbücher; endlich 7) in allen anderen durch das Gesetz oder die Ver-ordnungen vorgesehenen Fällen. Der Minister hatte überdies das Recht, dem Studien-rate alle zweifelhaften Fragen vorzulegen, oder überhaupt solche, deren Wichtigkeit ihmdiesen Schritt zu rechtfertigen schien. Ein Erlaß vom 10. Oktober 1868 hat diesen imJahre 1868 modifizierten Studienrat einfach aufgehoben, und die weiter getroffenenMaßregeln sind unter der alleinigen Verantwortlichkeit des Ministers angeordnet worden.Auch war in der That die Aufgabe des unterdrückten Kollegiums beinahe gegenstandlosgeworden, da der Unterricht für frei im vollsten Sinne des Wortes erklärt worden war,und die Geistlichkeit keine Einwirkung mehr üben konnte. Eine beratende Junta für denöffentlichen Unterricht wurde durch Erlaß vom 13. Juli 1871 eingesetzt, nach Jahresfristaber wider aufgehoben; ^.nnuurio für 1874, S. 32.
Die Centralverwaltung hat zum unmittelbaren Vorstand den General-direktor des öffentlichen Unterrichts; die örtliche steht denRektorenderUniversi-täten zu, die ein Ratscollcgium zur Seite haben, je eines für jeden Universitätsbezirk.Der königliche Erlaß vom 17. Juli 1857 setzt ferner in jeder Provinzialhauptstadt eineJunta (Provinzialschulrat) ein, welche über das Gedeihen und den Fortschritt desUnterrichts in den Schulen der unteren und mittleren Stufe, sowie über die gute Ver-wendung der Schulfonds wachen soll. Das Gesetz vom S. Sept. (Art. 28l) bestimmt,daß diese Junta bestehen soll aus dem Gouverneur der Provinz als Vorsitzendem, fernereinem Mitglied der äoxutueion (des Provinziallandtages), einem Mitglied des UMnta-inionto (Stadtrats), dem Schulinspektor der Provinz, einem von dem Oberhaupte derKirchenprovinz hierzu abgeordneten Geistlichen und wenigstens zwei Familienvätern. Dervon der Regierung auf den Vorschlag der Junta ernannte besoldete Sekretär wurde ausden Lehrern gewählt, welche ein Diploin für den höheren Primärunterricht erworben unddrei Jahre praktischen Schuldienstes hinter sich hatten. Endlich war für den PrimLr-unterricht eine Lokaljunta (Ortsschulrat) in jedem Gemeindebezirk bestellt: sie bestandaus dem Alcalden (Gemeindevorstand), einem Regidor (Gemeinderat), einem von demOberhaupt des Sprengels bezeichnten Geistlichen "und wenigstens zwei Familienvätern;sie hatte zu berichten an die Provinzialjunta wie diese an den Rektor des Universitäts-distrikts oder an die Regierung. Im System des Gesetzes von 1868 waren die Primär-schulen von den Distriktsrektoren unabhängig gemacht, dagegen unter die unmittelbareAufsicht der Provinzialjunta und unter die höhere einer Centraljunta*) gestellt worden**)-
*) Das Gesetz von 1868 setzte nämlich eine Provinzialjunta ein ausschließlich für denPrimärunterricht, unter dem Ehrenvorsitz (der im Fall der Abwesenheit des Gouverneurs zumwirklichen Vorsitz wurde) des Diöcesanvorstandes, der ermächtigt war, sich durch einen Geistlichenvertreten zu lassen, welcher wie er selbst beratende Stimme hatte. Die übrigen Mitglieder derJunta waren der Gouverneur, als Vorsitzender; der Rektor der Universität oder in dessen Er-mangelung der Rektor des Instituts (s. im folgenden III, L); zwei von dem Diöcesanvorstandbezeichnte Geistliche; der Lsoal äs In auäisnoia (des Gerichtshofs, oder in dessen Abwesenheitsein Stellvertreter (promotor üsoal), oder endlich ein von dem Gouverneur ernanntes Mitglied;der Tlcaläs oder der prsmäsnts äel munioipio, ein Mitglied der äsputacioo und ein Mitglieddes aMntamiento, von ihren Körperschaften hierzu ernannt, endlich zwei Familienväter äs oono-ciäa probiäaä 6 ilustravion (von anerkannter Rechtschaffenheit und Einsicht), welche derGouverneur vorschlug (Art. 60).
**) Die höhere Centraljunta sollte folgendermaßen zusammengesetzt sein: der Minister ästkomeuto, Vorsitzender: der Erzbischof von Toledo, im Notfall vertreten durch seinen Suffrag anoder durch den apostolischen Vikar von Madrid; zwei andere in Madrid residierende Prälaten;zwei Staatsräte; zwei Mitglieder des obersten Gerichtshofs; drei Mitglieder des Oberstudien-rats, von der Krone auf den Vorschlag des Ministers äei komsnto ernannt; der General-direktor des öffentlichen Unterrichts; endlich drei von der Krone in Übereinstimmung mit dem