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Spanien.
kündet, welches alle folgenden Kabinete nacheinander, wenigstens in seinen allgemeinenGrundzügen unangetastet gelassen haben; seine Grundlagen sind allerdings breit genug, umdie Anwendung verschiedener Systeme zuzulassen. Die Revolution von 1868 vertriebmit der Königin Jsabella auch die Mönche und Jesuiten, das Konkordat ist am 4. Oktoberauf öffentlichem Platze verbrannt worden Am 26. November erklärte die provisorischeRegierung unter dem Minister Ruiz Zorilla, daß die Revolution dahin strebe, alle Frei»heiten zu verkünden, unter anderem auch die Freiheit des Kultus und des Unterrichts;die Konstitution vom 6. Juni 1869 beschließt ferner die Unentgeltlichkeit des Schulunter-richts. Allein die Unruhen der folgenden Jahre verhinderten jede gedeihliche Entwickelung.Nach der kurzen Zwischenregierung des von den Cortes zum Könige gewählten Amadeo,Prinzen von Aosta, welcher am 27. Februar 1872 freiwillig abdankte, vermochte dierepublikanische Regierung weder den Karlistenaufstand im Norden, noch die sozialistischenEmpörungen im Süden zu bewältigen; zudem durch innere Parteiungen geschwächt, fielsie am 20. Dezember 1874, als die einflußreichsten Generale den Sohn der vertriebenenJsabella als Alfons XII. auf den Thron beriefen. Leider stirbt derselbe nach verhältnis-mäßig ruhiger Regierung 1885, so daß nunmehr sein >886 nachgeborener Sohn alsAlfons XIII. unter der Regentschaft der verwittwcten Königin Mutter nachfolgt.
Nachstehend sollen nun die wesentlichen Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzesvon 1857 unter Berücksichtigung seiner späteren Änderungen angegeben werden.
I. Gesetzgebung für den öffentlichen Unterricht im allgemeinen,und Universitäten.
Der Unterricht auf allen seinen Stufen hängt ab von dem Minister clel ko-mento (der „Förderung" des Unterrichts, der öffentlichen Arbeiten und was dahingehört). Nach dem Gesetz von 1857 sollte dem Minister eine Behörde zur Seite stehen,der real eonsojo cls instruoeion publica (der königliche Oberstudienrat), dessenPräsident und Mitglieder die Regierung zu ernennen hatte (Art. 245), wie auch denSekretär, der unter den Angestellten des Ministeriums gewählt wurde (Art. 257 und 258).Dieser Studienrat bestand ursprünglich aus 30 Mitgliedern; durch das königliche DekretVom 9. Oktober 1866 wurde ihre Zahl auf 24 beschränkt. Es saßen darin Staats-minister, Erzbischöfe und Bischöfe, Staatsräte, Direktoren des öffentlichen Unterrichts,welche früher Fakultätsprofessoren gewesen waren, Magistratspersonen und Staatsanwälte(Fiskale) der Obertribunale, Mitglieder der königlichen Akademicen (nicht mehr als einesvon jeder), Universitätsrektoren, die seit sechs Jahren nicht mehr im Amte waren, ordent-liche (numsrarios) Professoren der Hochschulen, endlich Oberinspektoren der Civilbeamtenwissenschaftlicher Richtung (ausrxos kaoultativos). Vier Plätze waren für Personen vor-,behalten, die zu keiner dieser Kategorieen gehörten, aber durch literarische oder wissen-schaftliche Arbeiten sich empfahlen. Der Generaldirektor des öffentlichen Unterrichts, derRektor der Centraluniversität, der Anwalt de la Rota (des geistlichen Oberappellations-gerichts) und der apostolische Vikar von Madrid*) waren Räte in dem genanntenKollegium von Amts wegen. Das Amt eines Studienrats war ein reines Ehrenamt, ohneGehalt; es konnte nie an Professoren im Dienst übertragen werden. Der ganze Ratteilte sich ursprünglich in fünf Sektionen; der Ministerialerlaß vom 17. Juni 1868 be-schränkte dieselben auf drei, der Präsident der Vollziehungsgewalt der Republik, Serrano,stellte aber durch Erlaß vom 12. Juni 1874 fünf Sektionen, nämlich für die Litteraturund die schönen Künste, für die moralischen und politischen Wissenschaften, für die exaktenund Naturwissenschaften, für die Medizin und endlich für die Unterrichtsverwaltung widerher. Die Regierung hatte das Gutachten des Kollegiums einzuholen 1) über Änderungendes Gesetzes, wie über die Abfassung der General- und Specialverordnungen für die Aus-führung des genannten Gesetzes; 2) über die Gründung und Unterdrückung von Schulenaller Stufen, und über die von dem Gesetz geforderte Ermächtigung zu Privatschul-
*) Dieses letztere Privilegium wurde 1868 aus den Suffraganbischof von Toledo übertragen.