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Urteilskraft.
wobei nur das zu beweisende Urteil (der Lehrsatz, die Thesis) schon gegeben ist, die dasselbebegründenden Urteile aber (die Prämissen, Beweisgründe, Argumente) erst gesucht werdenmüssen.
Psychologisch wird die Urteilskraft bald dem Verstände, bald der Vernunftbald beiden eingeordnet, ein anderesmal auch als ein besonderes Vermögen der Seele be-trachtet, jenachdem Verstand und Vernunft mehr oder weniger scharf voneinander geschiedenund die Sphären ihrer Thätigkeit so oder anders bestimmt werden.
Versteht man unter Verstand das Vermögen zu unterscheiden und das Unterschiedenedurch Hervorhebung bestimmter Eigenschaften auseinanderzuhalten und mit Bestimmtheitund Klarheit als ein für sich Seiendes hinzustellen, mit einem Worte das Vermögen derBegriffsbildung, unter Vernunft aber das Vermögen, die lebendige Einheit der verschiedenenVerstandeserkenntnisse aufzufinden und darzustellen, das Einzelne somit vom höherenGesichtspunkte aus zusammenzufassen und so zu Principien und Ideen und zur höchstenIdee der Gottheit, als dem letzten Princip der Dinge, aufzusteigen: so ist klar, daß dasUrteil beiden Gebieten angehört. Denn das Urteilen ist ebenso ein Unterscheiden dessen,was doch auch zu einer lebendigen Einheit verbunden ist, und umgekehrt ein Verbindendes Unterschiedenen zur Einheit, welche sich schon in der Verbindung der einzelnen Merk-male zum Begriffe darstellt und bei Verbindungen mehrerer Begriffe zu einem Urteil, sowiebeim Bilden von Urteilsreihen besonders deutlich hervortritt. Sonach kann man dieVorbereitung eines Urteils, gleichsam die Herbeischaffung des Materials für dasselbe,dem Verstände, die eigentliche Fällung des Urteils aber und die zusammengesetzterenOperationen, das Schließen, Beweisen rc. der Vernunft zuweisen, wie dies namentlich beiHegel der Fall ist.
Wird hingegen, wie bei Herbart und den neuern Psychologen, die Vernunft als dieFähigkeit aufgefaßt, Gründe und Gegengründe gleichmäßig zu vernehmen und sich nachden überwiegenden unter ihnen, je nachdem es auf das Denken oder Handeln ankommt,zu entscheiden oder zu entschließen, Verstand dagegen als die Fähigkeit bezeichnet, Begriffeder Beschaffenheit und den Verhältnissen des durch sie Gedachten gemäß zu bilden undzu verknüpfen, so kann die Urteilskraft nur als ein Teil der Verstandesthätigkeit an-gesehen werden, da das Bilden von Begriffen ein Verknüpfen von verschiedenen Merkmalenzur Einheit, das Urteilen aber so viel ist, als Begriffe ihrem Verhältnisse gemäß ver-binden, und das Schließen auch in einer Verknüpfung von Begriffen, nur in einer ver-mittelten, besteht.
Es giebt aber allerdings eine Art des Urteilens, das sogenannte praktische Urteilen,welches auch nach dieser Auffassung der Seelenvermögen der Vernunft anheimfällt. Manversteht darunter jede Art von Beurteilung und Wertgebung, mag sie sich ausdas Wahre und Falsche, oder auf das Gute und Böse, das Rechte und Unrechte, dasSchuldig und Nichtschuldig, das Schöne und Häßliche, oder welchen Gegensatz sonst be-ziehen. In allen diesen Fällen findet entweder ein Anerkennen oder ein Verwerfen,immer aber eine Wahl zwischen Entgegengesetztem statt. Diese Beurteilungen gehörenmit der Überlegung, deren Ergebnis sie sind, und der Entscheidung oder Entschließung,die ihnen folgen, nicht sowol dem Erkenntnisvermögen, als vielmehr der Willensthätigkeitan, welche durch Gründe der Vernunft geleitet wird und dann eben eine vernünftige heißt.
Eigentümlich ist die Stellung, welche die Urteilskraft im Kantschen System ein-nimmt. Nach Kant ist die Urteilskraft das Vermögen, das Besondere als enthaltenunter dem Allgemeinen zu denken und die empirische Manigfaltigkeit der Natur auf einübersinnliches transscendentales Princip zu beziehen, welches den Grund der Einheit desManigfaltigen in sich schließt. Dieses Princip ist die Zweckmäßigkeit der Natur.Insofern nun die Urteilskraft die Dinge unter diesen Begriff subsumiert, gehört sie dertheoretischen oder reinen Vernunft an und ist wesentlich Verstandesthätigkeit. Da aberdie Vorstellung der Zweckmäßigkeit und jede Verwirklichung eines Zweckes mit Lust ver-bunden ist, so enthält die Urteilskraft auch zugleich die Gesetze der Lust oder Unlust,