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Südamerika.
erklärt, daß die Ergebnisse des Unterrichts zufriedenstellend seien*); es wurden darinunter anderem mehrere gute Pianisten gebildet. Die Anstalt besitzt auch eine kleine Biblio-thek, bestehend aus Büchern, welche im Blindeninstitut zu Paris mit erhabenen Buch-staben gedruckt werden. Das Taubstummeninstitut (lustituto äos Suräos-inuäos)war im Jahre 1870 nur von 13 Zöglingen besucht (10 auf Kosten des Staats, 2 aufKosten der Provinz Rio grande do Norte, 1 selbst zahlender); man zählte zu dergleichen Zeit im ganzen Reiche 1392 Taubstumme, worunter 468 unter 14 Jahren.Das Personal besteht aus einem Direktor, einem Hauskaplan, 2 Lehrern der geschriebenenSprache, einem Zeichenlehrer, einem Repetenten, einem Aufseher über die Zöglinge undeinem Beamten, welcher die Kleiderkammern und die Hausapotheke unter sich hat. DieStellung aller dieser Beamten ist keine gut gesicherte. Die Anstalt besitzt einige Renten-briefe (axolioos), welche zusammen auf 2100 Milr. sich belaufen; sie würde sich gernedem Staat übergeben, welcher ohnehin genötigt ist, ihr unter die Arme zu greifen. DerUnterricht in Handarbeiten läßt noch zu wünschen übrig: dagegen ist die Erziehung vor-trefflich. Auch die Taubstummenanstalt hat Zöglinge beiderlei Geschlechts; im Jahre1870 sind zwei Mädchen aus derselben s nach regelmäßig vollendetem Unterrichtsgangeausgetreten.
Hochschulen. Während Spaniens ehemalige Kolonien in Südamerika ihre welt-lichen Universitäten beibehalten, ja sogar nach einem mehr oder weniger encyklopädischenPlane neu gegründet haben, hat man in Brasilien, den formellen Versprechungen derKonstitution von 1824**) zuwider, denjenigen Weg eingeschlagen, welchen Napoleon I.für Frankreich vorgezeichnet hatte, jener Despot, welchem das System der getrennten Fa-kultäten genehmer war. Man darf indes erwarten, daß in naher Zeit eine regel-
rechte und vollständige Universität in der Hauptstadt sich erheben wird. Bis dahin giebtes allerdings Hochschulunterricht oder höheren Fachschulenunterricht nur für die Juris-prudenz und Medizin: nämlich es giebt ganz einfach eben zwei Rechtsschulen, inRecife (Pernambuco) und in Süo Paulo, und zwei medizinische Schulen, in Riode Janeiro und in Bahia. Die uns gesteckten Grenzen erlauben nicht, auf eine genauereAnalyse der zahlreichen Reglements, durch welche die Einrichtungen dieser Anstalten
widerholt geändert worden sind, noch auf die ausführlichen jährlichen Rechenschaftsberichte
in den Uelutorios über die Studien an denselben näher einzugehen. Ein kurzer Über-
blick wird den Leser hinlänglich über ihre allgemeine Organisation und über ihre Bedeu-tung für das Land ins Klare setzen.
a) Die juristischen Fakultäten wurden zuerst nach dem Muster derjenigen vonCoimbra***) eingerichtet; ganz allmählich aber hat man sich dem französischen Typusgenähert. Das römische Recht nahm dort nicht den Platz ein, der ihm gebürt; dasVerwaltungsrecht war gar nicht vertreten. Seit 1854 ist das Programin allmählich
vervollständigt worden. Nach den neuen Statuten vom 26. April 1865 sind die beidenRechtsfakultäten je in 2 Sektionen geteilt, in die der eigentlichen juristischen und in dieder Socialwissenschaften. In der ersten Sektion (4 Studienjahre) lehrt man Privat- undöffentliches Naturrecht, römisches Recht ch), Verfassungsrecht des Kaisertuins, Strafrecht,Civilrecht des Landes, Handels- und Seerecht, Theorie und Praxis des Civilprozesses,
*) Agassi; (S. 468) ist nicht dieser Ansicht; allerdings datiert sich der Besuch, den er derAnstalt abstattete, bis ins Jahr 1865 zurück, und unwillkürlich hat er dieselbe wol mit den vor-trefflichen Instituten Nordamerikas, in Philadelphia z. B., vergleichen müssen.
Es sollen oollsgios und uuiversiäaäes gegründet werden, „an welchen die Elementeder 8eienoias, I-stras s Lrtss gelehrt werden sollen".
***) S- die Verordnung des Königs von Portugal vom 5. Dez. 1836 über den höherenUnterricht in der I-egislayäo «obre a InotruexKo publica,. Ooimdra. 185t. 4. S. 17 und fg.;und unfern Artikel „Portugal" im 6. Bande der Encykl.
ch) Warnkönigs lustitutionum sou slsmoutorum juris privati libri IV. 4 eä. Bonn.1866. 8° ist als Handbuch eingeführt.