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1 (1872) Bis zum Jahre 1369
Entstehung
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städtischen Gemeinde findet der Forscher nicht, natürlich, da nachaltdeutscher Weise vorzugsweise Gewohnheit und Herkommennach und nach ein Gemeinwesen bildete; Constitutionen unsererZeit kannte man nicht; nur die Stiftungen Deutscher Gemeindenim Auslände, z. B. in den Slavenländcrn, sind durch fürstlichePatente beglaubigt. Was man im Deutschen Lande gewöhnlichfür Stiftungsurkundcn zu halten Pflegt, ist in der Regel unr-eine förmliche von dem Landesherrn beglaubigte Zusammen-stellung und Vermehrung längst bestandener und anerkannterRechte. Daß nicht alle Urkunden des Archivs, welche sämmtlichdein Herausgeber zu Gebote standen, von solcher Bedeutungsind, daß der Abdruck derselben nothwendig oder nur wünschcns-werth erscheinen mußte, bedarf keiner Versicherung; dagegen tratdie Nothwendigkeit, zur Vervollständigung der städtischen Ge-schichte auch Urkunden auswärtiger Archive zu berücksichtigen,so drängend in den Vordergrund, daß der Bearbeiter diesesllrknndcnbnches sich der Mühe nicht entziehen durfte, die neuer-dings hcrauSgcgcbcnen Urkundenbüchcr derjenigen Länder,Städte, Stifter w., mit denen Lüneburg im Verkehr stand, zudurchforschen und für sein Unternehmen nutzbar zu machen *).Welche Frucht diese Arbeit getragen bat, liegt in der bedeutendenZahl von Urkunden und Regesten vor, welche dem Urknndcn-buche einverleibt oder in demselben wenigstens bcmcrklich gemachtsind. Daß neben den Urkunden des Archivs auch die gleich-zeitigen in den verschiedenen. Stadt- und Copialbüchern (übercivitatis, Donatus, rcgistrnm scnatus cto.) ansbewabrtenNachrichten benutzt sind, braucht wohl nicht besonders bezeugtzu werden. Dem GcschichtSfrcundc werden die Erzählungengleichzeitiger, selbst späterer Chronisten, namentlich über die erstenJahrhunderte der Stadtgcschichtc, genehm sein.

So viele Lüneburger Urkunden auch bereits gcdrnckt sind,

') Dagegen sind die Urkunden des ehemaligen PrämonftratenscrKlosters Heiligenthal, welche sich dem Urknndenbnchc des FürstcnthnmsLttncbnrg anschließen müssen, unberücksichtigt geblieben, so weit sic nichtunmittelbar in die städtischen Angelegenheiten eingreifen.