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2 (1791) Ueber die Leidenschaften
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Ueber die menfcbliche Natur.

reichen. Die Handlung felbft kann tadelnswürdigfevn; fie kann allen Gefetzen der Moral und Religionwiderfprechen; aber die Perfon ift nicht für fie ver-antwortlich; und da fie von keinem Dinge in ihr her-rührt, das beharrlich und daurend wäre, und nichtsvon diefer Art hinter fich zurückläfst,fo ift es unmög-lich, dafs er um ihretwillen der Gegenftand der Strafeoder Rache werden kann. Nach der Ilypothefe derFreiheit ift alfo einMenfch, nachdem er die abfcheu-lichften Verbrechen begangen hat, eben fo rein undunfchuldig, als er im erften Augenblicke feiner Ge-burt war; und fein Charakter ift durch feine Hand-lungen keinesweges verderbt worden; weil fie garnicht von ihm herrühren, und die Schwäche des ei-nen niemals als ein Beweis für die Verdorbenheit,des andern gebraucht werden kann. Nur nach denGrundfätzen der Nothwendigkeit kann eine PerfonVerdienft oder Schuld durch ihre Handlungen erlan-gen, fo fehr fich auch die gemeine Meinung auf dieentgegengefetzte Seile fchlagen mag.

Aber fo uneinig find die Menfchen mit fichfelbft, dafs fie immerfort nach den Principien derNothwendigkeit in allen ihren Urtheilen über diegegenwärtige Materie raifonniren, ob fie gleich nochfo oft behaupten, dafs die Nothwendigkeit alles Ver-dienft und alle Schuld in den Augen der Menfchenund der hohem Wefen vernichte. Niemand tadeltdie Menfchen wegen folcher bofen Handlungen, diefie unvviffend oder zufälligerweife begehen, fofohlimm auch ihre Folgen feyn mögen. Weswegen

aber