Von dem Will en u. f. w.
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Aber ich behaupte fogar, wenn er auch nicht alsOberherr und Gefetzgeber handelt, fondern wenner die Verbrechen blos wegen ihrer Abfcheulichkeitund Häfslichkeit ftraft, dafs es auch in diefetn Fallenicht nur ganz unmöglich ift, dafs jene Beftrafungertohne die nothwendige Verknüpfung der Urfachenund Wirkungen in den menfchlichen Handlungenneben der Gerechtigkeit und moralifchen Billigkeitbeftehen können; fondern dafs es felbft niemals ei-nem vernünftigen Wefen in die Gedanken kommenkönnte dergleichen zu verhängen. Das beftändigeund allgemeine Objekt des Haffes oder des Unwil-lens ift eine Perfon, oder ein Gefchöpf, das denktund fich feiner felbft bewufst ift, und wenn verbre-cherifche oder unrechtmäfsige Handlungen diefeLei-denfchaften erregen, fo gefchieht es nur wegen ihresVerhältniffes oder ihrer Verknüpfung mit einer Per-fon. Nach der Lehre der Freiheit oder des Zufalleshingegen wird diefe ganze Verknüpfung in nichtsverwandelt, und die Menfchen find nach dieferTheorie für folche Handlungen, die fie abfichtlichund mit Bedacht begehen, nicht mehr verantwort-lieh, als für folche, welche ganz von dem Ungefehroder dem Zufalle abhängen. Handlungen find ver-möge ihrer Natur vorübergehend und verfchwindend;und wenn fie nicht von irgend einer Urfache, die infeinem Charakter oder in feinen perfünlichen Eigen-fchaften hegt, herrühren, fo gehören fie ihm garnicht zu, fie bleiben nicht an ihm haften, und kön-nen weder zu feiner Ehre noch zu feiner Schande ge-
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