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Gewisse», Gewissenhaftigkeit.
Kinde auch materiell das festzustellen, welche Gesinnungen und Handlungen gut undwelche böse sind. Das Kind ums; auf seine Auctorität hin das vorerst annehmen, undwir können oft die Erfahrung machen, wie unverwüstlich solche Urtheile, selbst wenn sieVorurtheile wären, die man in frühester Jugend eingesogen, einem durchs ganze Lebennachgehen und auch in des Mannes sittlichen Grundsätzen, in seiner ganzen Lebens-anschauung und Lebensweise zu Tage kommen. Aber um so sorgfältiger hat der Er-zieher, der in dieser Beziehung noch seines Zöglings Gewissen vertritt, darüber zuwachen, daß nichts falsches, schiefes oder schwankendes in seinem eigenen Urtheil vor-kommt; daß nicht, wenn er heute dem Kind etwas als schlecht prädicirt hat, morgen,wenn ein concreter Fall im Leben selber vorliegt, sein Urtheil über denselben Gegen-stand anders laute, oder daß nicht, was er für sündhaft erklärt, einzig darum es ist,weil er persönlich keine Neigung dafür oder positiv Antipathie dagegen empfindet. Aberweiter soll es auch nicht seine Auctorität sein, auf welche sich des Kindes Bewußtseinvon gut und böse für immer stützt; sobald es dazu fähig ist, hat er ihm in der heil.Schrift diejenigen Gottesworte zu weisen und einznprägen, in denen das Sittengebotals Gottes Gebot ausgesprochen ist. Und andererseits wird er ebenso bei jeder ge-gebenen Veranlassung des Kindes eigenes Gefühl als Zeugen für sein Wort und GottesWort aufrufcn; nicht wahr, du schämst dich dessen, was du gestern gethan — oder wiewäre dir zu Muthe, wenn du das begangen hättest?
Dieses grundlegende Verfahren ist allen Kindern gegenüber das uöthige und rich-tige; aber wo nun jene zartere sittliche Organisation sich nicht vorsindet, da offenbartsich das Gewissen wenigstens in Einer Hauptform, nämlich im Schuldbewußtsein.Wenn der Knabe irgend etwas gethan hat, das wider der Eltern Gebot war, so istihm, wenn er Vater und Mutter unter die Augen zu treten hat, nicht wohl dabei;dieses Unbehagen, diese Furcht wird das aufmerksame Auge des Erziehers ihm ansehen,auch wenn er es zu verbergen sucht, um sich nicht dadurch zu verrathen. Aber —täuschen wir uns nicht: diese Furcht ist noch nichts anderes, als Furcht vor Strafeoder Schande; bleibt die Entdeckung aus, wird keine Strafe verhängt, so steht dieSache bei den meisten Kindern — auch bei den noch unverdorbenen, im ganzen auf-richtigen — nicht so, daß nun desto inehr die Strafe im Innern, in der Qual desGewissens fühlbar wäre, sondern, wenn sich der Thäter vor der Strafe einmal sicherweiß, so ist auch sein Gewissen zufrieden. Der Fall, daß ein kleiner Missethäter selbergewünscht hätte, die Strafe zu erleiden, um in seinem Gewissen Ruhe zu haben, istwohl ein sehr seltener; auch daß ohne äußere Nöthiguug, ohne besondern Anlaß (wiewenn etwa ein Dritter unschuldig deshalb leiden muß), rein aus sich heraus das Ge-wissen einen Knaben treibt, sich selbst zu denunciren, dürfte nicht unter die häufigenErfahrungen der Pädagogen gehören; wogegen, wenn der Erzieher inquirirt, dann beiden noch nicht Verstockten sich das Gewissen darin kund giebt, daß sie das Bewußtseinihrer Schuld nicht verleugnen können und nicht verleugnen wollen. Der schon ver-dorbener^ will es wenigstens verleugnen und der noch schlimmere kann dies auch thun,weil er in frecher Miene und geschickter Lüge schon Meister ist. Bei diesem Sach-verhalt dürften folgende Sätze dasjenige enthalten, was der Erzieher sich als Regelseines Verfahrens anzueignen wohl thun wird.
I. Das erste, was zur Bildung des Gewissens unter den angegebenen Voraus-setzungen dient, ist das richtige Strafverfahren. Des Kindes Gewissen besteht, wie wirsahen, in den ineisten Fällen eben darin, daß es Strafe erwartet; erfolgt sie nicht, gehteine Reihe von Uebertretungen ihm ungestraft hin, wird jede elende Ausrede geglaubt,ist der Erzieher stets sichtbar froh, wenn er auf des Kindes Behauptung hin die Schuldans einen Dritten wälzen kann, dann erlahmt auch sein Gewissen. Es ist mit der Ju-gend, wie mit einem ganzen Volke; ist die Justiz eine blinde und lahme, so geht dasRechtsgefühl des Volkes allmählich unter; es muß immer seinen Halt an der War-nehmung haben, daß das Recht eine-reelle, objectiv existirende Macht ist. Aber an-dererseits ist auch eine unvernünftige Strenge für das Gewissen des Kindes gefährlich.