Druckschrift 
2 (1878) Dankbarkeit - Globus
Entstehung
Seite
1048
Einzelbild herunterladen
 

1048

Gewerbeschulen.

lichen Unterrichts ist von seinem frühern Plane, die Handwerkerschulen bei der Organisa-tion der Kunstschulen zu berücksichtigen, abgegangen und hat dem Handels-Ministerioüberlassen, die Maßregeln zur Errichtung der Handwerkerschulen zu treffen. Bei dieserOrganisation muß das Handelsministerium einen Zustand der gewöhnlichen Stadtschulenvoraussetzen, der den gewöhnlichen Ansprüchen Genüge leistet und den Schülern voll-kommen Lesen und Schreiben lehrt, indem es nicht die Absicht sein kann, in der Hand-werkerschule mehr zu übernehmen, als den Unterricht in demjenigen Wissen, worin derHandwerker als solcher einer vollkommeneren Ausbildung bedarf, als er gemeinhin inder Stadtschule empfängt.".Da die Erfahrung lehrt, wie selten die Bau-

handwerker den Forderungen entsprechen, welche der Staat bei den gesetzlichen Prüfungenan selbige macht, und wie wenig Gelegenheit sie haben, sich die Kenntnisse zu erwerben,welche gefordert werden; da ferner das Gewerbe der Bauhandwerker ein ebenso wichtigesals allgemein verbreitetes ist und mit allen anderen Gewerben gemeinsame Vorkenntnisseerfordert, so hat es angemessen geschienen, die Organisation der untersten Classe derHandwerkerschule den Ansprüchen zu asstmiliren, welche an die Bildung der Bau-handwerker, gemacht werden." Der Entwicklungsgang der ersten Periode ist in einemwesentlichen Theile dadurch charakterisirt, daß das Bedürfniß der Bauhandwerker,welches zuerst im Vordergrund stand, in den Gewerbeschulen nach und nach hinter die-jenigen der Mechaniker, der Maschinenbauer,.der Hüttenleute zurückgetreten ist und ander-weit Befriedigung gesucht hat.

In der ersten Periode gilt für die Schule in Berlin und die Anstalten in denProvinzen ganz derselbe Plan. Der Unterricht ist auf 2 Jahrescurse in 2 Elastenberechnet; es wird jedoch angenommen oder zugestanden, daß bei der Mehrzahl derProvincialanstalten nur die untere Classe bestehe, daß dem Bedürfnisse genügt sein werde,wenn diejenigen mehr befähigten, weiterstrebenden Schüler, für welche der zweite Jahres-cursus Bedürfnis sei, in der technischen Schule in Berlin bezw. den vollständig aus-gebildeten Provincialgewerbeschulen vereinigt werden. Dietechnische Schule" in Berlin,welche vom Jahre 1827 ab den Namen »Gewerbeinstitut" führt, ist demgemäß währendder ganzen ersten Periode von der Provincialgewerbeschule nicht durch Ziel und Wesen,sondern nur durch reichere Ausstattung mit Lehrmitteln und Lehrkräften und durchreichere organisatorische Gliederung unterschieden. Unsere Darstellung kann sich also fürdie Zeit bis 1850 auf diese eine Anstalt beschränken; dem in ihr mehr und mehr hervor-tretenden Zuge nach Erhöhung der Ziele sind alle anderen Anstalten mit mehr oderminder zulänglichen Mitteln, mit größerer und geringerer Annäherung gefolgt.

Der Beuth'sche Plan vom 18. April 1821 bestimmt alsRequisite für die Auf-nahme" ein Alter von 12 bis 16 Jahren, eine gute Handschrift; die Fähigkeit sich inder deutschen Sprache fehlerfrei und richtig anszudrücken und dem mündlichen Unter-richte schriftlich zu folgen; Kenntnis des Einmaleins und der sogenannten 4 Species. Daes darauf ankam, junge Leute zur Gewerbthätigkeit heranzuziehen, so war nicht nurder Unterricht unentgeltlich; jeder Schüler erhielt ein Stipendium von 300 Thalernjährlich und Reiseunterstützung beim Eintritt in die Anstalt und beim Austritt ausderselben. Hierauf gründet sich die Bestimmung, daß nur Inländer ausgenommenwurden. Diese Bedingungen erfuhren bald Abänderungen; in einer Verfügung vom11. April 1826 wird gefordert: ein 18jähriges oder doch mindestens 16jähriges Alter,gute sittliche Aufführung, hervorstechende natürliche Anlagen, Fassungskraft und praktischeAnstelligkeit; Besitz der gewöhnlichen mechanischen Fertigkeit in dem gewählten Gewerbe,die gewöhnlichen Schulkenntnisse, namentlich die Fertigkeit gut zu rechnen und zu schreibenund vollkommene Mächtigkeit der deutschen Sprache. Dieser letzte Punct wird in spä-teren Verfügungen wiederholt immer nachdrücklicher betont.

Als Unterrichtszeit wurden 1821 die Stunden Vormittags 10 bis 12 , Nachmittags2 bis 4 Uhr angeordnet.*) Vom 1. Oct. 1824 ab wurde die Unterrichtszeit auf

*) Die Provincialanstalten hatten anfänglich die Befugnis, den Unterricht ganz in die Abendstundenund auf die Sonntage zu legen. Einzelne haben von dieser Befugnis einige Jahre Gebrauch gemacht.