Gehorsam. 811
des Zöglings sei der offene Flecken am Fuß der Burg, wie unter ihrer Hut so unterihrer Botmäßigkeit.
Daß der zum Gehorsamfordern berechtigte Wille in der rechten Weise, als eineleidenschaftslos wirkende Macht, gestützt auf Abhängigkeit und Anhänglichkeit sich geltendmachen kann, dazu gehört nun aber vor allem, daß er keinen Gehorsam fordere, alszu dessen Leistung er auch materiell berechtigt ist. Als ein Berechtigter in rechterWeise das Rechte verlangen, das ist die Stellung des Erziehers, in ihr liegen so dieWurzeln wie die Schranken seines Gebietend und Verbietens: Ungerechtes fordernempört und macht auch gegen gerechte Forderung widerspenstig; unnöthiges pedantischesWesen wirkt Abneigung, die sofort auch dem Richtigen und Wichtigen sich entgegen-setzt, und wer was klein ist für groß angesehen haben will, der stumpft das sittlicheUrtheil ab wie den Respect, und er reizt selbst dazu, daß nun das Große für kleingehalten wird. Stößt ein ungerechtfertigter Befehl auf energischen Gegenwillen, sogiebts Trotz, Mißachtung, es tritt der offene Kriegsstand zwischen Zögling und Er-zieher ein; der schwächere Wille giebt zwar nach, aber der Widerstand flüchtet sich indas Gemüth und wirkt da Mismuth, Kälte, heimliche Feindschaft. Hat überhaupt derErzieher oft genug dagegen zu kämpfen, daß nicht andere durch falsches Mitleid ihmsein Amt am Zögling erschweren und daß nicht diesem von den Hausgenossen, wieman sagt, der Kopf gehalten werde, so muß er desto mehr sich hüten, solche Befehle zuertheilen, durch welche er selbst ein begründetes Mitleid wider sich in die Schrankenruft, und wodurch diejenigen, die seine Erziehungsgehülfen sein sollen, zu Bundesgenossendes Zöglings im offenen oder heimlichen Krieg wider ihn werden. Daher auch umder Eintracht willen, die im Haus zwischen Vater und Mutter und überhaupt unterden Erwachsenen hinsichtlich der Lenkung der Kinder herrschen muß, so wie um der Ein-tracht zwischen Haus und Schule willen, ohne welche Harmonie ja ein Gebot das andereaufhebt, der kindliche Wille anstatt nach Einem Ziel gelenkt zu werden zum Spielwiderstrebender Einflüsse und Gehorsam zur Unmöglichkeit wird, muß dort der Vater,hier der Lehrer das Regiment so führen, daß jedes mit Recht auf Uebereinstimmungdes andern zählen darf. Hütet euch, den sich entwickelnden Willen unter das Gesetz deSParallelogramms der Kräfte zu bringen, er wird sich von euch beiden wegbewegen.
W Je älter der Zögling wird, je mehr er zum eigenen Urtheilen erwacht, um soweniger erträgt er das Joch eines ungerechten Regiments, um so stärker wirkt aberauch Gerechtigkeit und Vernunft im Gebieten und Verbieten auf sein Gemüth undnicht bloß wird ihm dadurch der Gehorsam im einzelnen erleichtert, sondern er trittzugleich in ein inneres Verhältnis zum Erzieher ein, das die Willigkeit zu gehorchenim ganzen erhöht. Denn Furcht und Liebe sind zwar die Triebfedern des früherenKindesalters, im späteren muß Glaube und Vertrauen hinzutreten, eine von der sitt-lichen Natur des Kindes getragene Achtung vor denen, die seinen Gehorsam fordern.Achtung und Vertrauen aber resultiren aus dem Verhalten des Erziehers selbst, undobwohl auf Gehorsam im einzelnen Fall zu dringen ist, es mag der Zögling ein Gebotfür richtig halten oder nicht, und mit so gutem Fug die Pädagogik davor warnt, dieBefehle nicht durch ausführliche Gründe verstärken und so gleichsam den Gehorsam beidem Verstand des Kindes entlehnen zu wollen, was jenen auf den Proceßweg brächte, *)so gewiß ist auf der anderen Seite ein dauerhafter Gehorsam doch nur da zu erwarten,wo das Rechte befohlen wird und der Erzieher an dem Gewissen und der UeberzeugungdeS Zöglings Bundesgenossen gewinnt, deren Zuverlässigkeit und Kraft mit den Jahrenwächst. Das Einzelgebot muß befolgt werden unabhängig von der Einsicht des Ver-pflichteten, der Gehorsam im Ganzen als Zustand und Fertigkeit ist nur möglich imBund mit dieser Einsicht; daher kommt es zwar nicht auf die Rechtfertigung durch
*) drsvein 68 SS oportet, <1110 taeilius ad iinpenti8 tsueetur: vslut ernissL äivüütu»
vor sit: ^nbes-t riori Zi8pirtst: mliil viäetur milii kri§i6ius, nikil rnsptins, cins.m lex ounr proloxo.— Moritz, äio ms vsüs leeirse: noii äiseo,^seä psrso. Lensek, epist. 94.