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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
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Fabrikschulen.

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der Einzelstaaten (vergl. deutsche Reichsgesetze. Heft II. Berlin 1873) in Beziehungauf die Fürsorge für die in Fabriken beschäftigten Kinder aus. Kinder unter 12 Jahrendürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden. Vorvollendetem 14. Lebensjahre dürfen Kinder in Fabriken nur dann beschäftigt werden,wenn sie täglich mindestens einen dreistündigen Schulunterricht in einer von der höherenVerwaltungsbehörde genehmigten Schule erhalten. Ihre Beschäftigung darf 6 Stundentäglich nicht überschreiten.*) Auch andere Regierungen haben sich der immer zahl-reicher werdenden jugendlichen Fabrikbevölkerung angenommen. So hat die Württem-bergische Oberkirchenbehörde unter Anerkennung der Erfahrung, daß eine Betheiligungder Schulkinder an der Industrie, welche mit gehöriger Schonung der kindlichen Kraftverbunden sei, nicht nur keinen nachtheiligen, sondern eher einen fördernden Einfluß aufdas Lernen habe, sofern die Kinder dadurch an Aufmerksamkeit und Sammlung dergeistigen Kräfte gewöhnt werden, daß eine solche Betheiligung ein Hauptmittel gegendas müßige Umherschweifen und gegen den Kinderbettel, sowie als Gewöhnung an ge-ordnete Thätigkeit auch in sittlicher Hinsicht förderlich sei, doch die örtlichen Kirchen-convente ernstlich aufgefordert (24. Januar 18S9), dafür zu sorgen, daß die Schulzeitnicht verkürzt werde, und Misstände zu beseitigen oder zur Anzeige zu bringen.**) Sosorgt auch der neue Entwurf des schweizerischen Bundesgesetzes betreffend Fabrikarbeitenfür minderjährige Arbeiter. Am weitesten bleiben Belgien, in dessen Zwirnereien undSpinnereien Kinder schon mit dem 6. und 7. Jahre beschäftigt und schon mit demj 8. und 9. Lebensjahr die gleiche Arbeitszeit mit den Erwachsenen halten müßenj (Concordia 1875 Nr. 44), und die Niederlande zurück, wo nach langen Geburtswehen! erst 1875 die übrigens ungenügenden Anfänge von einem Gesetz zu Stande kamen-! (Concordia 1875 Nr. 3.) Da man fand, daß die gesetzlichen Vorschriften von den^ Fabrikanten, gar oft im Einverständnis mit gewinnsüchtigen und gleichgültigen Eltern,> umgangen wurden, so wurden in den verschiedenen Ländern zu genauer Controle Fabrik-( mspectoren aufgestellt, durch welche jedenfalls vielen schreienden Misständcn entgegen-j getreten und die strenge Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht wurde.

Mit diesen von Staatswegen da und dort erlassenen Gesetzen und Verordnungenzum Schutz der Fabrikkinder giengen die Bestrebungen der Wohlthätigkeitsvereine Handin Hand. Schon die im Jahre 1855 in Paris versammelt gewesene Lonnion intsr-uutionals cko obaritö hat unter ihren vierten PunctArbeit der Kinder in den Manu-facturen" als Wunsch ausgenommen, daß für dieselben die zum religiösen und Elementar-unterricht nöthige Zeit gewonnen werde. Der im September 1856 in Brüssel und imSept. 1857 in Frankfurt a. M. versammelt gewesene internationale Wohlthätigkeits-congreß hat sich ebenfalls mit diesem wichtigen Gegenstand beschäftigt und die Wohlthatdes Elementarunterrichts insbesondere durch Errichtung von Schulen für die Kinder derFabrikarbeiter in Anspruch genommen.***) Ebenso hat der Centralverein für das Wohl derarbeitenden Classe in Preußen, der bei Gelegenheit der Industrieausstellung der Zoll-vereinsstaaten im Jahr 1844 in Berlin sich bildete, unter die Gegenstände seinesStrebens die Bildung von Schulen für Fabrikkinder ausgenommen. Auch einzelneNamen, wie de Gsrando, Villerms, Delessert, Charles Dupin, Daniel Le Grand in

*) Nach dm neuesten dem Bundesrath übergebenen Erhebungen über Frauen- und Kinderarbeitwurde die Zahl der beschäftigten jugendlichen Arbeiter auf nahezu 88,000 festgestellt. Dieselbenbilden den zehnten Theil der überhaupt beschäftigten Fabrikarbeiter.

**) Nach einer im März 1873 vorgenommenen Untersuchung waren in 320 Fabriken 3471jugendliche Arbeiter, darunter von 12 Jahren 222, von 1314 I. 261. Die Kinder erhalten allemen mindestens 3stündigen Schulunterricht; die Beschäftigung dauert nicht länger als 6 Stunden,Sonntagsarbeit nirgends.

***) Vers, dieses Artikels stellte in Brüssel den Antrag, der dann in Frankfurt mit großerStimmenmehrheit angenommen wurde, bezüglich der Annahme eines internationalen Gesetzes überdie Arbeit in Fabriken, worin die jetzt in den einzelnen Ländern ziemlich allgemein aufgenommenengesetzlichen Bestimmungen über Kinderarbeit verlangt wurden.