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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
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Ehrenrechte.

Die Lehrer der preußischen höhern Nnterrichtsanstalten zerfallen in Oberlehrer undordentliche Lehrer. Der TitelOberlehrer" ist nach der Verordnung vom 26. April1845 entweder mit der Stelle, welche der Lehrer einnimmt, von selbst verbunden, oderwird als persönliche Auszeichnung für besonders erworbene Verdienste, abgesehen vonder besondern Natur der Stelle, verliehen. Zu denjenigen Lchrerstellen, mit welchender TitelOberlehrer" verbunden ist, dürfen nur solche Schulmänner gewählt und vvr-geschlagcn werden, die nach den bestehenden Vorschriften ihre Befähigung für den Unter-richt in den beiden obern Classcn dargethan haben. Für jedes Gymnasium resp. jedezu Entlassungsprüfungcn berechtigte Real- und höhere Bürgerschule sind diejenigenLchrerstellen, deren Inhabern das PrädicatOberlehrer" als mit dem Amte ver-bunden beizulcgen ist, fest zu bestimmen. In der Niegel sind bei einer solchen Anstaltmit sieben ordentlichen Lehrern (mit Ausschluß des Directors) drei Stellen als Ober-lehrerstellen zu bezeichnen; bei umfangreicheren Anstalten, deren Prima und Sccnndaetwa in zwei von einander getrennte Abtheilungen zerfallen, ist die Zahl der Ober-lehrerstellen angemessen zu vermehren. Mit gewißen Oberlehrerstellen ist der TitelProfessor" stiftnngsmäßig verbunden; jedoch kann dieser auch andern ausgezeichnetenLehrern ertheilt werden. An einzelnen Gymnasien finden sich auch noch Prorcctoren,*)Conrectoren, Subrectoren, Subconrectorcn. Was den Rang der Lehrer an den preußischenhöhern Schulen betrifft, so bestimmt die Verordnung vom 26 . Februar 1843, daß die-jenigen Lehrer, welche den Prvfessortitcl führen, den Rang der außerordentlichen Uni-versitäts-Professoren haben sollen. Die den Berathnngen der im Jahre 1849 zuBerlin tagenden Landesschulconferenz unterbreitete Ministerialvorlage bestimmte §. 14:Die Lehrer sind Staatsbeamte und in ihren Rechten und Pflichten den Verwaltungs-bcamten gleichgestellt" und Z 17:Die ordentlichen Lehrer der Ober- und Real-gymnasien werden als Gymnasialprofessoren, die der Untergymnasien als Gymnasial-lehrer berufen und angestellt." Die Conferenz emendirte:Die ordentlichen Lehrerhaben die Rechte der höhern Staatsbeamten" und:die ordentlichen Lehrer der höherenLehranstalten werden als Gymnasialprofessoren angestellt." Vergl. die oben erwähntenProtokolle der Conferenz von 1873. Die Amtstitel der Lehrer an höhern Schulen inBayern und Baden s. in den betr. Art. Bd. I. Im Königreich Sachsenkommen an den Gymnasien Prorectoren, Conrectoren, Subrectoren und Oberlehrervor. Die Lehrer der Realschulen sind Oberlehrer. Ausgenommen sind jedoch dieLandesschulen zu Meißen und Grimma, deren Lehrer theils Professoren, thcils Ober-lehrer sind, während den Professortitel an einzelnen andern sächsischen Gymnasien nurder Rector hat. An den Gymnasien der kleinen thUring schen Staaten haben dieersten Lehrer, bald mehr bald weniger, den Professortitel, die übrigen heißen theilsGymnasiallehrer, theils Oberlehrer, theils Collaboratoren.

Sogenannte Auszeichnungstitel für den höhern Lehrstand kommen nur ineinzelnen Staaten vor, obgleich man es für billig halten sollte, daß z. B. in Preußendie Directoren mit den ordentlichen Universitätsprofessoren, deren Rang sie haben undunter denen viele als Geheime Negierungs-, Medicinal-, Berg- und andere Räthe be-titelt sind, auch in dieser Beziehung gleich behandelt würden. In Baden erhalten dieältern und verdientern Professoren Titel und Rang von Hvfräthen und Geheimen Hof-räthen. Den ersten dieser beiden Titel finden wir wieder in Sachsen-Weimar undin Sachsen-Meiningen. Sonst wird in kleinern Staaten, wie in S.Meiningen,S.-Coburg-Gotha, S.-Altenbürg Directoren der TitelSchulrath" oder

*) Ein preuß. Min. Rescr. von 1840 empfiehlt den Prov.-Schulcollegien, diese Titel, wo siebisher bestanden, beizubehalten, indem sie die Stelle der betr. Lehrer zweckmäßig bezeichnen unddaher zu einem Vertauschen derselben mit dem PrädicateLehrer und Oberlehrer" kein hin-reichender Grund vorhanden sei. (Rönne II. 107 f.) Vgl. zur Geschichte dieser Namen Ur. Hei-