Ehrenrechte.
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ändert an der Sache nichts: er ist ja ganz unabhängig von der amtlichen Stellungund in der Regel vor jeder Anstellung erworben. Für die Lehrer der obern Classenmag sich am besten der Titel eines Professors, für die der untern etwa der eines Ober-lchres (nicht im Gegensätze zum Unterlehrcr, sondernzum Lehrer niederer Schulen) eignen.
Ans dem Titel pflegt man im Leben auf den Rang zu schließen. Ob eswünschenswerth ist, den Lehrer in die Rangstufen der Beamten cinzuordnen, konnten wirso lange dahingestellt sein lassen, bis die Höhe der Wohnungszulagcn nach dem Rangebemessen wurde. Jedenfalls lasse man ihm aber diejenigen Auszeichnungen widerfahren,welche man Beamten zu Theil werden läßt, an deren Vorbildung und Leistungsfähigkeitkeine größeren Ansprüche als an die eines Lehrers gemacht werden. Der Rang einesBeamten wird zum Zeichen besonderer Anerkennung über den ihn: durch sein Amtunmittelbar zukommcnden oft durch Verleihung eines besonderen Anszeichnungstitels er-höht. Ein Justizamtmann erhält wohl den Titel eines Justizraths, ein Sccretär deneines Kanzleiraths, ein Ncgierungsrath den eines Geheimen Negicrnngsraths u. s. w.Gerade dieser Theil des Titclwesens hat dil meisten Angriffe zu bestehen gehabt; den-noch darf, so lange eine solche Sitte einmal Bestand hat, der Lehrstand nicht davonausgeschlossen werden, und von diesem Standpuncte ist cs jedenfalls nur zu billigen,wenn man hie und da wenigstens Directorcn und ältere Lehrer höherer Schulen zuOberschulräthen, Geheimen Schulräthen, Schulräthen, Geheimen Hofräthen, Hofräthen,Educationsräthen ernannt hat. Aus der Ordnung der Titel- und Rangverhältnisseergiebt sich dann von selbst die Stellung, welche die Mitglieder des Lehrstandes beiöffentlichen Gelegenheiten einnchmen, d. h. in Fällen, wo die Angestellten aus ver-schiedenen Zweigen des Dienstes sich bei einem öffentlichen Acte zu beteiligen haben;desgleichen hängt damit zusammen, wie weit die Lehrer mit den besonderen Zeichenfürstlicher Anerkennung, Orden, Ehrenzeichen und dgl. bedacht werden.
Nachdem wir im Vorigen viel von dem, was nicht ist, aber sein sollte, gesprochenhaben, kommen wir nunmehr im einzelnen zu dem, was ist. Soweit dies die Volks-und Bürgerschulen angeht, ist nicht viel zu sagen. An mehrclassigen Schulen in Städtenheißt der erste mit mehr oder weniger Directorialgewalt ausgestattete Lehrer in derRegel Rector (in Württemberg nur an höheren Schulen), oder an einigen Orten Ober-lehrer, oder an größern Bürgerschulen Director (Schnldirector). Es ist auch nichtohne Beispiel, daß einem solchen Lehrer wegen ausgezeichneter wissenschaftlicher oderschriftstellerischer Leistungen (also unabhängig von seinem Amte) der Professortitel ver-liehen wurde. Der zweite Lehrer einer Bürgerschule führt oft den Titel „Conrector,"namentlich wenn er ein wissenschaftlich, d. h. theologisch gebildeter Mann ist. Für dieübrigen finden sich dann wohl noch Titel, die von ihren kirchlichen Nebenämtern her-stammen: Cantor, Organist. An niederen Volksschulen unterscheidet man (vgl. znmFolgenden Kirsch, Volksschulrecht II, S. 66.) in Oesterreich und PreußenLehrer und Gehülfen. Die Letzter« werden in Oesterreich Provisoren, in PreußenKinderlehrer, Adjuvanten, Präceptoren, Katecheten, Schulgehülfen genannt. Ueber diein Bayern geltenden Namen vgl. d. Art. Bayern. Die k. sächsischen Lehrer zer-fallen in ständige und Hülfslehrer, die württemb er gischen in Oberlehrer, Unter-lchrer und Gehülfen (Provisoren), die badischen in Haupt- und Unterlehrer (Hülfs-lehrer sind die den Hauptlehrern beigegebenen). In Oesterreich gehören nach demDiätennormale die Directorcn der Hauptschulen in die 9 ., die Lehrer derselben in die10., die der Trivialschulen in die II. Classe.
Vorstände der höhern Schulen führen den Titel .Director" oder .Rector." Letztererist der in Bayern, im Königreich Sachsen und in Württemberg übliche; da-gegen kommt er in Preußen und den andern deutschen Staaten in der Regel nurden Vorständen der Progymnasien und der höheren Bürgerschulen zu. Die Directorcnder Gymnasien und der vollständigen, zu Eutlassungsprüfungen berechtigten höhernBürger- und Realschulen stehen in Preußen im Range den ordentlichen Professorender Universitäten gleich und rangiren also mit den Näthen der Landescollegien.