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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
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Ehrenrechte.

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Wenn man alle Anstalten, welche dem Staatszwecke mittelbar oder unmittelbar dienen,als Staatsanstalten betrachten wollte, so würde allerdings jede Schule, sie möchte einenNamen haben, welchen sie wollte, eine Staatsanstalt sein. Dann würde aber auch einePrivatschule, ebenso gut wie eine öffentliche, ans diesen Namen Anspruch haben, da jajedenfalls der Staat eine Schule, die einen dem Staatszwecke widersprechenden Zweckverfolgte, gar nicht dulden könnte. Keiner aber, der die Erhebung der Schule zurStaatsanstalt forderte, ist so weit gegangen, seine Forderung auch auf Privatschulenauszudehnen; sie bezog sich immer nur auf die öffentlichen Schulen. Leicht würdenauch noch andere Ueberleguvgen zu der Ueberzeugung führen, daß das Princip, vondem man ausgieng, offenbar unrichtig war. Das sachgemäße Berhältnis ist ein ein-facheres. Die Frage, ob eine Schule Staatsanstalt ist oder nicht, fällt mit der andernzusammen, ob. sie der Staat, sei es auch mit Zuschüssen der Commune, erhält. Staats-diener in eigentlicher und strenger Bedeutung des Worts sind dann diejenigen Lehrer, diean einer solchen vom Staate erhaltenen Anstalt angcstellt sind. Aber darin beruht für siekeinerlei Ehrenrecht; ein Lehrer an einem Staatsgymnasium nimmt als solcher keinenhöhern Rang ein, als der eines städtischen Gymnasiums, selbst wenn mit einer An-stellung an: erstem günstigere Bedingungen z. B. bezüglich der Pensionsverhältnisse ver-knüpft sind. Daß die Lehrer dieser eben erwähnten Vortheile auch dann theilhaftigsind, wenn sie nicht eigentlich im Dienste des Staates stehen, ist jedenfalls mit Rücksichtauf das niedrige Maß der Lehrerbcsoldungen mehr als billig. Wer aber die Rechteeines Staatsdieners hat, darf sich gewiß auch den Verpflichtungen nicht entziehen, undso mag immerhin die Bestimmung der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850(Art. 23.) sehr lobenswerth sein, nach welcher die öffentlichen Lehrer in sofern imweniger strengen Sinne des Wortes Staatsdiener sind, als sie die Rechte undPflichten der Staatsdiener haben. Sache des Staats ist es dann, den Gemeinden be-züglich der von ihnen angestellten Lehrer diejenigen Verpflichtungen aufzuerlegcn, mitderen Hülfe jene Bestimmung zur Wahrheit wird. Auch in Anhalt sind die Lehrerseit 1829 als Staatsdiener anerkannt (s. d. Art. I. S. 154). In Coburg-Gothawerden die Lehrer der Volksschulen nach dem Staatsgrundgesetz von 1852 vom Staateunter Betheiligung der Gemeinden angestellt. Dasselbe Gesetz verheißt, daß die Rechts-verhältnisse derjenigen öffentlichen Lehrer als Staatsdiener, auf welche das Staats-dienstgesetz keine Anwendung findet, sowie deren rechtliche Beziehungen zu den Ge-meinden durch ein Gesetz geordnet werden sollen. Das ist nun für das HerzogthnmCoburg durch das Volksschulgcsetz vom Juni 1858 geschehen, nach welchem die Lehrerin Beziehung auf Suspension vom Amte und Dicnstentsetzung, auch Versetzung inRuhestand und Wittwcnversorgung gleiche Rechte mit den Staatsdicnern haben. Daßauch in Oesterreich die Lehrer wenigstens in mancher Beziehung den Staatsdicnerngleich geachtet werden, ergiebt sich daraus, daß ihnen das Decret der Studien-Hof-Commission vom 24. Juni 1815 sogar gestattet, sich der den Staatsdienern be-willigten Uniform von der für den Lehrstand bestimmten Farbe mit der ihnen vermögedes allgemeinen Diätennormale gebührenden Stickerei zu bedienen. Vergl. hierzu,wie überhaupt, Kirsch, deutsches Volksschulrecht (II, S. 300), wornach auch in Ruß-land die Lehrer bei feierlichen Veranlassungen Uniform tragen. lieber die Art, wiediese Verhältnisse in Baden und Bayern geordnet sind, vgl. die betr. Art- dieserEncyklopädie und den Art. Errichtung der Schule. *

Wir kommen auf diejenigen Ehrenrechte der Lehrer, die mit den Rang- undTitelverhältnissen in Verbindung stehen. Was Curtman in seiner gekröntenPreisschrift:Die Schule und das Leben" sagt, daß für den niedern und MittlernSchulstand neben dem Lohne meistens auch die Ehre ausgeblieben sei, ist auch heutenoch wahr. Wir können uns im Folgenden mehrfach auf ihn beziehen. Mit Rechtfügt er hinzu, daß es bei der großen Empfänglichkeit der Lehrer für Anerkennung sehrnahe gelegen hätte, sie für das Ausbleiben materieller Belohnungen durch ideale unddarum wohlfeile Belohnungen zu entschädigen. In der eigentlichen Beamtensphäre ist