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Ehrenrechte.
unter die Füße legen werde, bereitet dem Manne zum voraus ein böses Spiel. DirecteEinführung in die Pflichten der Gattin, also unmittelbare Erziehung für die Ehe istbloß in der Zeit denkbar und vernünftig, die die Tochter als Verlobte noch im elter-lichen Hause zubringt. Palmer, b
Ehrenrechte der Lehrer. Unter Ehrenrechten sind solche Rechte zu verstehen,durch deren Ertheilung einem Stand oder einzelnen Personen eine Ehre erwiesen werdensoll. Kirsch hat sowohl in seinem deutschen Volksschulrechte, als auch in Hergang'späd. Neal-Encyklopädie eine große Anzahl von Ehrenrechten der Lehrer besprochen. Esflmgt sich jedoch, ob nach der eben aufgestellten Definition alle dort genannten zu denEhrenrechten gezählt werden dürfen. Der in den: Worte „Ehrenrecht" liegende Begriffder Ehre ist offenbar nicht berücksichtigt, wenn Vorrechte, die sich aus der Stellungdes sie Genießenden oder aus Gründen der Billigkeit ableitcn lassen, als Ehrenrechtebezeichnet werden. Wenn z. B. alle diejenigen, denen vom Regenten oder durch einevon ihm dazu beauftragte Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes beständigesöffentliches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes Einkommen übertragen wordenist, nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates zu den Staatsdienern gehören,so liegt in der Staatsdienerschaft eines solchen Beamten kein Recht, welches den Nameneines Ehrenrechtes verdiente. Wohl aber könnte von einem solchen geredet werden,wenn den Lehrern, auch wenn sie im Sinne jener gesetzlichen Bestimmung keine Staats-diener sind, doch die Rechte derselben zuerkannt würden, falls es sich nämlich nicht nurdarum handelte, ihnen aus Rücksicht auf ihre spärliche Besoldung die mit der Staats-dienerschaft verbundenen Emolumente (Pension, Wittwenversorgung rc.) zuzuwenden,sondern dem ganzen Stande mit Beziehung auf seine Wirksamkeit mit der Staats-dienereigenschaft ein Zeichen der Anerkennung zu geben. Wir werden uns daher imFolgenden der Aufgabe nicht entschlagen können, von der Staatsdienerschaft der Lehrerals von einem ihrer Ehrenrechte zu sprechen.
Als ein weiteres Ehrenrecht wird die Vertretung des Schnlstandes auf den Land-tagen bezeichnet; aber abgesehen davon, daß sie wohl nirgends wirklich besteht, würdesie doch, wenn sie irgendwo Statt fände, nur eine Consegucnz des Princips der Interessen-vertretung, nicht eine ehrende Anerkennung sein. Anders würde es sich mit einemeximirten Gerichtsstände der Lehrer verhalten. Hudessen jetzt ist er ja fast überallneuern Rechtsideen gewichen, und wir können ihn" daher füglich übergehen. Rechts-wohlthaten sind keine Ehrenrechte, sondern haben, wie z. B. das bsnskoinm oorn-xstsntino, ihren Grund entschieden in der Sorge für die zur gedeihlichen amtlichenWirksamkeit nöthige Auctorität und für die zur Arbeit unerläßlichen äußern Bedingungen,oder, wie gewiße Vorrechte der aus rückständig gebliebenen Besoldungsgefällen her-rührenden Forderung, in den durch die Spärlichkeit der Lehrerbesoldnngcn gebotenenRücksichten, oder, wie das Reckt, die Uebernahme von Vormundschaften zu verweigern,in der Billigkeitsrücksicht auf das, was die Lehrer für die Jugend schon im Amte leisten.Aehnliches gilt von allen Befreiungen von Staatslasten (Abgabenfreiheit, Militärfrei-heit), sowie von Communallasten (Frohnfreiheit, Einquartirungsfreiheit). Wasdas Verhältnis der Lehrer zu den Gemeinden anlangt, so vermögen wir auch diejenigenRechte, die sich darauf beziehen (Heimatsrecht, Bürgerrecht), nicht mit Kirsch zu denEhrenrechten zu rechnen, indem sie sämmtlich Consequenzen ganz allgemeiner gesetzlicherBestimmungen sind. Als unbestritten zu den Ehrenrechten gehörig mäßen wir dagegendiejenigen Vorrechte bezeichnen, welche mit dem den Lehrern der verschiedenen Kategoriengegebenen Range in Verbindung stehen, als dessen äußeres Zeichen die ihnen verliehenenTitel zu betrachten sind.
Die Durchmusterung des ganzen in Betracht kommenden Nechtsgebiets führt alsozu dem Resultate, daß hier nur die Staatsdienerschaft und die Rang- und Titelver-hältnisse der Lehrer einer nähern Besprechung unterworfen werden müßen.
Die Schule als Staaatsanstalt hinzustellen, ist eine Lieblingsidee der neuern Zeit.Ob man damit einen besonders klaren Begriff verbindet, ist wenigstens sehr fraglich.