Dispensation.
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Stelle des Griechischen ein anderer Unterrichtsgegenstand eintrctcn kann, wird derErwägung und besonderen Anordnung der K. Prov.-Schul-Collegien anheimgcgeben.Bei Gewährung der Dispensation ist den betreffenden Schülern bemerklich zu machen,daß Unkenntnis des Griechischen von der Theilnahme am Abiturientenexamen ausschlicßt."Die Ministerialverfügung'vom 11. Oct. 1865 bestimmt, daß die von: Griechischendispensirten Schüler solcher Gymnasien, bei welchen in Ermangelung einer an demselbenOrt befindlichen Real- oder höh. Bürgerschule dergleichen Dispensationen überhaupt ge-stattet sind, nach mindestens einjährigem Besuche der Secunda das Recht auf Zulassungzum einjährigen freiwilligen Militärdienste erwerben, wenn sie befriedigende, von derLehrerconferenz festgestellte Schulzeugnisse vorzulegen im Stande sind, knüpft aber dieseVergünstigung an gewiße Bedingungen, von denen wir folgende hervorheben: DerDirector des Gymnasiums muß das Gesuch um Dispensation durch das Alter oderden Gesundheitszustand oder. die geistigen Anlagen oder durch die spätere Bestimmungdes Schülers für hinlänglich motivirt halten und in jedem Falle die Genehmigung desProvinzialschulcollegiums einholen; statt des Griechischen wird den davon dispensirtenSchülern zu derselben Zeit Unterricht in neueren Sprachen oder in Realgegenständenim Schulhause ertheilt; es muß nachgewiesen werden, daß Local und Lehrkräfte fürsolche Nebenclassen ausreichend vorhanden sind; die erwähnte Berechtigung wird aufWiderruf ertheilt und zurückgenommen, wenn die Dispensationen Unzuträglichkeiten fürdas betreffende Gymnasium nach sich ziehen und wenn sich ergiebt, daß die dispensirtenSchüler in ihrer allgemeinen Ausbildung hinter den Anforderungen erheblich Zurück-bleiben. — Umgekehrt erhalten (nach Wiese, Verordn, und Gesetze, 2. Aust. I. S. 51)in mehreren Städten, wo neben der Real- oder höh. Bürgerschule kein Gymnasium oderProgymnasium besteht, Schüler, welche später auf ein Gymnasium übergehen wollen,unter Dispensation von einzelnen Lectionen der Realgegenstände besonderen Unterrichtim Griechischen und Lateinischen. — Nach dem preußischen Lehrplan für den Unterrichtim Zeichnen auf Gymnasien und Realschulen vom 2. Oct. 1863 dürfen Sextaner,welche für das Zeichnen noch zu wenig entwickelt sind und mit dem Schreiben nochgenug zu thun haben, vom Zeichnen dispensirt werden. — Endlich ist hier zu erwähnendie Verfügung des preußischen Unterrichtsministers vom 29. Febr. 1872, nach.welcherin den öffentlichen höheren Lehranstalten die Dispensation vom Religionsunterrichtezuläßig ist, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird, und die Schülerhöherer Schulen während der Zeit ihres kirchlichen Katechumenen- oder Confirmanden-unterrichts nicht genöthigt sind, an dem daneben bestehenden Religionsunterricht der-selben theilzunehmen.
Die Forderung der Pädagogik, der Lehrer müße die Individualität seiner Zöglingenach Kräften berücksichtigen, bezieht sich nicht bloß auf die Art des Unterrichts und derErziehung, sondern auch auf das Was. Wie es stets Schüler giebt, für welche dieVeranstaltungen der Schule nicht ausreichen und welche einer Nachhülfe in einem Schul-fache oder noch eines Unterrichts, den die Schule nicht giebt, bedürfen, so gewährt dieSchule für andere zu viel. Es darf ihr daher die Möglichkeit einer Dispensation nichtvon vornherein abgeschnitten werden; es ist ihr vielmehr ausdrücklich die Befugnis zuertheilen, einzelne Schüler von einzelnen, aber nicht im voraus zu bestimmenden Unter-richtsfächern für immer oder für eine gewiße Zeit zu entbinden. Von dieser Befugnismacht sie entweder aus eignem Antriebe Pder auf motivirtes Ansuchen der Eltern Ge-brauch, aber nie ohne eine vorausgegangene sorgfältige Berathung der den betreffendenSchüler unterrichtenden Lehrer. Auch die Dispensation von einzelnen Hausaufgabenin dem oder jenem Fache kann hieher gerechnet und wird aus den oben angeführtenMotiven zuläßig gefunden werden. Je älter die Schüler sind, desto mehr gehen natur-
Franzöflsch, 3) Bürgerschulen mit Französisch. Wo eines oder das andere dieser Glieder fehltund auch nicht durch Parallelunterricht ersetzt werden kann, muß durch Dispensationen nachge-holfen werden. D. Red.