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Dispensation.
zunehmen, welche nicht zu den notwendigsten und unentbehrlichen gehören. Dispen-sation von einem oder dem andern Untcrrichtsgegeustande pflegt oft in der Rücksichtauf den künftigen Beruf des Schülers verlangt zu werden; aber während man esfrüher, in dem Streben, der einzelnen Individualität gerecht zu werden, als selbstver-ständlich ansah, daß man bei Erziehung und Unterricht auch nach dem Berufe fragenmüßte, dem sich der Schüler zu widmen, für den er sich vorzubereiten gedachte, bezeichnetman heute eine solche Rücksichtnahme vielfach mit den: Namen eines niedrigen, utilitäts-mäßigen, allem ideellen Streben entfremdeten Standpunctes. Das Statut des Stutt-garter Gymnasiums von 1686 geht ausdrücklich davon aus, daß nicht allen alleLectionen gleich nöthig sind, und giebt darum die Anweisung, daß die Professorenniemanden wider seinen Willen dasjenige zu lernen zwingen sollen, „welches zu des-selben vorhabendeu 8ooxo wenig oder nichts diene.' Dagegen heißt es in der württemb.Normalverordnung vom 2. Nov. 1818: „Von den festgesetzten Lehrgegenständen,namentlich vom Griechischen, soll kein Schüler dispensirt werden. Nur mag außerdem Hebräischen auch noch beim Französischen und Zeichnen eine Ausnahme gestattetwerden. Von letzterem sind diejenigen Schüler frei zu lassen, welche nach gemachtemAnfang kein Talent dazu zeigen" (Hirzel, württ. Schulges. 145, 455, 876). Durchdie den Vorständen 1844 gegebenen Dienstvorschriften wird den Rectoren der württ.Gymnasien geradezu verboten, einen Schüler ohne besondere Erlaubnis des Studien-raths von einem (nicht ausdrücklich für ein freiwilliges erklärten) Fache zu dispensiren,so daß also die Dispensation einer Behörde anheimgegeben ist, welche sich gar nicht inder Lage befindet, die Individualität der betreffenden Schüler ausreichend berücksichtigenzu können.*)
Die einzigen Unterrichtsfächer, von welchen unter Umständen wohl überall dispen-sirt wird, sind das Singen und das Turnen; Mangel an den dazu unentbehrlichenphysischen Anlagen oder die mit dem Singen oder Turnen für einen einzelnen Schülerverbundene ärztlich bestätigte Gefahr für die Gesundheit gelten allenthalben als aus-reichende. Dispensationsgründe. Nicht hieher gehören die sogenannten facnltativenLectionen, wie an manchen Gymnasien das Englische und in den obern Classen dasZeichnen; die darauf Verzichtenden bedürfen ja keiner Dispensation. Ebenso wenig istder nur für künftige Theologen verbindliche Unterricht im Hebräischen hieherzurechncn.Wohl aber bedarf einer Erwähnung das Griechische, welches, abgesehen von den obengenannten zwei Fächern, auf vielen, vielleicht auf den meisten Gymnasien das einzigeFach ist, von welchem Schülern, die nicht zu studiren beabsichtigen, Dispensation ertheiltwird. Die Verordnung des preuß. Unterrichtsministers vom 7. Jan. 1856 setzt darüberFolgendes fest: „Eine Dispensation vom Unterricht in der griechischen Sprache darf indenjenigen Städten, wo neben dem Gymnasium noch eine höhere Bürger- oder Real-schule besteht, vorausgesetzt, daß in der letztem Latein gelehrt wird, nicht mehr statt-finden. .Wo dagegen in kleinern Städten das Gymnasium auch das Bedürfnis derererfüllen muß, welche sich nicht für ein wissenschaftliches Studium oder einen Lebensberuf,zu welchen: eine Gymnasialbildung erfordert wird, vorbereiten, sondern die für einenbürgerlichen Beruf nöthige allgemeine Bildung auf einer höher:: Lehranstalt erwerbenwollen, bleibt, auch wenn mit den: Gymnasium besondere Realclassen nicht verbundensind, die Dispensation von der Theilnahme an den: Unterrichte im Griechischen, mitGenehmigung der K. Prov.-Schul-Collegien, Mäßig.**) Ob in solchen Fällen an die
*) In ähnlicher Weise dürste sich dis Sache auch in den anderen deutschen Staaten entwickelthaben: früher größere Freiheit für individuelle Begabung und Neigung, allmählich strengeres,nivellirendes Reglement. D. Red.
**) Wo die Größe einer Stadt und die dadurch vorzugsweise bedingten reichlichen Mitteles gestatten, wird das Bedürfnis in unserer Zeit außer den Bolksschulen insgemein folgendeAnstalten Hervorrufen: 1) Gymnasien mit Latein und Griechisch, 2) Bürgerschulen mit Latein und