Disciplinarverfahren.
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Dispensation.
wohl jedoch das Interesse der Schule hernach die Aufnahme des Disciplinarverfahrensfordern, weil ein vom Gericht aus formellen Gründen Freigesprochener möglicherweiseals ein moralisch Unbrauchbarer sich documentirt hat.
Gründe zu einem disziplinarischen Einschreiten sind vorhanden bei mangelndemFleiß, fortgesetzter Vernachlässigung des Dienstes, beharrlichem Ungehorsam gegen dieAnordnungen der Vorgesetzten, Mißbrauch des Züchtigungsrechtes (durch das deutscheStrafgesetzbuch mit einschneidenden Strafen bedroht), Unverträglichkeit mit den College»,welche die Ordnung des Schullebens stört, unsittliches Benehmen und dgl. — Strafenund Verfahren sind dermalen noch in verschiedenen Ländern verschiedener Art, namentlichin Beziehung auf die Volksschullehrer, während die an höheren Anstalten verwendetenLehrer nieist den übrigen Staatsdienern in Hinsicht auf die Dienstpragmatik gleich gestelltsind; es wird aber ohne allen Zweifel zufolge der allgemeinen Umänderung der Proceß-ordnung für das deutsche Reich auch für jene eine gleichmäßige und auf die modernenPrincipien gegründete Einrichtung getroffen werden.
Die Disciplinarstrafen zerfallen im allgemeinen in 1) Ordnungsstrafe; 2) Ent-fernung vom Amte. Elftere bestehen in Verweis, Geldstrafe, Haft, letztereindessen nicht in allen Ländern mehr über Volksschullehrer verhängt, denn dagegensprechen starke Gründe, entnommen der Achtungsstellung derselben in der Gemeinde,wiewohl auf der andern Seite die Scheue davor steht, die Entlassung desto früher ein-treten lassen zu müßen, womit die Familie zugleich ins Unglück kommt. Die Ent-fernung vom Amte kann bestehen in Strafversetzung — ein Zuchtmittel vonbedenklicher Art; denn wohl ist unter Umständen zu hoffen, daß ein der Besserung nochFähiger durch Verpflanzung auf neuen Boden sich erholt, sonst aber wird in der Thatnur eine andere Gemeinde und Schule mitgestraft. Es ist ein Uebelstand, daß es imDepartement des Schulwesens eben keine Stellen giebt, ans welchen ein unwürdigesSubject ohne Schaden für den Dienst verwendet werden kann, während in andernZweigen des öffentlichen Dienstes solche, die nicht mehr in einem Amte, das lebendigenVerkehr mit dem Publicum hat, zu brauchen sind, immerhin leicht noch eine sonstigeVerwendung finden. Die Strafversetzung kann geschehen entweder auf eine Stelle mitgleichem Gehalt, oder mit Verminderung des Gehalts. Die höchste Disciplinarstrafe be-steht in Dienstentlassung. Eine Zwischenstufe ist die Suspension entwederunter Aufstellung eines von dem Schuldigen zu bezahlenden Amtsverwesers, oder mitEntziehung des ganzes Gehalts. — Entlassung, Strafversetzung auf eine geringereStelle, Suspension mit Entziehung des Gehalts stehen nicht überall zur Cognition derOberschulbehörde für sich allein, und selbstverständlich ist das Verfahren dabei mitschützenderen Formen umgeben, als wo es sich von gelindern Strafen handelt. Uebrigensdarf man nicht vergessen, daß bei einem solchen Proceß den persönlichen Rechten desDieners das Interesse der Gemeinde und ihrer Jugend für Unterricht und Bildunggleichberechtigt gegenübcrsteht. Die Untersuchungen von Disciplinarfällen jeder Artwerden in der Regel durch Bezirksbehörden, unter Umständen durch Delegirte der Ober-schulbehörde geführt, wobei in schwerem Fällen auch Scabinen zuzuziehen sind; dieEntscheidung, welche auf Grund der Protokolle getroffen wird, steht den Oberschulbehördengänzlich oder in Beschränkung auf die minder schweren Strafen zu, wobei dem Ver-urtheilten eine Berufung an das Vorgesetzte Ministerium offen bleibt. Ohne allenZweifel aber darf erwartet werden, daß in Zukunft auch bei den Lehrern einer Ent-fernung vom Amte eine mündliche Verhandlung vor der erkennenden Disciplinarbehördevorauszugehen haben wird. A. Hauber.
Dispensation von einzelnen Fächern des Unterrichts wird häufiger in höher«,als in nieder» Schulen gewünscht werden. Der Unterschied solcher Unterrichtsfächer,zu deren Besuch alle Schüler ohne Ausnahme verpflichtet sind, und solcher, von derenBesuch einzelne Schüler ans den Wunsch ihrer Eltern entbunden werden können, wirdda kaum aufkommen, wo die Beschränktheit der Mittel, die geringe Ausdehnung derSchulzeit und die große Zahl der Schüler verbietet, Lehrgegcnstände in den Plan auf-