98
Diseiplmarverfahrcn.
sittliche Verfehlungen bei ihnen desto schwerer in das Gewicht fallen, ein desto ent-schiedeneres Einschreiten verlangen. Hiezu kommt bei den Volksschullehrern noch speciellin den Ländern mit Schulzwang der Umstand, daß die Familien genöthigt sind, ihreKinder dein Lehrer anzuvertrauen, was in dem Falle, daß ein solcher Vertrauen undAchtung durch eigne Schuld verloren hat, zu einer unerträglichen Last für die Be-troffenen wird und gerechte Erbitterung über eine laxe Aufsicht Hervorrufen muß.Endlich ist zu bedenken, daß in keinem Stande die Einzelnen so frühzeitig zu einerrelativ selbständigen Amtsthätigkeit gelangen wie in dem der Volkssckmllehrer, und zwarso frühzeitig, daß die jungen Lehrer neben den sonstigen allen obliegenden Pflichtennoch die besondere des Fortlernens und der Weiterbildung auf sich haben und auf dieseWeise selbst wieder Objecte der aufsehenden Pädagogik sind.
So stehen die Lehrer unter der Disciplinargewalt ihrer Vorgesetzten. Diese aberüben ihre Gewalt am ersprießlichsten aus, wenn es ihrer Aufsicht und Bemühung gelingt,die Dinge nicht so weit kommen zu lassen, daß ein förmliches Disciplinarverfahrennöthig wird. Wo der Pfarrer noch Ortsschulinspector ist, wird ihm solches zumal denangehenden Lehrern gegenüber schon durch seelsorgerliche Einwirkung ohne Protokollirungu. dgl. möglich. Der ältere Lehrer kann und soll des jüngeren freundlicher und nachBedarf ernster Hüter sein. Auch Ortsvorsteher und sonstige Mitglieder der Ortsschul-behörde sind zu vorbeugenden und zurückbringenden Mahnungen und Winken im Standeund verpflichtet. Eine Verantwortung ist es, die Augen so lange zuzudrUcken und dieDinge stillschweigend gehen zu lassen, bis auf einmal das Geschwür aufbricht und nurnoch scharfe Mittel zur Anwendung kommen können; eine unbarmherzige Milde, dieschlimmen Dank erwirbt.
Ist aber einmal ein förmliches Verfahren nothwendig geworden, dann kommt esauf den ganzen Organismus der Schulleitung an, in welchen Instanzen dasselbe vorsich zu gehen hat. Da, wo schon eigentliche Organe des Schulregimentes in den einzel-nen Gemeinden bestehen, können diese je nach dem Umfang ihrer Competenz mit Er-mahnungen und Vorwürfen, die für die spätere Behandlung von Gewicht werden, Vor-gehen. Eine höhere Stufe bildet die Bezirksschulleitung mit einem eigenen Ressort fürVerhängung positiver Strafen, Geld, Gefängnis, vorläufige Suspension. DasjenigeVerfahren jedoch, welches bis zu der höchsten Disziplinarstrafe, zur Dienstentlassungführen kann, ist immer der obersten Schulbehörde, sei es in alleiniger Competenz, seies unter Mitwirkung einer höheren Behörde anvertraut. Dies alles natürlich nur da,wo die Lehrer nicht auf Kündigung angestellt sind, sondern mit dem Eintritt in denDienst garantirte Rechte erworben haben. Je umfangreicher diese Rechte sind — undsie erstrecken sich nach und nach in den deutschen Ländern bis zu dem Recht nicht nurauf eigene, sondern auch auf die Pensionirung der Hinterbliebenen — um so größerenSchutz muß das Verfahren einem in Untersuchung befindlichen Lehrer von da an ge-währen, wo er zugleich mit seiner Familie in die gesetzliche Anwartschaft auf den Genußderselben eingetreten ist. Dagegen dient es zum Schutz des Dienstes, daß die Ver-wendung im unständigen Amt als Lehrgehülfe, Hlllfslchrer, Amtsverweser u. s. w. solcheRechte noch nicht positiv verleiht, und als eine Hülfe ist es auch anzusehen, wenn ineinigen Ländern selbst die Anstellung in dem ständigen Dienste erst nach dem Verlaufeiniger Probejahre den Anspruch auf die damit verbundnen Rechte perfect macht. In-dessen auch der unständige Lehrer darf nicht als ein nach Willkür zu entlassender ange-sehen werden; es mäßen Thatsachen erhoben sein, welche die Entlassung begründen; ermuß vernommen und seine Verteidigung gehört und beurtheilt werden.
Das Disciplinarverfahren gelangt an seine Grenze sobald Handlungen in Fragekommen, welche in die Competenz der Strafgerichte fallen. Führt die Untersuchunghiebei zur Strafe der Dienstentlassung, kommt hiezu sodann noch die Entziehung derbürgerlichen Ehrenrechte für immer oder für eine bestimmte Zeit, also zugleich desRechts einen öffentlichen Dienst zu bekleiden, so hat die Oberschulbehörde danach sich zubenehmen. Es kann aber auch die richterliche Verhandlung nicht so weit führen, gleich-