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Direktor.
sich einzelne hingeben, wie dem Besuch der öffentlichen Wirthshäuser u. s. w. in Ver-bindung mit seinen Collegen ernstlich entgegenzutreten, namentlich hat er solche inihrem häuslichen Treiben zu verfolgen, die ihre Schuldigkeit in der Schulenicht thun. Dagegen erscheint eine gewiße Liberalität in Bezug auf die Beobachtungdes häuslichen Lebens aufmerksamer und fleißiger Schüler nothwendig, um edle undselbständige Charaktere sich ausbilden zu lassen, während eine ununterbrochene ängstlicheBeaufsichtigung des häuslichen Treibens der Schüler die selbständige Entwicklung der-selben hindert und sie gewöhnlich zu geheimem Widerstand und Betrug reizt.
In Fällen, wo der Schüler in der Schule oder außerhalb derselben die sittlicheOrdnung oder die Schulordnung, deren Grnndmomente der Director am besten in denSchulgesetzen aufstellt und zur Einhändigung an die Schüler drucken läßt, wissentlichÜbertritt, müßen natürlich Strafen eintreten. Hier ist es wieder der Director, der dieStrafordnung in ihren Grundzügen festzustellen und mit Festigkeit und Consequenz durch-zuführen hat, eine Ordnung, die zwar kein Unrecht ungerügt durchläßt, aber auch stetsmit Liebe und Billigkeit waltet und vor allem den Grundsatz befolgt, daß der einzigeZweck der Schulstrafen sittliche Besserung ist.
4) In Verhältnis zu den Eltern der Schüler und zu dem betreffenden Publi-cum überhaupt hat der Director die Anstalt zu vertreten und ihr Achtung und Geltungzu verschaffen. Neu aufzunehmende Schüler sind von den Eltern bei ihm anzumeldenund abgehende bei ihm abzumelden; er hat die ersteren mit Beihülfe seiner Collegenzu prüfen, in das Album einzutragen und mit ihren Obliegenheiten bekannt zu machen;eben so den abgehenden die Abgangszeugnisse auszufertigen. Um die so nothwendigeund heilsame Uebereinstimmung der häuslichen Erziehung mit der Schulerziehung mög-lichst zu fördern (vgl. Instruction für die Rectoren der Gymnasien der Provinz Sachsen),ist der Director nebst dem betreffenden Classenordinarius verpflichtet, mit den Elternder Schüler, oder mit den Personen, deren Aufsicht sie sonst übergeben sind, so oft esder Fleiß und die Aufführung der Schüler rathsam macht, Rücksprache zu halten unddenselben unter besonderen Umständen auch schriftliche Mittheilungen zu machen; dasLetztere besonders in dem Falle, wenn ein Schüler wegen Mangels an Fleiß oderFähigkeit sich zu wissenschaftlichen Studien nicht eignet oder wenn seine sittliche Auf-führung zu erheblichen Klagen Veranlassung gegeben hat und ernstliche Einschreitungennöthig macht. Beschwerden, welche über das Verfahren eines Lehrers mit seinemSchüler von dessen Angehörigen bei dem Director vorgetragen werden, hat ermit Aufmerksamkeit und Ruhe zu hören und ihnen, wenn sie nach der von ihm anzu-stcllenden umsichtigen Prüfung begründet sind, auf eine zweckmäßige, den Lehrer schonendeund für den Beschwerdeführenden beruhigende Weise abzuhelfen; gegen ungerechte Urtheileund Klagen aber hat er seine Collegen nachdrücklich in Schutz zu nehmen und ihreEhre, wie seine eigene, zu wahren. — Besonders aber ist es die Pflicht des Directors,der von ihm geleiteten Anstalt im allgemeinen bei dem Publicum Achtung zu ver-schaffen. Von dieser Achtung, in der die Anstalt steht, ist die gesegnete Wirksamkeitderselben wesentlich mit bedingt; denn bei der Bestimmbarkeit der Schüler durch äußereEindrücke hängt ihr Zutrauen zu Schule und Lehrern und demnächst ihr Fleiß undihre Hingebung sehr wesentlich von der Meinung ab, die sie von den Eltern und ihrenAngehörigen über die Anstalt äußern hören. An einer Achtung, die nicht auf Wahrheitberuht, ist nun allerdings nichts gelegen; auch kehrt sich eine solche, wenn der Jrrthumerkannt wird, in eine um so entschiedenere Mißachtung um. Daher ist auch, um dieAchtung des Publicums zu erlangen, vor allem dafür zu sorgen, daß die Anstalt etwastüchtiges leistet und dem Staate und der bürgerlichen Gesellschaft sittlich und wissen-schaftlich gründlich durchgebildete Menschen liefert. Nichts desto weniger ist aber dochauch dafür zu sorgen, daß das Publicum mit den Leistungen der Anstalt bekannt wird,und der Director hat daher solche Veranstaltungen zu treffen, die geeignet sind, demPublicum einen klaren Blick in das Innere der Anstalt zu gewähren. Dazu dienendenn nun vor allem öffentliche Prüfungen und Redefeierlichkeiten (vgl. Schulfeierlichkeiten).