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11 (1878) Rußland; Lateinischer Unterricht; Sprache
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Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.

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her eben angeführten Bestimmungen gebührt hätte. Ist der Mann nach kurzer Dicnst-'eit gestorben, so empfangen die Hinterbliebenen als Unterstützung das einmalige Jahres-gehalt, nach Sjähriger das anderthalbfache, nach lOjähriger das doppelte. Die Witwenund die Kinder der penstonirt gestorbenen Lehrer behalten die Pension, erstcrc lebens-länglich (wenn sie nicht eine neue Ehe schließen), letztere bis zum vollendeten 21. Lebens-jahre. Die Bestimmung vom 13. Juli 1833 wurde am 16. Juli 1842 aufgehoben.Infolge dieser Verminderung ihrer Einnahmen mußte die Kasse, an die seit 1845 vonJahr zu Jahr mehr Ansprüche gemacht wurden, natürlich schließlich das gesammelteCapital in ziemlich hohem Maße angreifen: daher sah sich die Oberschulverwaltung ver-anlaßt zu verordnen, daß die Gymnasien vom Beginn des Schuljahres 1857,8 an demU.-M. 10"/, der Einnahme vom Schulgeld behufs Zufügung zum Penstonsfond fürPsarrschullchrer zu überliefern hätten (12. Dec. 1857; Ver. III, 284). Am 16. Mai 1873wurde dieser Betrag auf 7°/ ermäßigt.

Lehrerbildung. Zur Befriedigung des Bedürfnisses der Kreisschulen errichteteman am pädagogischen Hauptinstitut in Petersburg eine zweite Abtheilung (12. Dec. 1838.ek. 29. Dec. 1842), welche nach etwas mehr denn 8 Jahren alsnicht ferner nöthig"geschlossen wurde (Ges. 26. Juli 1847). Außerdem wurden nicht selten an GymnasienKronstipendiaten zu Kreisschullehrern ausgebildet (so für Sibirien, Ges. 9. Dec. 1835).Die deutschen Kolonisten Bessarabiens hatten in Ssarata eine besondere Lehrerbildungs-anstalt, die durch eine sehr bedeutende Geldspende des Kolonisten Werner fundirt war(23. Oct. 1842). An Stelle des 1831 geschloffenen Wilnaer Seminars für Elementar-lehrer bestand für die Gouvernements Wilna, Grodno und Minsk seit 1834 inWitebsk ein Seminar (Ver. I, 876), welches jedoch schon 1838 wieder aufgehoben wurde(g. Sept.; Ver. II, 416).

Verwaltung und Schulaufsicht. Am 7. Juli 1834 wurde das Statutvon 1828 in den Gouvernements Wolynien, Podolien, Kijew, Wilna, Grodno, Minsk,Gebiet Bjelostok des ehemaligen (1832 aufgehobenen und in die Bezirke Kijew undWeißrußland zerlegten) Wilnaer Lehrbezirks eingeführt. Das Gesetz über die Lehr-bezirke vom 16. und 25. Juni 1835 nahm die Oberaufsicht über die Schulen denUniversitäten und übertrug sie den Curatoren. Am 6. Juli 1836 wurde die Wirksam-keit dieses Gesetzes auf den Lehrbezirk Weißrußland, am 20. Jan. 1837 auf den DorpaterBezirk ausgedehnt. Da in den Gouvernements St. Petersburg und Moskau dieBeaufsichtigung der Schulen wegen ihrer großen Zahl mit besonderen Schwierigkeitenverbunden war, vertheilte das Gesetz vom 17. Aug. 1837 die Sorge für die Schulendes Moskauer Gouvernements unter die Directoren der beiden Gymnasien der altenResidenz; die Schulaufsicht im Petersburger Gouvernement aber wurde am 5. Dec. 1836(Ges. Ila, 1204, vgl. aber III), 1539) vom zweiten Gymnasium abgetrennt und einembesonderen Beamten übertragen. Um in die Ertheilung des Religionsunterrichts in denSchulen der beiden Hauptstädte und ihrer nächsten Umgebung die nöthige Einheitlichkeitzu bringen, befahl der Kaiser am 12. März 1844 den Metropoliten von St. Petersburgund Moskau, in jeder der beiden Residenzen einen zuverläßigen und erfahrenen geistlichenWürdenträger mit der Beaufsichtigung sämmtlicher Religionslehrer der genannten An-stalten zu beauftragen.

Zur Fürsorge für die städtischen Elementarschulen in materieller und moralischerBeziehung" wurden, zuerst in Moskau (Ges. 1. Nov. 1839),vornehmlich aus dem Kauf-mannsstande Männer, welche allgemeines Vertrauen genießen, zu Ehrenbeauf-sichtigern ernannt." Dieselben können zwar von sich aus keine Verfügungen treffen,haben aber das Recht, ihre Bemerkungen dem Lehrer und dem Ehreninspicienteu, inwichtigen Fällen auch dem Gouverncments-Schuldirector und selbst dem Curator mitzu-theilcn. Sie werden auf 3 Jahre gewählt, können jedoch länger im Amte bleiben, wennsie dazu geneigt sind und wenn die Schulbehörde ihren Dienst als nützlich anerkennt.Ihre Thätigkeit ist als städtischer Dienst anzurechnen. Für besonders eifrige Ehren-