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11 (1878) Rußland; Lateinischer Unterricht; Sprache
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Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.

schulen blieb nach wie vor den Gemeinden, Gutsbesitzern u. s. w. überlassen. Nurselten meldet die Gesetzsammlung, daß die Mittel zur Erhaltung einer oder einiger Pfarr-schulen durch Erwähnung im Staatshaushaltsctat angewiesen worden seien (Ges. Ila, im,1264 ok. 1386, 1317, 1435 ei. 1514, 1470; Ild, 355, 377, 627; Bauholz wird inKronsdörfern umsonst gewährt, seit dem 28. Oct. 1846). Anrechte auf Pensionhatten die Pfarrschullehrer nicht:*) die Gewährung einer solchen hieng ganz von demBelieben der Gemeinden, Gutsbesitzer u. s. w. ab und fand daher schwerlich häufig statt.Trotzdem machten manche städtische Gemeinden ihren Pfarrschullehrern die bei den andernBeamten zu Gunsten des allgemeinen Pensionsfonds üblichen Abzüge. Am 25. April 1833beschloß das Ministercomits, diese Abzüge ferner überall machen und deren Betrag zurAnsammlung eines Pensionscapitals für Pfarrschullehrer ins U.-M. senden zu lassen.In den Bestimmungen über das Schulgeld (14. Juni 1817 ; 1. Febr. 1819) warfestgesetzt worden, daß ein Theil desselben zur Bildung eines besondern Pensionsfondsfür Lehrer an Kreis- und Pfarrschulcn dienen solle. Da nun das Statut von 1828 denUnterricht in diesen Schulen wieder unentgeltlich gemacht hatte, und da die Gymnasienaus den bei ihnen eingehenden Summen fast nichts zu dem erwähnten Zwecke bei-steuerten, sondern dieselben anderweitig verwendeten, verordnet das U.-M. am 13. Juli 1833,daß der vierte Theil des bei den Gymnasien einkommenden Schulgeldes an den neu-gegründeten Pensionsfond für Pfarrschullehrer einzuzahlen sei. Bei der großen Anzahlder Elementarlehrer konnte der Pensionsfond durch diese Einnahmequellen erst nach langenJahren die erforderliche Höhe erreichen und war der Beginn regelmäßiger Pensions-zahlung in weite Ferne gerückt; daher verlieh zur Abhülfe wenigstens in den dringendstenFällen das Gesetz vom 5. Febr. 1835 dem Minister das Recht, hervorragend tüchtigenLehrern und besonders bedürftigen Familien verstorbener Lehrer aus dem gedachtenCapitale einmalige Unterstützungen zu gewähren. Den damals bereits vom U.-M. ge-stellten Antrag, den Pfarrschullehrern aus der Reichskasse Pensionen zu geben, lehnteder Reichsrath ab (Ges. II b, 584) in Erwägung, daß von den Pfarrschullehrern wederbesondere Kenntnisse noch Anstrengungen gefordert werden; daß die Pfarrschullehrcrstellen,abgesehen von dem Klerus, meist von Leuten abgabcnpflichtiger Stände, von Freigelassenenund sogar von Leibeigenen besetzt seien; daß die persönlich freien Lehrer durch den Dienstschon große Vortheile erlangen, indem sie die Rechte des 14. Ranges haben und nach12 Jahren in diesem Range bestätigt werden (wodurch sie aus den abgabenpflichtigmStänden ausscheiden und die Möglichkeit weiteren Aufrückens in andern Aemtern ge-geben ist); daß dem Reiche durch eine solche Maßregel zu große finanzielle Lasten er-wachsen u. s. w. Erst nach 10 Jahren, als der Pensionsfond, der Ende 1834 aus nur4600 R. bestand, 87,000 R. betrug und 4080 R. Einnahme hatte (3480 R. Zinsen,600 N. von den Gehaltsabzügen), gelang es dem Minister, ein Pensionsgesetz, aber ohnerückwirkende Kraft, durchzubringen (9. Jan. 1845). Anrecht auf Pension oder einmaligeUnterstützungen giebt nur ein von der Behörde als tadellos bezeugter Dienst. DerBetrag der Pension schwankt für die Religionslehrer (die außerdem für ihre Thätigkeitim geistlichen Ressort Pension erhalten), zwischen 15 und 60 R., für die andern Lehrerzwischen 28 R. 69 Kop. und 90 R. Nach 25jährigem Dienst **) wird die volle Pensiongegeben, nach 20jährigem ^/s, nach 15jährigem Ve. Diese Fristen werden für die, welchean schweren, unheilbaren Krankheiten leiden (z. B. den Gebrauch der Hände verlorenhaben oder irrsinnig geworden sind), um 10 Jahre, für die, welche wegen im Dienstzerrütteter Gesundheit den Abschied nehmen, um 5 Jahre verkürzt. Die Witwen unddie Kinder im Dienst verstorbener Lehrer erhalten die P ension, welche diesen auf Grund

*) Nur die Elcmentarlehrer bei den Kosaken am Don und am Schwarzen Meere erhieltenschon 1842 (seit wann?) Pension, vgl. Ges. II5, 592.

**) Die Pension wird bei noch längerer Dienstzeit nicht erhöht; ebensowenig erhält der Pfarr,schullehrcr, so lange er im Amte ist, Gehalt und Pension. Die andern Beamten des U.-M. er>freuen sich Leider Vorrechte.