Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.
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Zahl und der Bedeutung nach unerheblich) eingerichtet werden, in denen vornehmlichGeschkunde, Handelswisscnschaften, Buchführung, Mechanik, Technologie, angewandtesZeichnen und Landwirthschaft zu lehren sind. Die Kreisschule hat 5 Lehrer; 1. Religion,8. Russisch, 3- Mathematik, 4. Geschichte und Geographie, 5. Schreiben und Zeichnen.Wer in die Kreisschule ausgenommen werden will, muß lesen und schreiben können unddie vier Specics gelernt haben. Der Unterricht ist unentgeltlich. Die Versetzungs-examina am Schluß des Schuljahres werden von dem ctatsmaßigen und dem Ehren-Jnspicienten abgehalten. Der etatsmaßige Jnspicicnt rcvidirt die in seiner Stadtgelegenen Schulen wöchentlich, die übrigen wenigstens zweimal jährlich. In Angelegen-heiten der ihm untergebenen Schulen hat er das Recht, sich an die Polizei, an den Kreis-marschall und überhaupt die örtlichen Behörden, ebenso auch an die Gutsbesitzer zuwenden und deren Beihülfe und Mitwirkung nachzusuchen. Die Ehrcn-Jnspicientenhaben gemeinsam mit den etatsmäßigen die Aufsicht über die Schulen des Kreises; inden Monatsconferenzen der Kreisschullehrer gebührt ihnen der Ehrenplatz, aber nicht derVorsitz; alle ihnen anvertrauten Schulen sollen sie jährlich wenigstens einmal revidiren;über ihre Beobachtungen können sie in wichtigen Fällen dem Director unmittelbarberichten; sie sind verpflichtet, den Prüfungen in der Kreisschulc beizuwohnen; sie geltenals Staatsbeamte und können bei eifriger Pflichterfüllung in höhere Rangclassen auf-nicken. Der etatsmäßigc Jnspicicnt steht in der 9., die wissenschaftlichen Lehrer in derII., der Zeichenlehrer in der 14. Rangclafse; weiteres Avancement erfolgt auf Grundder allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der etatsmäßige Jnspicicnt und die Kreis-schullehrer erhalten, wenn sie nach 20 Jahren den Dienst aufgeben, das halbe, wennnach 25 Jahren, das ganze Gehalt als Pension. Bei noch längerer Dienstzeit wird diePension entsprechend erhöht. Junge Leute, welche die Kreisschule durchgemacht habenund in den Civildicnst eintrcten wollen, haben den Vorzug vor solchen, welche nicht inKreisschulen oder höheren Lehranstalten unterrichtet worden sind. — Der Gymnasialdirectorkann für alle Schulen des Gouvernements die Beihülfc und Mitwirkung der Adels-marschälle erbitten (182). Zu den jährlich zweimal statifindenden außerordentlichen Sitzungendes Gymnasialconseils, in welchen über die Verwaltung des Gymnasiums und derandern Schulen des Gouvernements berichtet wird, ist der Gouvernemcnts-Adelsmarschalleinzuladen. Derselbe hat, als Inhaber des höchsten Ehrenamtes, das Recht, sowohl indiesen Sitzungen wie zu jeder anderen Zeit dem Ehrencurator (des Gymnasiums) unddem Director Bemerkungen zu machen. Werden diese nicht befolgt, so kann er sich anden Curator des Lehrbezirks wenden, in besonders wichtigen Fällen auch direct an denUnterrichtsminister (219).
Die materielle Stellung der Kreisschulen wurde — und das ist eineder wesentlichsten Verbesserungen in dem neuen Gesetze, da der Assignatrubel schon imI. 1811 um zwei Drittel weniger Werth war als im I. 1804 — erheblich verbessert.Der Etat von 1804 bestimmte für den etatsmäßigen Jnspicienten in den Gouvernementserster Kategorie 400 R., in denen zweiter 350, in denen dritter 300 R.; der Etat von1828 setzte dafür 1000, 875, 750 R. Die wissenschaftlichen Lehrer erhielten früher8V0, 275, 250 R., nun 750, 700, 625 R. *) Die Etats der Kreisschulen stiegen von1600, 1410, 1250 R. auf 5400, 4950, 4475 R. — Die Fürsorge für die Pfarr-
*) Im I. 1804 galt der Assignatrubel 79'/s Kop.SM-, 400R. Ass. waren also gleich 817'/-R.S.
I. 1828 betrug der Curs 26^/o Kop. S-, das Gehalt also 107'/» R. S. — 1000 N. A. zumOursc von 27"/? Kop. im I. 1829 entsprechen einer Summe von 274V- R. S. Durch das Münz-Ssietz v. 1. Juli 1839 wurde der Curs auf 350: 100 fixirt, so daß seitdem 1000 R. A. einen Werthdon 285,71 R. S. hatten. Vgl. vr. Alfr. Schmidt, das russ. Geldwesen während der Finanzver-d>°Uung des Grafen Cancrin in der Russischen Revue VII (1875), S. 62. 109. — Eine Gehalts-erhöhung im Verhältnis zum I. 1804 trat erst durch den Etat vom 17. April 1859 ein. Nachd-mselben betrug das Gehalt des Jnspicienten 500, 450, 400, 350 R-, das eines wissensch. Lehrers4VV, 38g, Zzg, ggg g;
Pädag. EncyklopSdie. XI.
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