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Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.
bereits am 19. Aug. 1827, daß Leibeigene in die Universität oder das Gymnasium aus-genommen würden. Eine Wiederholung dieser Bestimmung erfolgte ani 9. Mai 1837.Am 9. Juni 1845 und am 31. Dcc. 1848 wurden die Untcrrichtsgelder in den Uni-versitäten und den Gymnasien erhöht mit der ausgesprochenen Absicht den niederenStänden den Zutritt zu diesen Anstalten zu erschweren. Seit dem 14. Juni 1845mußten die Kinder von Kauflcuten (die erster Gilde ausgenommen) und Kleinbürgernzur Aufnahme in die Gymnasien Loslaßscheine der Gemeinden, zu denen sie gehörten,vorwcisen (Ausdehnung auf den Wilnaer Lehrbczirk am 28. Jan. 1852). Kinder vonHofdienern ohne Rang sollten nicht in die Lehranstalten des U.-M. zugelassen werden(13. Jan. 1845); später standen ihnen wenigstens die Kreis- und die Pfarrschulcn offen(29. Dec. 1846). Die Soldatenkinder waren von den Gymnasien und Kreisschulenausgeschlossen (3. Febr. 1828, vgl. 9. Oct. 1833), durch a. h. Befehl*) vom 28. Febr.1834 sogar von den Pfarrschulcn. Letztere Bestimmung wurde nach 13 Jahren auf-gehoben (18. April 1847).
Da das Statut von 1828 mit dem von 1804 in sehr vielen Puncten übercmstinnnt,so werden hier nur die Abweichungen hervorgehoben. Der wichtigste die Kreis- undPfarrschulcn betreffende Unterschied ist der, daß der Religionsunterricht besonderen Lehrern,und zwar Geistlichen, übertragen wurde.
Pfarrschulcn (§. 4—45). Die Genehmigung zur Errichtung von Pfarrschulcnhat der ctatsmäßige Jnspicient beim Gouv.-Schulendirector nachzusuchen. Seiner Eingabeist eine schriftliche Meinungsäußerung des zum Neligionslehrer designirten Geistlichen bei-zulegen. Die nächste Aussicht hat in Kronsdörfern und in Dörfern mit freien Bauernder Obergcistliche, der jedoch keine Anordnungen treffen darf. Die Lehrer werden, nach-dem sie au einer Kreisschule geprüft** ***) ) worden sind, vom etatsmäßigen Jnspicientcn er-nannt. Die Gründer (Erhalter) von Schulen haben Vorschlagsrecht. In industrie-reichen Dörfern kann eine zweite, der untersten Classe der Kreisschulen entsprechendeAbtheilung errichtet werden. Die Lancastermethode wird, besonders für Ortschaften mitmehr als 1000 Einwohnern, empfohlen. Der Unterricht dauert täglich 4 Stunden.Am Anfänge wie beim Schluffe hat einer der Schüler laut ein Gebet vorzulesen. Diebeim Unterricht benutzten Bücher u. s. w. müßen die Billigung des U.-M. erhaltenhaben. Die moralische Bildung ihrer Schüler sollen die Lehrer durch freundliche, abergerechte Behandlung, durch sorgfältige Aufsicht (auch außerhalb der Schule) und vorallem durch das von ihnen selbst zu gebende gute Beispiel zu fördern suchen.
Kreisschulen (§. 46—133). Zur Eröffnung einer Kreisschule ist die Genehmigungdes Ministers erforderlich. Das Lehrerexamen wird vor dem Conseil eines Gymnasiumsgemacht. Der etatsmäßige Jnspicient wohnt im Schulgebäude. Die Kreisschule hat3 Elasten; der Cursus dauert in jeder 1 Jahr. Lchrgegenstände **) sind: (§.57) 1. Religion,einschließlich Kirchengeschichte sl: 3, II: 3, III: 3 St.); 2. Russisch s6, 6, 8);3. Rechnen s6, 6, 1'/-s; 4. Geometrie, bis zur Stereometrie einschließlich, doch ohneBeweise slll: 7V-s; 5. Geographie s3, 3, 3); ,6. russische und allgemeine Geschichtes3, 3, 3s; 7. Kalligraphie s6, 6, Ih'-s; 8. Reißen und Zeichnen s3, 3, 4'/- St.s. Wodie örtlichen Verhältnisse cs als wünschenswerth erscheinen lassen und die Mittel dazuvorhanden sind, können für solche, welche die Kreisschule durchgcmacht haben, zur För-derung des Handels und der Industrie in den Abendstunden Ergänzuugscurse (sie waren
*) Der am 6. Juli 1834 auf die nach der Entlassung aus dem Dienste geborenen Kinder aus-gedehnt wurde. — Für die Soldatenkinder bestehen besondre Schulen im Ressort des Kriegsministeriums.
**) Am 1. März 1846 wurden ausführliche Vorschriften über die Prüfung für Lehrer an Kreis-,Pfarr- und Privatschulen erlassen (Ges. II >> 762).
***) Der Kirchengesang wurde 1853 in sämmtlichen Kreisschulen des St. Petersburger Lehrbezirk-eingeführt. Auch in nicht wenigen Krcisschulen anderer Lehrbezirke, z. B. des Odessaer, wurde ergelehrt. Den betreffenden Unterricht ertheilten Priester, Diakonen, Kirchendiener, seltener in derMusik erfahrene Lehrer (Beitr. II, 179. 202).