Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.
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deö Ortsgeistlicheu. Letzterer hat an jedem Sonnabend den Kindern das Evangeliumdes folgenden Tages zu erklären und eine Prüfung über das im Laufe der vergangenenWoche Durchgenommene zu veranstalten. — Die auf öffentliche Kosten ausgcbildctenLehrer mäßen lO Jahre im Amte bleiben; nach 25jährigem Dienste kann Pension be-willigt werden (wenigstens die Hälfte des Gehalts), wenn die Höhe des aus Geschenkenund Einuahmeüberschüssen zu bildenden Pensionsfonds dies gestattet. Aus dem Amteentlassen werden kann der Lehrer: 1) wenn er selbst Streit anfängt oder andere dazuveranlaßt, 2) wenn er sich in fremde Angelegenheiten mischt, 3) wenn er mit Getränkenhandelt (IX, 11- XVI, 17), 4) wegen Unfähigkeit oder schlechten Benehmens. DerLehrer hat nicht nur Unterricht zu ertheilen, sondern er soll auch hinsichtlich des Haus-halts wie des Gartenbaues ein Muster sein, ferner soll er die Dorfbewohner zum Pflanzenvon Bäumen auregen und ihnen bei der Behandlung kranken Viehs mit Rath zur Seitestehen. — Der Kreisadelsmarschall (II, 4. IX, 4. 8. XV) hat vornehmlich für dasmaterielle Gedeihen der Pfarrschulen zu sorgen; außerdem hat er das Recht, dieselbenwenigstens einmal jährlich zu revidiren od er durch einen Bevollmächtigten revidiren zulasten und die nöthig erscheinenden Verbesserungen vorzunehmen, von denen er dann derKreisschule Nachricht giebt; endlich ernennt er den Pfarrschullehrer, wenn der Guts-besitzer zweimal einen Unfähigen angestellt hat. Der Dircctor des Gouvernemcnts-ghmnasiums und die Vorsteher der Kreisschulcn haben die Pflicht, sich mit den Adels-marschällen in stetem gutem Einvernehmen zu erhalten?')
III. Nikolai (1825—1855) und das Statut vom 8. Dec. 1828. DieAnsichten des neuen Kaisers (seit dem 14. Dec. 1825) und seines Ministers Schischkow(seit dem 15. Mai 1824) übten natürlich auch auf die Gestaltung der Kreis- und derPfarrschulen den erheblichsten Einfluß aus: Ccntralisation und stärkere Betonung desNational-Religiösen wie des National-Politischen sind die bezeichnenden Eigenschaften des„Statuts für die Gymnasien, Kreis- und Pfarrschulen, welche den UniversitätenSt.Petersburg, Moskau, Kasan und Charkow untergeordnet sind" vom 8. Dec. 1828(Ges. Ila, 200—257). Außerdem aber haben die niedrigeren Lehranstalten nicht mehrdie Aufgabe, auf die nächst höhere vorzubereiten (das Statut von 1804 nahm zwar einesolche Stufenfolge an, in Wirklichkeit aber kam von 100 die Kreisschule Besuchendenkaum Einer in die Universität, Wessel I, 301), sondern die verschiedenen Schulartensind im wesentlichen für die verschiedenen Stände bestimmt. Gleich der erste Para-graph des neuen Statuts sagt: „Das allgemeine Ziel der zum Ressort der Universitätengehörigen Lehranstalten ist der Jugend außer moralischer Bildung die Mittel zur Er-werbung der jedem seinem Stande gemäß nothwendigen Kenntnisse darzubieten." DiePfarrschulen sollen die jedem mehr oder weniger nöthigen Kenntnisse auch unter Leutender niedrigsten Stände verbreiten (Z. 4). Die Kreisschulen haben die Bestimmung, denKindern von Kaufleuten, Handwerkern und andern Stadtbewohnern zugleich mit einerbesseren moralischen Bildung die Kenntnisse beizubringcn, welche ihnen bei ihrer Lebensart,ihren Bedürfnisse» und Thätigkeiten am nützlichsten sein können (46). Als das Haupt-ziel der Gymnasien wird (137) die Ermöglichung einer angemessenen Erziehung derKinder von Adeligen und Beamten bezeichne t. Der Zweck dem im Statut ausgesprochenenPrincip der Standesschulen mehr und mehr Geltung zu verschaffen tritt in einer großenReihe einzelner Maßregeln deutlich zu Tage. Der Kaiser selbst hielt es für „unerläßlich,daß die Lehrgegenständc und auch die Methoden überall möglichst mit der wahrschein-lichen künftigen Lebensstellung der Lernenden übcreinstimmen, daß niemand unter seinemStande bleibe, aber auch niemand zu sehr über den Stand hinausstrebe, in dem zubleiben ihm nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge beschieden sei." Daher verbot er
Da die römisch-katholische Geistlichkeit, in deren Händen sich alle Pfarrschulen von Wolynienund Podolien befanden, ihren Einfluß zur Beförderung des polnischen Elements benutzte, so genehmigteder Kaiser am 25. Juli 1832 (Ges. II» 487) die Aushebung aller dieser Anstalten und ihre Er-trag durch nach und nach zu errichtende Schulen bei den griechisch-russischen Kirchen.