Rußland, Elementarschulen und Lehrerbildung.
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II. Alexander II. (1801—1825) und das Statut vom 5. Nov. 1804.Durch die Errichtung des Unterrichtsministeriums (8. Sept. 1802) und die Umgestaltungder alten Schulccmmission in die Oberschulverwaltung fEnc. XI, 9) kam in die bisherin den Händen der einzelnen Collegien der allgemeinen Fürsorge liegende Leitung desSchulwesens die dringend erforderliche Einheitlichkeit. — 24. Jan. 1803: Errichtung der6 Lehrbezirke*) Moskau, Wilna, Dorpat, Charkow, Kasan, St. Petersburg; Erlaß der„vorläufigen Regeln über die Volksbildung." — 5. Nov. 1804: die (fast gleichlautenden)Statuten der den Universitäten (Moskau, Kasan, Charkow) untergeordneten Lehranstalten..— Da die Gesetze vom 5. Nov.**) die vorläufigen Regeln nicht durch etwas ganzNeues ersetzten, sondern sie nur weiter sortbildeten, glauben wir letztere für vorliegendeDarstellung, die sich im wesentlichen auf das gegenwärtig Bestehende zu beschränken hat,übergehen und uns mit einem kurzen Auszug aus den ersteren begnügen zu können.Es giebt vier Arten von Lehranstalten: jede (und das ist das Charakteristische) bereitetauf die nächst höhere vor: Pfarrschulen, womöglich wenigstens eine in jedem Kirchspiele;Kreisschulen, mindestens eine in jedem Kreise; Gymnasien (aus den Hauptvolksschulcnumgestaltet) in jeder Gouvernemcntsstadt, und Universitäten, eine in jedem Lehrbezirke.Die Oberlcitlmg des Unterrichtsweseus im Reiche hat die Oberschulverwaltung, derenMitglieder unter dem Titel Curatorcn je einen Lehrbezirk unter besonderer Aufsichthaben; den Unterricht innerhalb eines Lehrbezirks beaufsichtigt die Universität, innerhalbdes Gouvernements der Director des Gymnasiums, innerhalb des Kreises der Jnspicientder Kreisschule.
Pfarrschulen. (§. 118. ff.) Tie Pfarrschulen werden in KronSdörfern dem Orts-geistlichen und einem angesehenen Einwohner anvcrlraut, in den andern Dörfern demGutsbesitzer. (§. 118.) Für das materielle Wohl dieser Anstalten sorgt der Jnspicientder Kreisschule, welcher seine Anträge an den Gymnafialdircctor zu richten hat, in dring-lichen Fällen sich aber auch an die betr. Gutsbesitzer oder den Kreis-Adclsmarschallwenden kann (§. 107. — XL. Des Adels wird in diesem Gesetze nur hier gedacht). DieErhaltung der Pfarrschulen geschieht in Städten auf Kosten der städtischen Gemeinden,in KronSdörfern auf Kosten der Eingepfarrten, in den andern Dörfern durch die Guts-besitzer (§. 162). Der Unterricht umfaßt Lesen, Schreiben, die Elemente des Rechnens,die Hauptgrundsätze der Religion und der Moral. Im Realunterricht wird die „kurzeUnterweisung über den ländlichen Haushalt, die Naturerzeugnisse, den Bau des mensch-lichen Körpers und die Mittel zur Erhaltung der Gesundheit" gelesen und erklärt. DieUnterrichtszeir dauert auf dem Lande von der Beendigung der Feldarbeiten bis zum
*) 1. Moskau: Moskau, Ssmolensk, Kaluga, Tula, Rjäsan, Wladimir, Kostroma, Wologda,Jaroslaw, Twer; 2. Charkow: Charkow, Orel, Woronesh, Kursk, Tschernigow, Poltawa, Nikolajcw,Tannen, Jckaterinoslaw, Länder der Kosaken am Don und am Schwarzen Meere; 3. Kasan:Kasan, Wjätka, Perm, Nishni-Nowgorod, Tambow, Ssaratow, Pensa, Astrachan, Kaukasus, OrenburgSsimbirsk, Tobolsk, Irkutsk; 4. St. Petersburg: St. Petersburg, Pskow, Nowgorod, Olonez.Archangel; 5. Wilna: Wilna, Grodno, Witebsk, Mohilew, Minsk. Wolynien, Kijew, Podolien;6. Dorpat: Livland, Estland, Kurland, Finnland (die finnischen Schulen wurden im Mai 1812dem Geistlichen Konsistorium zu Borgo untergeordnet, Ver. I, 215.) — lieber die gegenwärtige Ein-theilung des Reichs in Lehrbezirke s. Encykl. XI, 318.
**) Dieselben Bestimmungen galten auch für den Lehrbezirk Dorpat. Dies crgiebt sich aus demUmstande, daß die Verordnung vom 16. Aug. 1806 dort mehrere Abweichungen gestattete (z. B.neben den zweiclasstgen Kreisschulen auch dreiclassige, in denen das Lateinische von der zweiten Classean gelehrt wurde). Ani 4. Juni 1820 wurden für die Universität und den Lehrbezirk neue Statutenerlassen. — Im Petersburger Lehrbezirk, welcher bis zur Errichtung der Universität, 8. Febr. 1819,direct unter dem Curator stand, scheinen die „vorläufigen Regeln" in Kraft geblieben zu sein:wenigstens erfolgte am 4. Jan. 1824 die a. h. Genehmigung dafür, daß die Pctersb. Univ. bei dereignen Verwaltung und der des zu ihr gehörigen Lehrbezirks bis zum Erlaß eines besonderen Statutsdas der Moskauer Univ., als das am meisten geeignete, zur Richtschnur nehme. — Der WilnaerLehrbezirk hatte ein eignes Statut schon am 18. Mai 1804 erhalten.