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Russische Ostseeprovinzen.
Die Errichtung von Privatschulen ist nur russischen Unterthanen gestattet. Siekönnen auch mit einer Pension verbunden sein. Der Lehrplan ist dem örtlichen Directorwelcher sich von der Sittlichkeit und Zuverläßigkeit der um die Genehmigung der Schule nach-suchcnden Person zu vergewissern hat, vorzulegen und unterliegt nach vorgängiger Prüfungim curatorischen Conseil der Bestätigung durch den Curator. Früher wurden die Privat-schulen je nach den in ihnen gelehrten Gegenständen in drei Classen: Privatschulenmit dem Kursus eines Gymnasiums, einer Krcisschule und einer Elementarschule ein-gethcilt. Seit 1868 ist die im Juli dieses Jahrs Allerhöchst bestätigte Verordnungüber die Privatschulen auch für den Dorpat'schen Lehrbezirk als Richtschnur vorge-geschriebcn. Nach dieser zerfallen diese Schulen je nach der Anzahl der Classen indrei Ordnungen: die Schulen der ersten oder höchsten Ordnung haben nicht wenigerals 6 Classen, die der zweiten Classe nicht weniger als 3 Classen, die der dritten 2 und1 Classe. Der Lerncursus in jeder Classe ist auf nicht weniger als ein Jahr festzu-sctzcn. Die Auswahl der Lehrgegenstände hängt vom Begründer der Schule ab, nurmuß die Religion und die russische Sprache zu derselben gehören, so wie die Geschichteund Geographie Rußlands in den Schulen, in welchen überhaupt Geschichte und Geo-graphie gelehrt werden. Diejenigen Schulen erster Ordnung, welche dem Lehrcnrsusnach den elastischen Gymnasien sich annähern, kann mit Bestätigung des Ministers dieBenennung von privaten classischen Gymnasien ertheilt werden. Die Zöglinge dieserletztern haben das Recht auf den Eintritt in die Universität, nachdem sie die vorge-schriebene Maturitätsprüfung bestanden, welche von den Lehrern der Anstalt unter Be-theiligung und Aufsicht der Schulobrigkeit abgehalten wird, während sonst die Schülerder Privatschulen sich der erwähnten Prüfung bei den Gymnasien zugleich mit denSchülern der letztern zu unterziehen haben. Die Errichtung einer Privatschule ersterOrdnung ist Personen männlichen Geschlechts nur gestattet, wenn sie ein Zeugnis dar-über vorlegen, daß sie den Kursus in einer von den höhern Lehranstalten des Reichesvollendet haben; Ausländer haben nachzuweisen, daß sie den Kursus auf einer Uni-versität des Auslandes beendet, und müßcn außerdem, nachdem sie in die russische Un-terthäuigkcit getreten, eine besondre Prüfung bestehen. Zur Errichtung einer Schule2. Ordnung oder 3. Ordnung mit 2 Classen ist das Zeugnis für den Grad einesHauslehrers erforderlich. Von Personen weiblichen Geschlechts wird in den angeführtenFällen nur das Zeugnis einer Hauslehrerin verlangt; zur Errichtung von einclassigenSchulen 3. Ordnung genügt das Zeugnis der Berechtigung zum Privatelementarunter-richt. Zur Ertheilung des Unterrichts in den drei obern Classen der Schulen ersterOrdnung werden nur Personen zugclassen, welche selbst die Qualisication zur Errich-tung solcher Schulen haben, mit Ausnahme der Lehrer der fremden neuern Sprachen,von denen nur der Grad eines Hauslehrers verlangt wird; in den untern Classennnd den übrigen mehrclassigeu Schulen wird das Zeugnis eines Hauslehrers oderLehrerin gefordert, nur in den einclassigen Schulen 3. Ordnung dürfen auch Privat-elementarlehrer und -Lehrerinnen den Unterricht ertheilen. Die uneingeschränkte Er-theilung des Unterrichts in allen Schulen ist nur den Geistlichen griechischer Coufessionund den Lehrern der Künste gestattet. In der später folgenden Uebersicht der Schulensind die Privatschulen den entsprechenden Gattungen der öffentlichen Schulen zugeordmtworden, und ist nicht die Zahl der Classen, sondern der eingchaltene Lehrcnrsus bestim-mend gewesen, da viele Privatschulen noch auf Grundlage der frühem Verordnungbestehen.
Anch auf den häuslichen Unterricht soll sich die Aufsicht der verschiedenen Organeder Schulverwaltung erstrecken. Denselben zu ertheilen sind nur solche Personen be-rechtigt, die durch ein bestandenes Examen die Concession dazu erlangt haben, widrigen-falls sie einer Geldstrafe von 75 Rubel unterliegen. Das Examen wird bei denGymnasien oder am Wohnort des Kurators bei einem besondern Comits unter Vorsitzdes Curatorsgehülfen oder des Bezirksschulinspectors abgehalten und ist ein zweifaches,