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11 (1878) Rußland; Lateinischer Unterricht; Sprache
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Russische Ostseeprovinzen.

lichcn Unterricht bis zu den Kirchspielsschulen durch jährlich von den Revidenten, den bei-den geistlichen und weltlichen Gliedern, in einem Theil des Kreises anzustellendc Revi-sionen, und die jährlich einzufordcrnden Berichte, sowie die Sorge für Errichtung neuerund die Hebung der bestehenden Schulen, die Prüfung der Schullehrer, welche nichtals Zöglinge des Seminars Attestate über Anstellungsfähigkeit besitzen, Bestätigung derSchulpläne, Aufhebung bestehender Schulen, Bestrafung und Absetzung der Kirchspiels-schullehrer auf begründete Klage. Die Kirchspiels- oder Localschulverwaltung berichtet zwardem Kirchspielsschulconvente (zu dem alle im Kirchspiel Besitzlichen gehören) jährlich überden Stand der Schulen und geht ihn um die Mittel zu ihrer Unterhaltung an, steht abersonst unter der Kreislandschulbehörde. Der Kirchspielsschulverwaltung compctiren: dieKenntnisnahme vom Zustande des häuslichen Unterrichts durch Mittheilung des Pastorsund die Förderung und Hebung dieses Zweiges des Unterrichts; die Errichtung vonStrafschulen auf Antrag des Pastors und Beaufsichtigung derselben; die Herbeiführungder Errichtung von Gemeindeschulen durch die Gemeinden, Gutsherrn und Kirchspiels-convente, die Errichtung der Parochialschule, Beaufsichtigung der Schuldisciplin, die Ver-waltung der Kirchspielsschulkasse. In Estland besteht eine Oberschulcommission, welcheunter dem Vorsitz des Ritterschaftshauptmanns aus den vier Oberkirchenvorstehern, denweltlichen Beisitzern der Oberkirchenvorsteherämter und dem Generalsuperintendenten be-steht, nebst einem Ritterschaftssecretair als Protokollführer. Diese Obcrschulcommissionbeaufsichtigt die Einrichtung, Revision und Vervollständigung der Gcmeindeschulen undSchullehrerseminare; die Prüfung und Anstellung der Lehrer und die Ertheilung einesGehalts an dieselben; führt nach Berathung mit dem estländischen ev. luth. Consistoriuindie Schulbücher ein; entscheidet allcndlich die Anfragen und Beschwerden in Sachen derihr untergeordneten Schulen, wendet sich mit Vorstellungen in Betreff der letztem directan den Landtag oder den ritterschaftlichcn Ausschuß; legt über ihre Wirksamkeit jährlicheinen Rechenschaftsbericht ab. Außerdem erwählt behufs der Mitwirkung zur Verbes-serung der Gemeindeschulen und Förderung der Localaufsicht über diese der Conventeines jeden Kirchspiels einen Gutsbesitzer aus seiner Mitte, der die Anordnungen der Ober-schulcommission in Ausführung zu bringen, ihr alle verlangten Berichte zu erstatten undAuskünfte zu geben und die Bauernschulen des Kirchenspiels zu revidiren hat, jedochohne Beschränkung der in dieser Hinsicht bestehenden Verpflichtung des Ortsgeistlichen.Es fehlen daher in Estland die Kreislandschulbehörde und die Kirchspielsschulverwaltung;nur einige Functionen derselben sind einem Gutsbesitzer in jedem Kirchspiele übertragen,während die nächste Aufsicht von Seiten des Ortspredigers geübt wird. Vor einigenJahren hat die estländische Synode beschlossen, da, wo brauchbare Individuen zu findenwären, Schulältcste aus den Gemeinden anzustellen, die den Schulbesuch der Kinder zucontroliren und das Interesse für die Schulsache in den Gemeinden anzuregen und zufördern hätten. In Kurland endlich ist gesetzlich nur die Verpflichtung der Gutsge-gemeinden zur Anlegung und Unterhaltung von Schulen und die Kompetenz der Ge-meindegerichte in Schulsachen festgestellt, die sich jedoch nur auf Bauten und Leistungenerstreckt. Ein allgemeines Schulreglemcnt, Schulverwaltungen und Behörden fehlen hiernoch ganz und so ist das Volksschulwescn nur auf die Bereitwilligkeit der Gemeindenund Gutsherrn und andrerseits lediglich auf das, was die Prediger freiwillig zum Bestender Sache thun, angewiesen. Ihnen fällt die Hauptsorge für die Schulen und derenBeaufsichtigung zu und wird von bcsondern aus ihrer Mitte erwählten Referenten denPredigersynoden über den Zustand der Schulen jährlich Bericht erstattet.

Die Zahl der im Verhältnis zur Bevölkerung zu errichtenden Schulen ist gesetzlichdahin festgestellt, daß in Livland auf 2000 männliche Seelen eine Parochialschule undaus 500 eine Gebietsschule gefordert wird; in Kurland auf 1000 Seelen beiderlei Ge-schlechts wenigstens eine Gemeindeschule, in Estland schon auf 300 Seelen überhaupt.Was die Arten der Schulen betrifft, so giebt es in Livland Parochial- oder Kirchspiels-schulen und Gebietsschulen. In der letztem, der Dorf- oder Gemeindeschule lernen die