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11 (1878) Rußland; Lateinischer Unterricht; Sprache
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Russische Ostsecprovinzcn.

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ziigc der Organisation der als kirchliche Institute nunmehr gesetzlich anerkannten Land-schulen und der ihnen Vorgesetzten Behörden gegeben; auch die entsprechenden Gesetze fürEstland und Kurland nahmen ans die Schulen Rücksicht. Die in den vierziger Jahrenerfolgte Errichtung der Oberlandschulbehörde gab der Organisation in Livland ihrenAbschluß und ermöglichte eine planmäßige, seit der Zeit mit immer steigendem Erfolgefortgesetzte Thätigkeit auf dem Gebiete des Landschulwesens, in dessen Förderung auchdie beiden übrigen Provinzen nicht zurückzubleiben sich bestreben, von denen Estland eineetwas modificirte Schulverfassung besitzt, Kurland noch immer das lange gewünschteSchulgesetz entbehrt.

Ich wende mich jetzt zur Darstellung des gegenwärtigen Zustandes der Schulenm den Ostseeprovinzen und zwar zunächst der Landschulen evangelisch-lutheri-scher Confession, deren Verwaltung von der der Schulen in den Städten ganzgetrennt ist. Die Organisation und Unterhaltung derselben ist gemäß dem Principeständischer Selbstregierung eine Obliegenheit des Landes. Am vollständigsten ist dieOrganisation in Livland durchgeführt. An der Spitze steht hier die Oberlandschnlbchörde,bestehend aus Len 4 Oberkirchenvorstehern der vier Kreise, dem livländischen General-superintendenten nnd einem Schulrathe, welchen die livländische Ritterschaft erwählt. Fürje zwei Ordnnngsgerichtsbezirke oder Kreis besteht zur nähern Revision oder Jnspcction desevangelisch-lutherischen Schulwesens unter der Oberlandschulbehörde eine Kreislandschul-behörde, welche aus den Gliedern des Obcrkirchenvorsteheramts, d. h. dem Obcrkirchcn-vorsteher, dem geistlichen und dem weltlichen Assessor, ferner aus je zwei von der Ritter-schaft erwählten weltlichen und je zwei vom Provincialconsistorium erwählten geistlichenSchnlrevidenten, endlich aus zwei Gliedern bäuerlichen Standes, welche aus der Mitte derParochialschulältesten von diesen selbst gewählt werden, zusammengesetzt ist. In jedemKirchspiel endlich (deren es 108 giebt) werden unter Aufsicht der Kreislandschulbehörde undnach den Instructionen der Obcrlandschulbehörde die evangelisch-kirchlichen Schulen beauf-sichtigt und gefördert von der Kirchspielsschulverwaltung, welche unter Vorsitz eines vomKirchspiel dazu designirten Kirchenvorstehers aus dem Pastor, dem Kirchenspielsschullehrerund einem von sämmtlichen Kirchenvormündern und Schulältesten (aus dem Bauern-stände) des Kirchspiels erwählten Kirchspielschulältesten besteht. Als Gehülfen bei derBeaufsichtigung des häuslichen Unterrichts und des Unterrichts in den Gcmeindeschulen,welche dem Kirchenvorsteher und dem Pastor übertragen ist, dienen diesen der Küster,die Kirchenvormünder und wo diese nicht ansreichen, die Schulältesten, welche aus derZahl der Gemeinderichter durch die Localschnlverwaltnng erwählt werden. Nach diesengesetzlichen Bestimmungen hat nächst dem Adel die Geistlichkeit den Haupteinfluß ans dieVerwaltung und insbesondere die Beaufsichtigung der Schulen, die stets als kirchliche In-stitute anerkannt worden sind. Den Bauerngemeindcn selbst ist in den beiden unterstenInstanzen eine Theilnahme an der Verwaltung zugcstanden. Was die Competcnzen dieserdrei Behörden betrifft, so hat die Oberlandschulbehördc die Oberleitung des gesammtenLandschulwesens, trifft Anordnungen und giebt Instructionen für die untergeordnetenBehörden, stellt Revisionen durch den Schulrath an nnd führt neue Gesetze durchVermittlung der Ritterschaft herbei, berichtet dem Landtage über den Stand desSchulwesens; insbesondere hat sie für Errichtung von Schulen zur Bildung vonGemeindeschnllehrern zu sorgen, sowie für die Anstellung der Lehrer an diesen Schulen,Beaufsichtigung derselben durch den Schulrath und Beglaubigung der Attestate über An-stellungsfähigkeit der entlassenen Schüler; ferner die Ertheilung von Instructionen fürSchuleinrichtung, Revisionen und Lehrerprüfungen, Prüfung und Einführung von Schulbüchernmit Betheiligung des Consistoriums, die Einnahme und Verwendung der ihrer KasseMflicßenden Gelder. Zur Eompelcnz der Kreislandschulbehörden gehören: die Entschei-dung in sämmtlichen von den Kirchspielsschulverwaltnngen und Schnlconventcn an siegelangenden Schulsachen, außer im Falle gebotener neuer Anordnungen, zu denen nurdie Oberlandschnlbchörde berechtigt ist; die Beaufsichtigung des Schulwesens vom häus-