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Russische Ostsceprovinzen.
Grundlage: ihm haben die Schulen des Lehrbezirks es zn verdanken, daß sie seit derZeit unberührt von Len häufigen Veränderungen, welchen inzwischen die Schulen imübrigen Reiche unterworfen gewesen sind, sich auf der gegebenen Grundlage haben weiterentwickeln können, daß namentlich in den Gymnasien das Studium der classtschen Spra-chen als Mittclpnnct und Grundlage der Bildung stets anerkannt worden ist. Jetztsind diese Sprachen als das sicherste Mittel zur Erlangung einer höhern wissenschaft-lichen Bildung für sämmtliche Gymnasien des Reiches vorgeschrichcn worden, und istnur zu wünschen, daß die Ansichten über Bildung, welche die Negierung jetzt vertritt,auch unter den höhern Ständen allgemeineren Beifall, bei dem großen Publicum aberdas Verständnis finden möchten, von dem eine dauernde und erfolgreiche Durchführungderselben schließlich doch abhängcn dürfte.
Werfen wir noch einen flüchtigen Blick auf den weitern Fortgang des Landschul-Wescns. Die unter der schwedischen Herrschaft gemachten Anfänge desselben wurde»durch den nordischen Krieg von Grund aus zerstört. Das flache Land ward durch dieDrangsale desselben noch grausamer getroffen als die Städte, und mehr als ein Men-fchenaltcr dauerte es, bis die Spuren der Verwüstung getilgt waren. Für das Land-schulwesen in Livland war der Landtagsschluß vom I. 1765 von Bedeutung. Nachdemim Eingang auf die bisherigen Bemühungen der Ritterschaft um den Unterricht derBauern hingewiescn, welche den Erfolg gehabt, daß hin und wieder im Lande guteSchulanstalten bestünden und das Lesen unter der Baucrnjugend durchgehends allgemeingeworden sei, wird der Mangel an guten Schullehrern beklagt, die am geeignetsten ausdem Bauernstände selbst hcranzubilden seien. Dazu wird vorgeschlagen, daß den Bauern,Welche im Stande seien, ihre Kinder selbst im Lesen und Katechismus zu unterrichten,dies auch fernerhin gestattet sein solle; wo sich aber solche Eltern nicht fänden, solle derBesitzer einen oder mehrere Leute dazu tüchtig machen und Bancrschulen auf dem Hofeoder in einem Gesinde anlegen, in welche die Bauern ihre Kinder von Martini bisOstern zu schicken angehalten werden sollten, worüber der Prediger zu wachen und diese„Hofesschulen" alle Monat zu rcvidiren habe. Aus ihnen sollten die Kinder dann in dieKirchspielsschnlcn übergehen, um dort weiter informirt zu werden und später selbstUnterricht crtheilen zn können. Daran schließen sich Vorschläge dem Mangel an Büchernabzuhelfen. In Livland zeigte sich infolge dessen in dem letzten Drittel des vorigen Jahr-hunderts eine nachhaltige Thätigkeit in der Förderung des Schulwesens unter demLandvolkc, während man in Estland ebenfalls begann, an die Errichtung von Dorf- undGebietsschulcn zu denken (Hnpcl, topogr. Nachr. 24: St.), in Kurland aber infolge derZerwürfnisse zwischen Adel und Herzog so gut wie gar nichts geschah. Durch das Schul-statut vom I. 1804 wurden auch die Landschulen unter die Oberaufsicht der Universitätgestellt, und die Directorcn und Jnspcctorcn beauftragt, sie zu revidircn. Mit Grundwurde dagegen von der Ritterschaft eingcwandt, daß die Landschulen von jeher der Sorgeund Beaufsichtigung der Geistlichen und der vom Adel ernannten Kirchenvorstehcrunter der Oberaufsicht des Obcrkirchcnvorstchers und des Gcneralsuperintcndentcn anvcr-traut gewesen, so daß die neue Vorschrift den Adel eines von jeher mit Eifer geübtenRechtes beraube; auch sei nicht abzuschcn, wie die Professoren der Universität, meist Aus-länder und der Landessprache unkundig, durch ihre akademischen Beschäftigungen hin-länglich in Anspruch genommen, die Beaufsichtigung führen könnten. — Die Verbindungder Schule mit der Kirche war in der That eine so enge, baß der Gedanke, sie zn lösen,die Landschulen zu reinen Staatsanstaltcn zn machen und der Staatsbehörde zu unter-stellen, statt des gehofften Aufblühens ihren Ruin zur Folge gehabt hätte. Bei derAusführung der Verordnung zeigten sich auch bald unüberwindliche Schwierigkeiten, sodaß die Jnspcctorcn sich gcnöthigt sahen, endlich jede Bethciligung dabei aufzugeben, bissie durch das Schulstatut vom I. 1820 ganz von dieser Pflicht befreit wurden. Kurzvorher war die Leibeigenschaft in den drei Gouvernements auf Antrag des Adels auf-gehoben worden. In der Bauernverordnnng für Livland (1819) wurden die Grund-