Rußland.
S
wollte. Der Kaiser gab Nowosilzows Plan im allgemeinen den Vorzug, aber seineHauptidec (die jungen Leute sollten direct aus den Gymnasien Offiziere werden), fander unausführbar. Wie können sie, sagte er, so oft aus dem Corps in das Gymnasiumgehen? Das ist unnützer Zeitverlust und macht die militärischen Uebungen unmöglich.Man suchte ihn zu überzeugen, wenn man die Erziehung ganz von der wissenschaftlichenBildung trenne und erstere ganz militärisch einrichte, könnte man die Lehrstunden solegen, daß Zeit zu Uebungen im Excrciren genug übrig bleibe. Der Kaiser gab daszu, blieb aber unerschütterlich; er stützte sich darauf, daß Uniformität in der Armee un-entbehrlich sei, und diese könne sich der Zögling nur in Petersburg aneignen. . . Zuletztertheilte er dem Vorschlag, ein Comitö für Militärschulen zu errichten, seine Zustimmung."
Aus der Betrachtung dieser verhältnismäßig eingehenden Berathungen gewinnt mandurchaus den Eindruck, daß die Berathenden sich nicht nur mit den allgemeinen Unter-richtsfragen zum Theil auffallend bekannt zeigen, sondern auch über die Lage der Sachein Rußland durchaus nicht so im Unklaren sich befanden, wie man, allerdings meistvor der Veröffentlichung dieser Papiere, gewöhnlich angenommen hat.
Indessen war schon vor der zuletzt skizzirten Sitzung der entscheidende Schritt ge-than: am 8. Sept. 1802 war das Manifest erschienen, welches die Errichtung derMinisterien verkündete, und unter Titel VII den „M inister der Volksaufklärung *),der Jugenderziehung und der Verbreitung der Wissenschaften" nannte.
Zugleich wird in dem Manifeste die Oberschulverwaltung als unter unmittel-barer Direction des Ministers stehend erwähnt, deren Dienstpflichten durch einen Ukasvom selben Tage, wo sie übrigens noch den alten Namen „Commission von den Schulen"trägt, fixirt werden.
Die Mitglieder derselben sollen die Verwaltung aller höheren und niederen Schulennach Zonen oder Provinzen unter sich theilen, welche je mehrere Gouvernements um-fassen; sie sollen Nachrichten über den Zustand und Vorschläge in Sachen der Schulenerhalten und besonders verpflichtet sein, für die Leistungen aller zur Verbreitung derBildung errichteten Anstalten nach Berücksichtigung der Bedürfnisse Sorge zu tragen.Jede neue Anordnung, welche ein Mitglied für seinen Bezirk als nothwendig und heilsamerkennt, wird der gesammtcn Commission zur Einsichtnahme vorgelegt und vom Ministersanctionirt; was über dessen Amtsbesugnis hinausgeht, wird dem Kaiser zur Bestätigungvorgelegt. Die Hauptaufgabe der Mitglieder derjenigen Sectionen, welche noch keineUniversität haben, ist eine solche zu errichten. Die Universitäten, welche in ihren Be-zirken den Kreis der Kenntnisse zu erweitern haben, können füglich auch die Aufsichtüber alle übrigen Schulen übernehmen und die Mitglieder bei der Direction derselbenunterstützen. So kann nicht nur dieser wichtigste Zweig der staatlichen Fürsorge, indemer allenthalben gebildete und wohlgesittete Bürger für sämmtliche Arten des Staats- und
*) Für den russischen Ausdruck ist damals die Uebersetzung: Volksaufklärung in's Deutsche ein-geführt worden, schon in der St. Peteröburgischen Zeitung vom 19. Sept. 1802, Nr. 75. Sieist insofern nicht treffend, als das russische Wort durchaus nicht die Bedeutung hat, in welck cmwir es so oft vom Zeitalter der Aufklärung gebrauchen, und sich daran keinerlei Schlüsse knüpfenlassen (gegen Marthe S. 7). Zwar ist ein gewißcr Unterschied zwischen den russischen Wörternbilden und aufklären vorhanden; aber im ganzen sind sie Synonyma (so hält Knjescwitsch 1826in der Gesellschaft der Freunde der Literatur, Wissenschaften und Künste einen Vortrag über dieAnalyse der Synonyma: aufgeklärt und gebildet) und so wird denn das 6omits äs 1'iustiuotiouxubligus in Frankreich (Per. Schr. VI, 96) und public» iustitutio in der lateinischen Rede,womit der Graf S. Pvtozki die Universität zu Charkow eröffnete, in der russischen Uebersetzungmit jenem Worte gegeben, wie umgekehrt in den officiell auch in französischer Sprache pnblicirtenDocumenten stets der Ausdruck Hin. äs l'iustruotiou publigus gebraucht wird, welches mandurch Volksanfklärung zu übersetzen sich einmal gewöhnt hat (Per. Schr. XII, 550 und XVI, 450).Die oben erwähnten weiteren Zusätze kommen in der Folge auch in ossiciellen Acten nichtmehr vor.