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1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
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1097
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, Bayern. 10'.».

erworben haben: sie muß innerhalb dreier Jahre nach dieser gemacht werden. Das Col-loquium erstreckt sich zunächst auf das für die Abhandlung gewählte Gebiet des Special-stndiums des einzelnen Examinanden, außerdem hat aber der Candidat Beweise seinerStudien in der Archäologie und Philosophie (besonders der alten) zu geben. Das Be-stehen dieser Specialprüfnng befähigt zur Anstellung als Lehrer der philologischen Fächerin allen Classen eines humanistischen und eines Realgymnasiums: wer sich der Spccial-prüfung nicht unterzieht oder in der Hauptprüfnng nur die III. Note erwirbt, ist nurfür die Lateinschule befähigt.

Außerdem läßt die neue Prüfungsordnung erkennen, daß man eigene Lehrer für dieGeschichte heranzuziehen wünscht. Neben der Specialprüfnng aus der Philologie stehteine zweite für die Geschichte, bei welcher der Candidat im Colloquium eine umfassendeKenntnis der allgemeinen (Geschichte und seine Bekanntschaft mit den wichtigsten Quellender alten, deutschen und bayerischen Geschichte, sowie mit den historischen Hülfswissen-schaften darzuthun hat. Die Candidaten, welche die eine Specialprüfnng mit Erfolgbestanden haben, können sich später zu jeder Zeit auch der andern unterziehen. Endlichist noch eine dritte Specialprüfnng aufgeführt, in welcher Candidaten des philologisch-historischen Lehramts in einem besondern Colloquium ihre Kenntnis der deutschen Gram-matik und Literatur, sowie ihre Fertigkeit in der Erklärung mittelhochdeutscher Autorenbeweisen sollen, um das Zeugnis der Befähigung zur Ertheilung des Unterrichts imMittelhochdeutschen und in der deutschen Literaturgeschichte zu erwerben. Eine bestimmteZeit, die der Candidat vor der Anstellung als Assistent zuzubringen hätte, ist jetzt nichtmehr vorgeschrieben (nach der Schulordnung von 1830 war eine zweijährige Praxisverlangt). Die einen beginnen, nachdem sie ihren Concurs gemacht haben, als Assistentenoder Alumneninspectoren, andere wohl gar gleich als Studienlehrer. Die Verordnungvon 1834:Bei gleicher Note und sonst gleichen Verhältnissen wird jeder Candidatvorzugsweise berücksichtigt werden, welcher mit der vollständigen elastischen Bildung auchein absolvirtes Fachstudium verbindet" (theologisches oder sonstiges Fachstudium hieß esin einer Ministerin!-Bekanntmachung von 1833), wurde in der Rev. O. von 1854nicht mehr ausgenommen.

An einzelnen isolirten Lateinschulen hat die Gemeinde das Wahlrecht unter Bestä-tigung des Ministeriums. Gutachten der Gymnasialrectoren über Besetzung der Lehr-stellen einzuholen, ist in das Belieben des Ministeriums gestellt.

Die Lehrer der lateinischen Schule, Studienlehrer genannt, sind je nach dem Be-dürfnis bis zu 22 Stunden wöchentlich verpflichtet (an isolirten Lateinschulen von gerin-gerer Schülerzahl kann diese Zahl auch erhöht werden); die Lehrer des Gymnasiums,Professoren genannt, bis zu 20, der Rector bis zu 12 Unterrichtsstunden. Meistenssind den Studienanstalten aus der Zahl der geprüften Lehramtscandidaten Assistentenbeigegcbett. Für die Rectoren, Professoren und Studienlehrer ist eine unterscheidendeAmtskleidung (Uniform) bestimmt, und zwar eine besondere für die Lehrer geistlichenund weltlichen Standes: jedoch sind nur die Rectoren gehalten, bei Feierlichkeiten inder Amtstrackt zu erscheinen, den übrigen ist die Anschaffung derselben freigestellt.

Was die Besoldung betrifft, so wollen wir die jämmerlichen Verhältnisse frühererPerioden hier übergehen (man kann sich aus dem II. Abschnitt des Buches von Rothdarüber belehren) und nur erwähnen, daß zum erstenmal 1845 eine successive Steige-rung der Gehalte gewährt wurde, in der Art, daß der Studienlehrer mit 600 fl. (ge-nauer 525 fl. in Geld und einem Naturalbezüge von 2 Scheffel Weizen und 5 ScheffelRoggen im Anschläge von 75 fl.), der Gymnasialprofessor mit 700 fl. (625 fl. in Geldund dem genannten Naturalbezug) anfangen, und je nach 6 Jahren treu erfüllter Dienst-pflicht um 100 fl. steigen sollte, aber nur dreimal, so daß mit 900 fl. und beziehungs-weise 1000 fl. das Maximum erreicht war. In späteren Jahren erfolgten Aufbesserun-gen dieser Ansätze: zuletzt wurde 1872 der Anfangsgehalt eines Gymnasialprofessorsauf 1600 fl., der eines Studienlehrers auf 1000 fl. erhöht. Im Folgenden ver-zeichnen wir die Ansätze, wie sie sich in dem von dem königl. Staatsministerium dem