Druckschrift 
1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
Seite
1096
Einzelbild herunterladen
 

Bayern.

n»W

einzelnen Fächer nach derselben Berechnung in Anschlag gebracht wurden, wie bei der all-gemeinen Fortgangsnote in den Classen) hat die neue Schulordnung bestimmt, daß dasUrtheil der Prüfungscommission über die Reife des- Abiturienten zum Uebertritte an eineHochschule bloß durch die Prädicate der Befähigung oder Njchtbcfähigung äusgedrückt werde.Das Prüfungszeugnis hat, außerdem über das Betragen und den Fleiß des Abiturienten,über den Grad seiner in den einzelnen wissenschaftlichen Fächern erworbenen Kenntnisse,sowie über dessen gesummten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil zuenthalten. Einem Examinanden, welcher im Deutschen und noch einem andern Lehr-fache die NoteUngenügend" erhalten oder auch nur in einem Gegenstände völligeUnwissenheit an den Tag gelegt hat, ist das Zeugnis der Reife zu verweigern. Privat-studirende können, wenn sie auch gar keine öffentliche Anstalt besucht haben, zur Ab-solutorialprüfung zugelassen werden, doch werden sie vom Ministerium einem bestimm-ten Gymnasium zur Prüfung zugewiesen.

An allen drei Universitäten bestehen Seminare mit Stipendien für Seminaristen.Reisestipendien für philologische Canditaten waren früher nicht üblich, aber seit un-gefähr sechs Jahren pflegt jährlich eines oder auch zwei (von 7- bis 800 fl.) aus demallgemeinen Stipendienfonds gewährt zu werden; außerdem werden solche Neiscstipendienaus dem Aschaffenburger Studienfonds und aus dem Neuburger Seminarfonds anehemalige Zöglinge dieser beiden Anstalten aus allen Facultäten verliehen.

Bis 1853 bestand eine doppelte Prüfung: 1) für das Gymnasiallehramt, welchean den drei Universitäten, 2) für das Lehramt an der lateinischen Schule, welche beiden Kreisregierungen von einem Gymnasialrector mit Beiziehung einiger Gymnasial-professoren gehalten wurde. Nur für die erste war der Nachweis des vollständigen aka-demischen Studiums erforderlich; für die zweite genügte der absolvirte zweijährigephilosophische Curs an einer Universität oder an einen: Lyccum, ja für diejenigen, welchesich nur für das Lehramt an den zwei unteren Classen der Lateinschule prüfen lassenwollten, genügte sogar der Besuch des Gymnasiums. Diese Bestimmungen wurden zwarnoch 1834 wiederholt, jedoch war factisch das Institut der Präccptoren oder Lehrer derUnterlassen ohne Universitätsbildung längst außer oder vielleicht nie in Gebrauch, unddie lateinischen Schulen waren theils mit Geistlichen besetzt, welche den Concurs fürdas Studienlehramt bestanden hatten, theils mit Philologen, die für das Gymnasial-lehramt geprüft waren, aber den Dienst von unten auf beginnen mußten. Seit 1853wurde aber für alle Candidaten nur eine Art von Prüfung jährlich in München voneiner aus Universitäts - und Gymnasialprofessvren gebildeten Commission abgchalten:die Candidaten wurden durch die Noten I. und II. für das Gymnasiallehramt befähigterklärt, durch die Note III. für das Lehramt an der Lateinschule. Eine neue Prüfungs-ordnung erschien 1873. In dieser sind von den in der vorigen Prüfungsordnung vor-gezeichneten schriftlichen Aufgaben die aus der Religionslehre, der Pädagogik und Di-daktik, der Logik, der Geschichte der alten Philosophie, der gemeinen Arithmetik, derGeographie und der lateinische Aufsatz ganz weggclassen, und die Fragen aus der grie-chischen, römischen und deutschen Literaturgeschichte, aus der griechischen und römischenAlterthumstunde und aus der Geschichte in die mündliche Prüfung verwiesen. Als schrift-liche Arbeiten sind folgende fünf geblieben: ein deutscher Aufsatz über ein philosophisches,literargeschichtliches oder pädagogisches Thema, eine Uebcrsetzung aus dem Deutschen insLateinische und eine ins Griechische, eine Uebcrsetzung aus eiuem lateinischen und grie-chischen Autor ins Deutsche. Für die mündliche Prüfung sind unter den Classikern, answelchen Stellen zur Uebcrsetzung und Erklärung vorgelegt werden, namentlich Horatius,Cicero, Tacitus, Sophokles und Demosthenes bezeichnet. Das praktische Examen (aneiner der Münchener Studienanstalten) ist beibehalten worden. Dieser Hauptprnfung(nach vierjährigein oder auch nur dreijährigem Studium an einer deutschen Universität)folgt eine Specialprüfung, welche eine freie auf selbständiger Forschung beruhende latei-nische Abhandlung und ein sich daran anreihendes Colloquium umfaßt. Zu derselbenwerden nur solche Candidaten zugelassen, welche in der Hauptprüfung die I. oder II. Note