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1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
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Bayer».

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gegenwärtigen Landtage vorgeschlagenen, aber wegen dessen Vertagung noch nicht be-rathenen Gehaltsregulative finden. Demnach gehören die Gymnasialprofessoren (wieauch in dem Regulativ von 1872) in die zweite Abtheilung der VII. Gehaltsclasse !zusammen mit den Bezirksgerichtsräthen, Stadt- und Landrichtern, Nentbeamten,Forstmeistern, Bauamtmännern re. und sollen als Anfangsgehalt 2880 Mark, vom6. bis 10. Dienstjahre einschließlich 3240, vom II. bis 15. Jahre 3600, vom 16. bis20. Jahre 3780, für jedes weitere Qninguennium eine Mehrung von 180 Mark,und als nicht pragmatische Gehaltszulage 690 Mark erhalten; die Stndienlehrer inder dritten Abtheilung der IX. Gehaltsclasse zusammen mit den MinisterialsccrctärenII. Classe, den Bezirksgerichts-, Stadt- und Landgerichts-Assessoren, den Bezirksamts-und Bauamts-Assessoren, den Oberförstern w. als Anfangsgehalt 1800 Mark, von:

4. bis inol. 5. Jahre 2160, vom 6. bis 10. Jahre 23M, vom 11. bis 15. Jahre2520, vom 16. bis 20. Jahre 2700, für jedes weitere Quinqucnnium eine Mehrungvon 180, und als nicht pragmatische Zulage 690 Mark. Bei dem Vorrücken einesStudienlehrers in eine Gymnasialprofessur werden die bisherigen Dienstjahre nicht miteingerechnet.

Zuerst genoßen nur die Professoren die pragmatischen Rechte, wie sie für die Staats-diener in der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde festgestellt sind; die Stndienlehrerwaren früher davon ausgeschlossen, die an combinirten Lateinschulen erlangten die Rechteder Dienstpragmatik 1845, die an isolirten Lateinschulen 1875. Dieselbe gewährt dendefinitiven Charakter der Anstellung nach einem Provisorium von drei Jahren, fernerden Anspruch aufQuiescenz mit 40 Dienstjahren oder 70 Lebensjahren und vor dieser Stufebei nachgewiesener physischer Gebrechlichkeit, und im Todesfall auf Wittweupension. Trittein Staatsdiener früher in Quiescenz, so verliert er, wenn er noch im ersten Jahr-zehend des Dienstes ist, ^/,g , sin zweiten , sin dritten und vierten '/,» seines Gehalts.

Der Wittwengehalt beträgt bei sämmtlichen Staatsdienern dieselben haben jährlich1°/g, bei einem Gehalt über 2000 fl. 1 i Beitrag zu diesem Fonds zu leisten

>/g des von dein Verstorbenen zuletzt bezogenen Gehaltes, dann weiter für jedesKind bis zum 20. Lebensjahre. Die Kassation, Dimission, Degradation der Lehrer istnach der Dicnstpragmatik durch richterliche Untersuchung bedingt. Die Disciplinarstrafensind gleichfalls durch die IX. Berfassungsbeilage bestimmt: mit solchen bedrohen Ver- ^ordnungen von 1824, 1829 und 1833 namentlich jede Annahme von Geschenken.

Ein Verein von Lehrern an bayerischen Studienanstalten bildete sich 1863: beiweitem der größte Theil der Lehrer schloß sich an. Als Organ desselben zur Bespre-chung didaktischer, pädagogischer, administrativer Fragen, zugleich für wissenschaftlicheArbeiten wurde eine Zeitschrift gegründet, dieBlätter, für das bayerische Gymnasial- rschulwesen", welche eben den XI. Band (zu 10 Heften) abschließen. Die Nedaction über- H

nähmen Wolfgang Bauer, Professor, jetzt Rector in München, und Ur. Friedlein, Pro- I

fessor in Ansbach, später Rector in Hof. Als der letztere am 31. Mai 1875 gestorben ^

war, trat Professor Kurz in München in die Nedaction ein. Seit dem XI. Bande ist s

der TitelBlätter für das bayerische Gymnasial- und Real-Schulwesen", infolge des i:Beitritts der Lehrer der technischen Schulen. (

Einige Berichte über die bayerischen Schulverhältnisse hat der Unterzeichnete im ^II., V., XV., XVII., XVIII., XIX. Bande der Berliner Zeitschrift für das Gymnasial- ^wesen gegeben. vr. Ludwig Schiller. ^