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stimmten Wochentage die Erlaubnis zu ertheilen. Was die höheren Strafen betrifft,so kann die Dimission (Entfernung von der Anstalt) nur durch einen, wenigstens mitzwei Drittheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, esfindet aber dann keine Berufung statt. Der einmal Dimittirte kann an einer anderenStudienanstalt wieder ausgenommen werden: Schüler, die zum zweitemnale dimittirtwurden, können nur nach Verlauf eines Jahres zu einen: letzten Versuche die Wieder-aufnahme an einer andern Studienanstalt nachsuchen, und ein Schüler, gegen welchenzum drittemnale die Strafe der Dimission ausgesprochen wurde, kann an keiner An-stalt mehr ausgenommen werden. Die Exclusion oder Ausschließung von sammtlichenAnstalten wird bei nachgewiesenen groben sittlichen Vergehen auf Antrag des Lehrer-rathes von dem k. Staatsministerimn verfügt.
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre am I. October: diePrüfungen und andere vorbereitende Geschäfte müßen zwischen dem 25. und 30. Sep-tember erledigt werden. Von Weihnachten bis 2. Januar und 14 Tage an Osternwird der Unterricht ausgesetzt: der Schluß des Schuljahres, ebenso wie die Eröffnungdurch einen feierlichen Act begangen, erfolgt am 8. August. Das früher am I. Maigehaltene Jugendfest*) wurde, weil inan den zerstreuenden Einfluß der Vorbereitungenfür die musikalischen und declamatorischen Productivnen der Schüler fürchtete, 1854aufgehoben; 1859 wurde es wiederangeordnet, und zwar mit freier Wahl eines Tagesin der ersten Häfte des Mai. Am Schluffe des Schuljahres wird ein gedruckterJahresbericht ausgegeben, in welchem bis 1874 den Namen der Schüler auch ihreNoten in sämmtlichen Fächern beigefügt waren: in der Regel ist ein Programm wissen-schaftlichen Inhaltes beigegeben, dessen Abfassung einer der Lehrer nach Uebereinkommendes Collegiums übernimmt. Programmentausch findet statt mit Oesterreich, Preußen,Baden, Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt.
Für die Schüler der obersten Lateinschulclassen bestand am Ende des Jahres einedoppelte Prüfung, je nachdem sie zu einen: andern Berufe übergehen und ein Schluß-zeugnis über Vollendung der lateinischen Schule sich erwerben, oder das Aufsteiger: indie I. Gymnasialclasse durch bas Bestehen der Uebertrittsprüfung erlangen wollten. Beidesind durch die neue Schulordnung aufgehoben. Die früher üblichen öffentlichen Jahres-prüfungen wurden für die lateinische Schule 1861, für das Gymnasium schon 1854 auf-gegeben. Die Absolutorialprüfung beginnt in der Mitte des Juli und besteht in ihren:schriftlichen Theile in der Bearbeitung von 5 Aufgaben (Uebersetzung aus den: Deutschen indas Lateinische, Griechische, Französische, deutscher Aufsatz, Mathematik und Physik), welchevon: Ministerium den Rectoratcn verschlossen zugesendet werden. Bei der mündlichen Prü-fung führt ein k. Ministerial-Commissär den Vorsitz, oder in Stellvertretung desselbender Rector. Sie erstreckt sich auf Uebersetzung und Erklärung einiger Stellen aus den inder Oberclasse erklärten römischen und griechischen Schriftstellern, dann einer noch nichtgelesenen leichteren Stelle eines römischen Prosaikers, ferner Uebersetzung einiger Stellenaus den: Französischen in das Deutsche; endlich auf Beantwortung von Fragen aus derGeschichte („es ist von den: Abiturienten eine übersichtliche Kenntnis der hauptsächlichstenThatsachcn der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere Kenntnis der römischen,griechischen und deutschen Geschichte zu verlangen") und aus der Algebra, Planimetrie,Stereometrie, Trigonometrie. Bis 1874 wurde aus der Geschichte auch schriftlich geprüft,desgleichen aus der Religionslehre, welche jetzt gänzlich weggefallen ist. Nach der Be-stimmung der Rev. Ordn. von 1854 mußten die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach voll-zogener Correctur an das Ministerium behufs einer Superrevision eingesendet werden, wes-halb der Beginn der Prüfung damals auf den 1. Juni festgesetzt war: durch die Novellevon 1861 wurde das aufgehoben. An Stelle der früheren Absolutorialnoten (wobei die
*) Ursprünglich (1810) eingeführt „zum Andenken der an diesem Tage im Jahre 1808 publi-cirten Constitution des Reiches und dadurch bewirkten Vereinigung' der chemahtigen verschiedenenProvinzen zu einer Monarchie".