Bauern.
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Universitätsprofessoren, der Director und ein Professor der polytechnischen Schule, zwei! Gymnasialrectoren und der Rector der Münchner Industrieschule ernannt. In den§ Sitzungen führt der Minister den Vorsitz; die auswärts wohnenden Mitglieder (gegen-^ wärtig zwei) werden nur zu den wichtigeren Bcrathungen einberufen. Der obersteSchnlrath hat alle zur Zuständigkeit des Unterrichtsministeriums gehörigen Angelegen-! heiten der genannten Schulen, soweit dieselben zur collegialen Behandlung geeignet sind,! zu berathen und gutachtlich zu bearbeiten: insbesondere gehört zu seinen Geschäften die! Visitation der Mittelschulen und die Feststellung der Qualificationen des Lehrpersonals.
! Das normale Alter zum Eintritt in die unterste Classe der- Lateinschule ist das
vollendete 9. Jahr, der Aufenthalt in einer Classe ein Jahr, also das Normalalter! für den Uebergang zur Universität 18 Jahre. Bei besonders früher körperlicher undgeistiger Entwicklung kann der Lehrerrath auch Knaben unter 9 Jahren die Aufnahme> bewilligen, solche, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, können nur mit Dis-pensation der Kreisregierung in die unterste Classe eintreten. Für die Aufnahme indie I. Gymnasialclasse bildet das vollendete 18. Jahr die äußerste Grenze. Bei demEintritt in die I. Lateinclasse hat sich der Schüler über ein genügendes Maß vonKenntnissen in der Religion, im Deutschen und im Rechnen auszuweisen (d. h. über! den Besitz derjenigen Kenntnisse, welche ein neunjähriger Volksschüler haben soll). Wenndie Prüfung ein schwankendes Ergebnis liefert, so kann der Knabe auf eine sechswöchent-^ liche Probe zugelassen werden: dasselbe gilt für alle andern Classen, in welche sich au^wärtige Schüler melden. Die Promotion in eine höhere Classe wird jährlich einmalim Herbste vorgenommen nach Beschluß des Lehrerraths. Schüler, deren Befähigungzum Vorrücken am Schluffe des Studienjahres noch zweifelhaft geblieben ist, haben sicheiner Nachprüfung am Anfang des nächsten Schuljahrs zu unterwerfen. Wer nachzweijährigen: Besuche einer Classe sich nicht zum Aufsteigen befähigt, wird von derAnstalt entfernt (d. h. er muß überhaupt die Studienlaufbahn aufgeben), ebenso der-jenige, der bereits früher eine Classe repctirt hat und nun bei nochmaligem Repetireneiner höheren Classe das für dieselbe festgesetzte Alter überschreiten würde.
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die obligatorischen Lehrfächerbeträgt in den zwei untersten Classen der Lateinschule 25, in der dritten 26, in dervierten 27, in der fünften Lateinclasse und in den vier Gymnasialclassen 28. ZweiNachmittage in der Woche sind vom Schulunterrichte frei, nur Turnstunden und etwaauch facultative Lehrgegenstände können auf dieselben verlegt werden. Die Stunden fürdie obligatorischen Lehrfächer sind also festgesetzt:
Lat.
Schule.
Gymnasium.
i.
II.
III.
IV.
V.
I.
II.
III.
IV.
Religion.
2
2
2
2
2
2
2
1
1
Deutsch.
6
3
3
2
2
2
2
3
3
Latein.
7
10 ,
10
8
8
8
8
7
7
Griechisch ....
—
—
—
6
6
6
6
6
6
Französisch ....
—
—
—
—
—
2
2
2
2
Arithmetik, Mathematik
u. Physik
3
3
3
2
4
4
4
4
4
Geschichte ....
—
—
2
2
2
2
2
3
3
Geographie....
2
2
2
2
2
—
—
—
—
Kalligraphie . . .
3
3
2
1
—
—
—
—
—
Turnen.
2
2
2
2
2
2
2
2
2
Summa
25
25
26
27
28
28
28
28
28
Facultative Lehrgcgenstände sind Hebräisch, Stenographie (nach GabelsbergersSystem), Zeichnen, Gesang; an einzelnen Anstalten wird auch Englisch, Italienisch,Instrumentalmusik und Schwimmen gelehrt. Der Austritt aus diesen Unterrichtsstundenwährend des Schuljahres ist nur mit Erlaubnis des Rectors und des einschlägigenLehrers gestattet.
I Pädag. Encyklopädie. I. L. Aufl.
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