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1 (1876) A - Dänemark
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Bauern.

liehe bestimmten erzbischöflichen und bischöflichen Knabenseminare in Scheyern, Freising,Dillingen, Passau, Metten, Bamberg, Eichstädt, Würzburg, Speyer; protestantische dask. Alnmneum in Ansbach, das Collegium zu St. Anna in Augsburg, das Pfarrwaisen-haus in Windsbach und für kirchlichen Zweck (Gesang) das Alnmneum in Regcnsburg.

Vorschulen, die der lateinischen Schule in den lateinischen Elementen oorarbeitcten,den deutschen Lehrstoff mit der Volksschule gemein hatten, bestanden an manchen Orten !

als Privatanstalten, sind aber wohl überall mit der Errichtung der neuen I. Latein- ^

classc eingegangen. ^

Die unmittelbare Leitung der isolirten Lateinschulen steht den Subrcctorcn zu, die ^der vollständigen Studienanstalten den Gymnasialrectoren (bisher Studienrectorcn ge-nannt). Eigenthümlich ist, daß die Rectoren nicht wie die Vorstände anderer Collegien !eine stabile Stellung besitzen. Das Rectorat wird als eine Function betrachtet, welcheeinem der zwei obersten Gymnasialprofessoren übertragen und mit einer Remunerationvon 3- bis 400 fl. honorirt wird, ihm aber auch wieder abgenommen werden kann.

Die Remuneration selbst bildet keinen Theil despragmatischen Gehalts und bleibtaußer Ansatz bei der Bestimmung des Quiescenzgchalts und der Wittwenpension. DasMinisterium wollte dieses Verhältnis geändert sehen, drang aber auf dem vorletztenLandtage nicht damit durch. Jedoch ist wiederholt einzelnen Rectoren durch besonderes !

Decret ihre Functionsrcmuncration in einen pragmatischen Gehaltstheil umgewandcltworden. Eine collegiale Vorstandschaft, 1808 cingcführt, wonach dem Rector zwei von demProfessorencollegium auf je zwei Jahre gewählte Rectoratsassessoren beigegeben waren, ,wurde 1829 aufgehoben: die damals eingeführten Ortsscholarchate, welche gewißermaßeneine Vermittlung mit dem Publicum bilden sollten, sind, nachdem sie meistenthcils schonlänger ohne Wirksamkeit gewesen, in der Rev. Ordn. von 1854 anfgegeben worden. Dieaus Besorgnis vor politischen Verirrungen 1833 eingesetzten und mit den ausge-dehntesten Vollmachten in Bezug auf alles, was die Disciplin betraf, versehenen Regie-rnngscommissäre (der Stadtcommissär, Landrichter oder Herrschaftsrichter des Ortes)wurden gleichfalls 1854 aufgehoben. Der Rector hat somit jetzt nur den Lehrerrathzur Seite, mit welchem er sich über den Zustand der Anstalt und über allgemeineAnordnungen didaktischer und disciplinärer Natur, Vertheilung der Unterrichtsfächerund Lehrpensa, Wahl der Lehrbücher beräth, und welcher über Aufnahme und Vorrückender Schüler endgültig (so daß kein Recurs an die Regierung zulässig ist) zu entscheidenund über Bestrafung von schwereren Disciplinarfällen zu beschließen hat. Die isolirten >Lateinschulen sind dem Rector eines der nächsten Gymnasien zur Oberleitung zugewiesen.

Die Oberaufsicht über sämmtliche Schulen eines Kreises übt die kgl. Kreisregierung aus.

Die bei dieser Behörde angestellten besonderen Schulräthe hörten 1825 auf; 1832wurden die Kreisscholarchate eingeführt, eine Function, zu welcher Rectoren, Professorenund Schulinspectoren gewählt wurden, und welche außer der Berathung der Regierungauch in Visitation der Gelehrtenschulen bestehen sollte. Doch ist die letztere factisch nurbei den isolirten Lateinschulen ausgeführt worden und die Thätigkeit der Kreisscholarchatewurde allmählich auf die Volksschule beschränkt, so daß also technische Räthe für dieGelehrtenschule bei der Kreisregierung nicht mehr bestehen. Ein eigenes Ministeriumfür Kirchen- und Schulangelegenheiten wurde (an Stelle des 1825 geschaffenen oberstenKirchen- und Schulraths, einer Section des Ministeriums des Innern! zuerst 1847gegründet, dieses Portefeuille aber nach einander verschiedenen Ministern zugleich miteinem andern übertragen, endlich 1848 ein eigener Minister dafür ernannt. Die Be-stünmung des II. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage, daß die protestantischen Schul- >amzelegenheiten durch einen protestantischen Oberstudienrath, die katholischen durch einenkatholischen zu bearbeiten seien, ist von jeher nicht auf die Gymnasien, sondern nurauf die Volksschulen bezogen worden. Eine sehr wichtige Maßregel war die Einsetzungeiner technischen Oberleitung der humanistischen und technischen Mittelschulen durch die jkgl. Verordnung v. 22. Nov. 1872, welche für diesen Zweck ein besonderes Collegiummii der BezeichnungOberster Schulrath" bestimmte: zu Mitgliedern wurden drei ^