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Colifcssioils- und Commuilalschiilcil.
Ebensowenig hält man jetzt noch Erziehung und Unterricht ohne Religion für möglich,so weit man nicht eben die Religion selbst offen bekämpft, und noch weniger ist mangeneigt, den Religionsunterricht der Kinder aufsichtslos den Geistlichen zu überlassen.Es handelt sich also nur noch um die Frage, ob Confcssions- oder Simultan- bezw.paritätische Schule.
Die pädagogische Theorie wird zweifellos unter der Voraussetzung, daß die nächsteSchulaufgaben gleichmäßig gelöst werden könne, der Confessivnsschule den Vorzug geben.Idealer kann nichts gedacht werden, als daß Eltern, Kinder, Lehrer auf dem gleichen Bodengemeinsamer religiöser Ueberzeugung stehen, daß die Schule an die Voraussetzungen desHauses anknüpfe, und das Haus auf dem Grunde, den die Schule legt, weiter baue.Dieselben Hoffnungen, gleiche Schätzung der höchsten Güter des Lebens, gleiche Be-gründung der sittlichen Forderungen, gleiches Verständnis, wenn die tiefsten Saiten dermenschlichen Seele angeschlagen werden. Wer aber das Leben kennt, weiß, daß dasIdeale sind, daß factisch trotz der äußerlichen Zugehörigkeit zu derselben Religionsge-meinschaft jener gemeinsame Besitz an den höchsten Lebensgütern zwischen Eltern undLehrern selten genug vorkommt, oft sogar unter den Lehrern an derselben Schule fehlt.Und wer dieser Erkenntnis, so demüthigend sie ihm sein mag, sich nicht verschließt, derwird auf die richtige Schätzung der Confessivnsschule zurückgeführt und kommt dannallerdings dahin, in der confessionellen Reinheit oder reinen Confessionalität nicht daserste Axiom zu sehen.
Die nächste Aufgabe der Volksschule ist die, ihren Schülern ein bestimmtes Maßvon Kenntnissen und Fertigkeiten zu geben und das Bedürfnis des Tages stellt diesesMaß heute nicht niedrig. In der einclassigen Volksschule kann weder bezüglich des an-zueignenden Stoffes noch der einzuübendcn Fertigkeit, noch der Begründung eines innerenLebens der Zöglinge die Aufgabe der Volksschule ausreichend gelöst werden. Es ist ein Jrrthum,wenn man annimmt, daß auch nur das religiöse Leben, ja selbst das religiöse Wissender Kindereines Ortes in zwei einclassigen Confessionsschulen besser gefördert werde, als in einermehrclassigen paritätischen Schule. Darum fordert 8 7. der preußischen allgemeinen Be-stimmungen vom 15. Oct. 1872 mit vollem Rechte, daß da, wo an einem Orte mehrereeinclassige Schulen bestehen, deren Vereinigung zu einer mehrclassigen anzustreben sei.Wo also die confessionelle Mischung der Bevölkerung vorgeschritten und ein Ort nichtgroß genug ist, um mehrere Schulen von mindestens drei Classen zu unterhalten, dürftedas Confessionsprincip auch aus rein pädagogischen Gründen nicht maßgebend sein.
Noch aber giebt es zwei andere wichtige Gesichtspuncte, welche der Durchführungdes Confesstoualismus im Schulwesen entgcgenstehen. Ungleichmäßigkeit und Ungleich-artigkeit der Bildung innerhalb desselben Volkes sind nämlich vielfach die Früchte des-selben. Die katholische und die evangelische Kirche haben nicht dieselben Forderungenan ihre Schulen gestellt und haben ihren Schülern selbst auf neutralen Gebieten dieBildung aus verschiedenen Quellen zugcführt; man vergleiche die Lesebücher für katho-lische und für evangelische Schulen auch aus jenen Zeiten, welche den aufregendenKämpfen unserer Zeit noch fern stehen. Alles Nationale tritt in den katholischenBüchern zurück. Wer den Werth zu schätzen weiß, den es für die Bildung unseres Ge-lehrtenstandes hat, daß er sich aller Orten aus demselben Cäsar, Virgil, Cicero, Hoiner,Sophokles, Platon u. s. w. sein geistiges Rüstzeug holt, der wird es verstehen, welcherMangel darin liegt, daß die große Menge unseres Volkes in der kurzen Zeit ihrerSchuljahre auf verschiedenen, zum Theil eutgegenstehenden Wegen geführt worden ist.Das andere Bedenken gegen allzu enge Fassung des Confessivnalismus liegt in der Ge-fahr einer Erregung der einen Cvnfession gegen die andere. Auch hier sei auf dieLesebücher verwiesen, auf die beider Parteien.
Wenn daher die Entwicklung der Volksschule in den letzten Jahren, wenn nament-lich die Volksschulgesetzgebung in Oldenburg, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar, König-reich Sachsen und in den neuen Reichslanden Elsaß und Lothringen der paritätischenSchule einen breiteren Raum gelassen hat, so ist darin eine Gefahr für unser Volks-