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1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
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999
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Confcssions- und Coinimliialschiileii.

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Sprüchwort zu reden beim Dorf bleibe, und täuschen wir uns nicht, so ist dieseine Sache von Bedeutung, wie für den Schulmann, so nicht minder für den Staatsmann.

A. Hauber.

II. Coimmmalschule, Socictiitsschule, Confcssionsschnlc, Simultmischiile. Die

Schulunterhaltungspflicht liegt entweder der bürgerlichen Gemeinde oder innerhalb der-selben einer Gemeinschaft (Societät) ob; in crsterem Falle werden die Schulen alsCommunal- oder Gemeindeschulen, im anderen als Societätsschnlen bezeichnet. DieSocietäten haben sich in der Regel im Anschlüsse an bestehende kirchliche Verbände ge-bildet, so daß die katholischen, bezw. die evangelischen Einwohner eines Ortes eineSchulsvcictät bilden, oft sogar in der Art, daß die Angehörigen der einen Confessionsich mit ihren Glaubensgenossen in den benachbarten Dörfern zu einem Schulverbandevereinigten, so daß in einem Orte zwei Schulen vorhanden sein können, zu deren jedernoch Bewohner anderer Orte eingeschnlt sind. Die Societätsschule ist also in der Ziegeleine Confessionsschule; doch nicht ausnahmslos. Vielfach vereinigen sich auch die An-gehörigen zweier Confessionen zu einer Societät, so in Gegenden, wo die evangelischeUnion nicht eingeführt ist, wie in Ostfriesland, reformirte und lutherische Christen; inden östlichsten Provinzen der preußischen Monarchie, namentlich in Posen und W'est-preußen, bestehen sogar in mehreren Städten Schulverbände, welchen evangelische, bezw.katholische Christen und Juden gemeinsam angehören.

Gleichbedeutend sind also die Begriffe Societäts- und Confessionsschule nicht; nochviel weniger sind Gemeindeschulen und paritätische oder Simultanschulen gleichbedeutendeBegriffe, denn es kann sehr wohl geschehen und ist sogar bis jetzt wenigstens im preu-ßischen Staate die Regel, daß in Gegenden confessionell gemischter Bevölkerung größereGemeinden katholische, evangelische, n. s. w. Schulen errichten und unterhalten. Inder preußischen Provinz Preußen, wo durch die mit Gesetzeskraft versehene Schulord-nung vom I I. Dec. 1845 die Communalschule eingcführt ist, haben die Confcssions-verhältnisse der Schüler dadurch keinen andern Charakter angenommen, als in denandern Theilen der Monarchie.

Wenn man die Confessionsfrage ganz bei Seite setzt, kann darüber kein Zweifelsein, daß das Communalprincip dem Societätsprincip in jeder Hinsicht vorzuziehen ist. Eshandelt sich nämlich darum, ob sämmtlichen Bewohnern eines Ortes die Pflicht auf-erlegt werden soll, in gleichem Maße für die Volksschulbildung ihrer Kinder zu sorgen, undob dein entsprechend auch alle den Anspruch haben, daß ihren Kindern ausreichende Gelegen-heit zur Erlangung möglichst vollkommener Schulbildung gewährt werde, oder ob Lastenund Rechte ungleichmäßig zu vertheilen sind. Es kommt bei Durchführung des Societäts-principes tatsächlich vor, daß an demselben Orte die Mitglieder des einen Schnlver-bandes für 500 Kinder 4 nothdürftig eingerichtete Classen haben, während der andereSchulverband für seine 10« Kinder eine wohlorganisirte dreiclassige Schule unterhält,und daß trotzdem die Mitglieder Leider Verbände den gleichen Procentsatz der Staats-steuer zu Schulzwecken zahlen. Dies Beispiel ist aus einer Gegend mit ackerbau-treibender Bevölkerung genommen; in den industriereichen Gegenden, den preußischenRegierungsbezirken Düsseldorf und Arnsberg, treten noch ganz andere Unterschiede hervor.So ist beispielsweise in einer der dortigen Fabrikstädte der eine Schulverband sogünstig situirt, daß '"/>2 seiner Hausväter ein jährliches Einkommen von mehr als3000 Mark haben, während der andere Schulverband von Arbeiterfamilien ge-bildet wird. So entsteht bei der Durchführung des Societätsprincipes Ungleichheitder Lasten, der Rechte, der Pflichten und, was das Schlimmste ist, der Bildungund Gesittung. Während den einen die Volksschulbildung in ihrer vollendetstenForm geboten wird, erhalten die Kinder der andern kaum nothdürftigen Unterricht.Diese Ungleichheit ist mit einem Schlage verschwunden, wenn das Gesetz vorschreibt:die Ortsgemeinden haben die Mittel zur Unterhaltung der Schulen in derselbenWeise wie die übrigen Communalbedürfnisse aufzubringen. Ist dazu eine besondereCommuMumlage erforderlich, so erfolgt die Verkeilung nach Verhältnis der von

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