Confessioils- und Coinimmalschulcil. 907
Religionsunterrichts in Gegenwart aller Schiller untersagt, und ob die Minorität deinSchulreligionsunterricht der älteren Classen anwohnen wolle, war von der Bestimmungder Eltern abhängig gemacht. Später im I. 1829 wurde verfügt, es dürfe in gemischtenSchulen während des Unterrichts weder aus einem Kirchengesang- oder Gebetbuch, nochdem Katechismus gelesen, gesungen oder gelehrt werden, sondern dies nur in den con-fessionellen Religionsstunden; über die Schulgebetsformeln hatten sich die Geistlichenvorbehältlich der Einsichtnahme durch die Regierung zu vereinigen; dagegen war vonda an gestattet, in Gemeinden mit Lehrern und Geistlichen verschiedener Confessionden allgemeinen Religionsunterricht mit dein confesstonellen zu vertauschen doch „indembescheidenen Geiste christlicher Duldung" und mit Hervorhebung des Gemeinsamen inder Lehre aller Bekenntnisse. — Es wäre wider die Gerechtigkeit, hiegegen den Vor-wurf eines unchristlichen Sinnes oder der absichtlichen Unterdrückung der Bekenntnissezu erheben, aber sanguinisch nennen muß man die Hoffnung, durch solche Normirungdem confesstonellen Frieden wie dein allgemeinen Bedürfnisse zu dienen; im Laufe derZeit mußte daher wiederum der Rückweg eingeschlagen werden, und es war vornehmlich,doch nicht allein, das Ordinariat in Limburg, auf dessen Betrieb im I. 1846 der all-gemeine Religionsunterricht in Nassau wieder aufgehoben wurde, wie denn auch sonstdie Dinge daselbst theils gesetzlich, theils thatsächlich wieder mehr confessionell sich zuordnen gewußt haben.
Man wird es natürlich finden, daß die katholische Kirchenbehörde in Nassau sichfür die Rückkehr zur Konfessionsschule verwendet hat; dem gegenüber jedoch möchte esauffallen, daß es die katholischen Kreise vornehmlich gewesen sind, welche in Hollandgerade umgekehrt auf Zerstörung der Confessions- und Umwandlung derselben in dieCommunalschule hinarbeiteten. Und dennoch hatte auch diese Handlungsweise ihrennatürlichen Grund; denn hier galt es, dem vorherrschenden calvinischen Geist entgegen-zutreten, die alte Staatsreligion in ihren Wurzeln zu entkräften und die das Volk inseiner Mehrheit zusammenhaltenden Bande des Bekenntnisses aufzulockern. Daß dazudie mannigfaltigen im Lande befindlichen protestantischen Denominationen, die Secten,die Israeliten mitgeholfen haben, ist nicht minder erklärlich, ja selbst streng calvinistischeKreise traten der Bewegung gegen die confessionelle Staatsschule bei, weil diese ihnennicht mehr calvinistisch genug war, in liberal gerichteten Kreisen aber hoffte inan da-durch der Volksaufklärung, dem confesstonellen Frieden einen Dienst zu leisten; und sogeschah es, daß in dem Staate, welcher durch den Protestantismus groß geworden,dieser nicht allein, sondern mit ihm das Christenthum selbst zur Auswanderung ausden öffentlichen Schulen genöthigt wurde. Zwar die Absicht des Gesetzgebers selbst —wir meinen bei der Verschärfung der schon durch die im I. 1806 ausgestellten com-munalistischen Grundsätze in dem Gesetze von 1857 — darf man nicht als eine Wider-oder unchristliche ansehen; aber die Cousequenzen des Gesetzes, wie sie die Praxis zuziehen wußte, haben dahin geführt, daß z. B. Lehrer gemaßregelt werden, wenn sie inder Schule von Jesus als dein Christus reden, weil damit den Juden ein Aergernisgegeben wird, und daß in dem vaterländischen Geschichtsunterricht über die religiösenMotive des Abfalls der Niederlande, der glorreichen Befreiung von dem spaniscken Jochgeschwiegen werden muß. Also, wo inan mit der Communalschule völligen Ernst macht,da müßen nicht nur Bibel, Gesangbuch und Katechismus, es muß auch zuletzt die Er-innerung an eine ehrenreiche Vergangenheit aus den öffentlichen Unterrichtsanstaltenauswandcrn, und die Geschichte des eigenen Volkes muß mit einem die großartigsten,geistigsten Züge ihres Angesichts verhüllenden Schleier durch die Räume der lernendenJugend wandern. Hier lerne, wer uns die Pflege des Vaterlandsgefühls zum Ersatzfür den Verlust an Idealen in der religionsfreien Schule bietet, wie es da mit demPatriotismus geht, wo man einer seiner nährendsten Wurzeln verwehrt ihm Lebens-säfte zuzuführen. Wie schon gesagt, die Absicht des Gesetzgebers war nicht auf solcheFolgen gerichtet, und die Worte des Gesetzes von 1857 lauten auch nicht so, daß sieeiutreten mußten. Wir finden in Z 23 desselben, Absatz I, wie dem Volksunterricht