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1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
Seite
50
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l)0 Adeliche Erzichimg. Adoptivkinder. ^

edler Bildung in Verbindung mit dem Selbstbewußtsein einer Unabhängigkeit, welche unicht bloß eine philosophische ist. Keine Unterrichtsmistalt und kein Hofmeister wird in >diesen: Punct aus sehr einfachen Gründen mehr thun kömwn als vorbereiten und leiten; Idie Familie muß auch hier den rechten Grund legen. Der rechte Schüler weiß alles Rzu ergänzen. Jene wahre Bildung aber, welche das Recht des Gegners in ritterlicherWeise anerkennt, und jene Selbstbeherrschung, welche dem Neid und Grimm gemeiner »Gesinnung mit sicherer Ruhe entgegentritt, das sind Aufgaben, welche eine adeliche ^Erziehung an den jugendlichen Herzen der Ihrigen vorzugsweise zu erfüllen hat. Solche !Selbstbeherrschung ist hie und da den Adeliche» abhanden gekommen, sie gehörte zur ^guten Erziehung des alten löZiius wesentlich. Die sukants terrlblss des Adels aufden: Continent, welche die Heiterkeit der Kammern zu erregen das Vorrecht haben,bieten in dieser Beziehung ein für keine Partei ehrenhaftes Schauspiel. Die englischeAristokratie aber hat es in: allgemeinen an: weitesten gebracht in Beziehung auf dieStirne, mit welcher sie sich von der freien Presse das Aergste sagen lassen kann, ohneaus der Fassung zu gerathen. Freilich steht sie auf anderen: Boden als die unsrige.

Ein streng erzogenes Geschlecht, in Erfüllung seiner Pflichten ohne Menschenfurcht,in: Arbeiten, in der Unterordnung des eigenen Willens unter einen höher:: geübt, wirddann auch wohl ein Selbstbewußtsei:: finden, welches ohne erkünsteltes Formenwesen auffesten: Grunde ruht und Anerkennung erwarten darf, von solchen wenigstens, die in:Stande sind überhaupt einen Unterschied der Stände anzuerkennen, und nicht wie diemoderne Bourgeoisie und die „gesellschaftslose" Bureaukratie nur von oito^sus, vonStaatsbürgern wissen wollen. Jenes Selbstbewußtsein wird aber nicht das des Junker-thums sein, welches nur sich, und nicht den Fürsten und seine Plegierung als die Spitzedes Staats betrachtet wissen möchte, und nur loyal ist, wenn es in seinen: Interesse liegt.

Die vorstehende Betrachtung hat hie und da weiter ausholcn müßen, als nöthigscheinen könnte. Der Verfasser hofft indessen, daß man ihn nicht sofort für parteiischerklären wird. Er muß dankbar erkennen, daß die Darstellung mehrerer Puncte, welchenicht das unmittelbar Pädagogische betreffen, zum Theil aus den trefflichen ArtikelnBluntschli's in dessen Staatslexicon entnommen ist. Er hat ferner sicherlich nicht ein-seitige Rechte des Adels, sondern wesentlich Pflichten desselben in: Auge gehabt; sowenigaber als der Adel jemand soll zwingen können, ebenso wenig soll ihn: etwas vor-geschrieben werden in Beziehung auf sein gutes Haus und seine Kinder. Für unserVolk wird eine vorurtheilsfreie Achtung der guten Rechte des Adels keine Gefahrbringen; sie wurzelt so tief in unseres Volkes Naturell, daß es mit dieser Achtung einsittliches Element preisgebeu würde. Die Erziehung des Adels aber wird wie die Er-ziehung aller Stände den Grund zu seiner Zukunft legen, und wenn der rechte Geistweht und die rechten Leute ihn Pflegen, so wird diese Zukunft eine schönere sein als dieGegenwart, in welcher die echt adeliche Erziehung wahrlich nur vereinzelt vorkommt,wie eine seltene schöne Blume auf einen: weiten Blachfelde. Veesenmeyer-

Adjuiltt, s. Lehrer.

Adoptivkinder. — Die rechtlichen Bestimmungen, welche hauptsächlich die Vermögens-verhältnisse und die durch sogenannte ooAnutio localis entstehenden Ehehindernisse zwischenAdoptiv-Eltern und -Kindern, wie zwischen den adoptirten und den ehelich erzeugtenKindern derselben Eltern betreffen, lassen wir hier außer Betracht, da wir uns auf diepädagogische Seite dieses Gegenstandes zu beschränken haben. Nur insofern greift dieöffentliche Rechtsordnung auch in dieses Gebiet ein, als wenigstens verschiedene evange-lische Kirchenordnungen (s. Richter's Kirchcnrecht, 6 . Ausl., S. 676 , Note) festsetzen, daßAdoptiveltern die religiöse Erziehung der Adoptivkinder und damit die Confessio:: der-selben nicht willkürlich ändern, also z. B. katholische Adoptiveltern ein von ihnen an-genommenes Kind evangelischer Eltern nicht ohne die Zustimmung der letzteren katholischerziehen dürfen — eine Beschränkung des übernommenen Elternrechtes, die als voll-kommen gerecht anerkannt werden muß, die dann auch ebenso für Pflegeeltern undPflegekinder gesetzliche Geltung hat'. In: übrigen aber gehen alle Elternrechte mit der