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1 (1876) A - Dänemark
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Adelichc Erziehung.

Frage von adelicher Erziehung kauin befaßt zn haben. Basedow aber (im Agatho- !krator, Altona 1771) und seine geistigen Sohne (z. B. Ehler, Winke für Prinzen undPrinzenerziehcr, Hamburg 1786) sind von der Philosophie nur angeweht und auf-geblasen. Das Philanthrvpin wollte von einem Adelsstände nichts wissen, aber recht evn-seguent wurde im Philanthropin ein Ritterorden für die besten Zöglinge gestiftet. s

Es ist überhaupt merkwürdig, daß Grässe in der Pädagog. Literatur des I8tenund löten Jahrhunderts außer den genannten nur drei Schriftsteller, und auch diesenur über Prinzcnerziehung aufsührt, über adeliche Erziehung außer Locke gar keinen.Jean Paul steht durch die Levana unter jenen. Wo er ernst ist, steht er nur zu oftauf idealen Höhen, wo die Dichter mit den Königen gehen, nicht in der Wirklichkeit.

Auf des echt deutschen Justus Mösers Gedanken, welche er selbst patriotischePhantasien nannte, sei es indessen erlaubt hier aufmerksam zu machen, weil sie mitausgezeichneter Sach- und Staatskenntnis und kerniger Gesinnung den englischen Adelund seine Einrichtungen prüfen und empfehlen. Seine aphoristischen Winke sind außer- jordentlich reichen Gehalts, aber nicht in Excerpten zu geben.

Der englische Adel suchte seine Ehre und Macht nicht in eigener Landeshoheit,sondern im Rathe der Nation. Er wurde, nachdem auch die untern Stände erstarktwaren, conscrvativ ohne illiberal zu werden, und mehr als irgend eine andere Nationvertraut die englische auch in unfern dein Adel keineswegs günstigen Zeiten ihrer gc-bornen Aristokratie die Leitung ihrer öffentlichen Angelegenheiten. Dabei sank er nie zurbloßen Bollblutrace, nie zum bloßen Titülaradel herab. Der Lord vom alten Herren-geschlecht erhebt die Frau, die er sich gewählt, zu seiner Standesgenoßin; — ein Recht,welches auf dein Continent nur der russische Adel ebenfalls hat, wo die Gemahlin einesFürsten von Rechts wegen eine Fürstin wird, auch wenn sie vorher ein einfaches bürger-liches Mädchen, Gouvernante oder Sängerin war, während nach dem preußischen Land- !

rechte zum Beispiel (II, 1. Z. 30) „Mannspersonen von Adel mit Weibspersonen ansdem Bauern- oder Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen können."*) InEngland unv in Rußland ist daher von Ahncnprobe und von rechtlicher Misheirath nichtdie Rede, und das ist für die Familicnpietät und somit auch für die Erziehung, durchwelche die Stände in den Kindern geeinigt werden, von bedeutendem Werthe, abgesehenvon andern eben so wichtigen Folgen. Die englische Aristokratie unterscheidet sich fernerwesentlich dadurch von der continentalen, daß sie ihre Adelstitel selbst wie Kronlchenbetrachtet, welche nur von: Haupt der Familie besessen werden. Die übrigen Gliederdes Hauses, mit ruhendem Adel, werden in den Kirchen-, Militär- und mancherleiStaatsämtern wohl versorgt, in einer Weise, die unfern Begriffen nicht eben zusagt.

Was aber die Erziehung betrifft, so kann man von einer besonders formulirtcnAdelserziehnng in England kaum reden. Der Geist des Hauses erzieht den Adelsgeist.

Im allgemeinen kann man sagen, daß die englischen Adelichen wie andere wohlhabende,unabhängige Engländer einfach zu Gcntlemcn gebildet werden sollen. Der schwierigeBegriff des Gentleman schließt nemlich mit ein, daß der Mann in Beziehung auf seineMittel zum Leben nicht auf Handel, Fabrikunternehmung oder Gewerbe angewiesen ist;er schließt aber nicht aus, daß er von: Staat Sinecuren aller Art gerne annimmt undvorzugsweise irgend ein Amt ausprechen kann. Das Berständnis dieser Gentlemansbil- >düng auf den exclusiven Universitäten Oxford, Cambridge, Dublin und ans den theuernBorbereitnngsschulcn zu denselben ist nicht leicht in kurzen Worten zu geben und ver-diente einen eigenen Artikel. Ihr Princip ist aber wesentlich ein formelles, durch elastischeStudien in etwas verknöcherten Formen, mit mehr oder weniger Mathematik, und reichlichumwuchert von jenem oant, der hohlen, gleißenden Namengenugthuungslehre und Bnch-stabentreue der Engländer. Nach unfern Begriffen ist die Ausbildung der ältere» und

*) Am 5. Febr. 1869 wurde vom Herrenhause der Gesetzentwurf zur Aufhebung der land-rechtlichen Eheverbote wegen Standcöuugleichheit genehmigt. — Obiges war im I. 1858 geschrie-ben. Anm. d. Vers. >