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Abbitte.
Abendmahl.
Benehmen gegen das Kind, um es den Vorfall vergessen zu machen. „Einem Lehrer,den die Kinder einmal achten," sagt Bizius, Leiden und Freuden I. S. 260 -f., „ver-zeihen sic manches, verzeihen ihm selbst einzelne Aufwallungen und Uebereilnngen, undgutgeartete Kinder werden es sorgfältig verschweigen, sollte dieser Lehrer sie auch einmalhart und ungerecht behandelt haben. Dieser Zug im Kinde ist recht rührend, weil erselbst sich entwickelt und gewöhnlich unbeachtet bleibt." Wäre ein Vorfall dieser Artgravirender, so würde cs am passendsten sein, daß der Lehrer nur dem Vater desKindes, aber nicht in Gegenwart des letzteren, sondern unter vier Angen, oder vordem Schulinspeetor, oder schriftlich sein Bedauern ausdrückte. Bestand aber das Un-recht nicht in einer That, sondern in einein Urtheil, so ist es pädagogisch vollkommengerechtfertigt, rund heraus zu sagen: „ich sehe, daß ich dir Unrecht gethan habe, ichkenne dich jetzt besser," aber um Verzeihung zu bitten, wäre verkehrt; das Kind hatnur Ursache sich zu freuen, daß der Lehrer seinen Jrrthum «ungesehen und eine bessereMeinung von ihm gewonnen hat. Palmer.
Abtlidmahl, gemeinschaftliche Feier desselben an Schulen. Die Sitte,daß an Gymnasien und Realschulen das hl. Abendmahl von den Lehrern und er-wachseneren Schülern jährlich ein oder mehrere Male gemeinschaftlich begangen wirdund an größer» Volksschulen, welche mehrere Lehrer haben, wenigstens diese zu be-stimmten Zeiten communiciren, ist in Deutschland sehr verbreitet. An den preußischenund sächsischen Schulen wird sie ebenso wie in Hessen und Hannover fast überall ge-funden, vielleicht nur mit Ausnahme mancher großen Städte, wo das Band, welchesLehrer und Schüler auch außer der Schulzeit zu einem Ganzen vereinigt, überhauptein loseres ist. Schon in den ältesten sächsischen Schulordnungen für die Fürstenschnlenund andere Gymnasien kommen hierauf bezügliche Bestimmungen vor, in neuerer Zeitaber ist es den preußischen Generalsuperintendenten durch die Instruction für die Visi-tation der höher» Schulen zur Pflicht gemacht, auf die Erhaltung, Herstellung oderEinführung der gemeinschaftlichen Abendmahlsfeier an den bezeichnet«:» Anstalten znsehen. Wenn die Sitte in einigen andern Theilen Deutschlands, namentlich in einigensüddeutschen protestantischen Ländern, weniger Eingang gefunden hat, so scheint, abge-sehen von zufälligen Umständen, der Grund davon vorzüglich ein doppelter zu sein,einmal, daß man der Schule das Recht nicht einräumen mag, die persönliche Freiheitder Lehrer und Schüler bezüglich der Theilnahme am Genüsse des hl. Abendmahlsdurch irgend einen Zwang zu beschränken, und dann, daß man es für natürlicher undzweckmäßiger hält, wenn die Schüler mit ihren Eltern, die Lehrer mit ihren Familienzum Tische des Herrn gehen, als wenn sie durch die allgemeine Schulfeier von ihrennächsten Angehörigen beim Abendmahle getrennt werden. Ansichten dieser Art Habei:allerdings etwas bestechendes, allein bei näherer Erwägung der Sache können sie alshinlänglich begründet nicht anerkannt werden.
Was zunächst die Verpflichtung der Lehrer und Schüler zur Theilnahme an derallgemeinen Feier des hl. Abendmahls betrifft, so ist vor allem anderen festzuhalten,daß die Schule nicht bloß eine Lehranstalt, daß sie vielmehr wesentlich auch einereligiöse Gemeinschaft ist und als solche den Beruf hat, sowohl christliches Leben nachMaßgabe der ihr eigenthümlichen Wirksamkeit in ihrem Schoße zu entfalten und zupflegen, als auch sich als ein lebendiges Glied der christlichen Kirche, in welcher siesteht, zu fühlen und zu bethätigen. In beiden Beziehungen ist aber die gemeinschaft-liche Abendmahlsfeier für die Schule von größter Bedeutung. Sie ist, wenn irgendetwas, ganz dazu angethan, christlichen Sinn und christliches Leben in der Schule znwecken, zu fördern und einer gedeihlichen Reife entgegenzuführen. Ebenso ist sie un-streitig das geeignetste Mittel, durch welches die Schule Zeugnis; von ihrem Bekenntnisund ihrer Verbindung mit der Kirche äblegen kann. Demnach darf aber die Theil-nahme an der gemeinschaftlichen Abendmahlsfcier auch nicht als ein willkürlich auf-gelegter, lästiger Zwang für die Mitglieder der Schule angesehen werden; sie stellt sichvielmehr als ein wesentliches Moment im Organismus der letzter«, als ein integrirender