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1 (1876) A - Dänemark
Entstehung
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Abbitte.

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Worte; die Einsamkeit thnt das Ihrige, und den andern Morgen ist die sittliche Stim-mung sicher eine andere, nachhaltigere, als wenn das Kind nach einer förmlichen Abbittesich znrückzieht.

Handelt cs sich ferner um Beleidigungen der Kinder unter einander, so werdenempfindsame Erzieher gern eine Versöhnungsscene arrangiren, deren erster AnftriiMdieAbbitte verstellt. Ist eine wirkliche Bosheit oder ein Mnthwille von einigem Belangevorgekvmmen, so besteht die richtigste Satisfaction darin, daß der Thäter seine Strafebekommt; wo diese nicht angemessen erscheint, werden zwei Jungen, die sich gebalgthaben, ohne alles Depreeiren in der nächsten Viertelstunde wieder die besten Freundesein. Mädchen finden sich weniger leicht wieder zusammen; wofern sie jedoch wirklichdas Bedürfnis haben, einander nahe und lieb zu sein, heilt die Zeit solche kleine Her-zenswunden besser als abgenöthigtcö Depreeiren. Bei Kindern, die einander lieb habensollen und mäßen, wie namentlich bei Geschwistern, auch bei Mitschülern, tritt an dieStelle der Abbitte einfach das Verbot:du darfst nicht schmollen," wie natürlich gegenden Urheber des Zwistes das Verbot weiterer Unart und nöthigenfalls die Strafe.Wenn das Kind äußerlich mit dem andern gut Freund seyn muß, so vergißt dasjunge Herz auch bald den wirklichen Groll. Häufig wird, zumal von Mädchen, dieRolle des schwer Gekränkten mit einer Art von Genuß gespielt; wird solche Komödieeinfach nicht geduldet, so kommt auch das Herz, nachdem die erste Aufregung sich gelegt,ohne besonders auferlegte Abbitte bald wieder in Ordnung.

Ein besonderer Fall ist es, wenn ein Schüler seinen Lehrer persönlich beleidigt,ihm z. B. eine Grobheit ins Gesicht sagt, etwas injuriöses über ihn aussprengt oderan die Tafel schreibt, mit einer Geberde ihn verhöhnt u. dgl. Je älter der Schülerist, um so mehr nähert er sich derjenigen Lebensstufe, auf welcher eine Injurie ersteigentlich möglich wird: denn genau genommen kann ein Unmündiger gar nicht belei-digen, also ist auch eine Abbitte im Sinne der Ehrenerklärung hier gar nicht amPlatze, sondern einfach die Züchtigung. Der ältere Schüler aber, der an Bosheit keinKind mehr ist, steht damit schon in einein andern Verhältnisse zum Lehrer; von ihm istzu fordern, daß er außer der geeigneten Disciplinarstrafe in Gegenwart der übrigenSchüler Abbitte leiste. Mag damit sein innerer Trotz auch nicht gebrochen sein, eshandelt sich hier um einen höheren, allgemeinen Zweck, um Aufrechthaltung derAnctorität des Lehrers. Weigert sich der Schüler solcher Abbitte, so muß er entlassenwerden, oder, wenn die Lehranstalt das Recht der Ausstoßung nicht hat (wie unsreVolksschulen), so muß die Vorgesetzte Behörde, eine höhere, nicht vom Lehrer zu voll-ziehende Strafe ansetzen. Ebenso muß, wenn ein Dritter (z. B. der Vater oder dieMutter eines Schülers) in die Schule eingebrochen ist und den Lehrer irgendwie pro-stituirt hat, von dem Scholarchat entweder neben einer angemessenen Strafe oder inweniger gravirenden Fällen anstatt derselben dem Thäter förmliche Abbitte in Gegen-wart der Schüler anferlegt werden. Auch hier kommt nicht die sittliche Rückwirkungans den Thäter, sondern zuerst die Rückwirkung auf die Schüler als Gesammtheit inBetracht.

Endlich ist die Frage pädagogisch nicht unwichtig, ob der Erzieher selbst, falls ersich bewußt ist, einen: Kinde Unrecht gethan zu haben, demselben Abbitte zu leisten wohlthne oder gar verpflichtet sei? Bekanntlich wird diese Abbitte von schwachen Müttern,nachdem sie im Unwillen einen disciplinaren Aet ausgeführt, in Gestalt von Zuckerbrododer Liebkosungen geleistet; seltener wird sich ein Lehrer zu solch einer Buße herbei-lassen. Jeder Fall dieser Art ist schlimm; cs streitet mit der hohen Stellung, die derErzieher dein Zögling gegenüber an Gottes Statt einzunehmen hat, daß er diesen:jemals etwas abzubitten Habei: kann. Bestand das Unrecht in einer Züchtigung, so kannder Lehrer entweder einen Fall abwarten, wo das Kind eine solche wirklich verdient,und dann ihm sagen: »heute schenke ich dir die Strafe, weil dir neulich zu viel ge-schehen ist;" käme aber zu solcher Compensation nicht so bald eine Gelegenheit, so be-darf es auch nur der ohnehin pflichtmäßigen Freundlichkeit und Gerechtigkeit in: ganzen