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9 (1873) Spanien - Vives
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Südamerica.

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genähert. Das römische Recht nahm dort nicht den Platz ein, der ihm gebührt; dasVerwaltungsrecht war gar nicht vertreten. Seit 1854 ist das Programm allmählichvervollständigt worden. Nach den neuen Statuten vom 26. April 1865 sind die beidenRechtsfacultäten je in 2 Sectionen getheilt, in die der eigentlichen juristischen und in dieder Socialwissenschaften. In der ersten Section (4 Studienjahre) lehrt man Privat-und öffentliches Naturrecht, römisches Recht,*) Verfassungsrecht des Kaisertums, Straf-recht, Civilrecht des Landes, Handels- und Seerecht, Theorie und Praxis des Civilproccsscs,endlich kanonisches Recht. Die zweite Section (3 Studienjahre) umfaßt eine» Curs desprivaten und öffentlichen Naturrcchts, die Erläuterung der brasilischen Verfassung, inter-nationales Recht und Diplomatie, Verwaltnngsrecht, politische Oekonomie, kanonischesRecht. Die letztgenannte Vorlesung ist in beiden Sectionen nur facultativund soll derLehrstuhl dafür nach der Errichtung von theologischen Facultäten, nach Anhörung derCongregationcn und der betreffenden Section des Staatsraths von der Regierung aufge-hoben werden können."**) Um zu den Vorlesungen einer Rechtsfacultät zugelassen zuwerden, muß man volle 16 Jahre alt sein und das Diplom eines baebarol em lotrasdes oolloKlo äo koclro II. vorweisen oder ein Zeugnis der Examenscommission, welchejährlich in der Hauptstadt Prüfungen a<1 lioe abhält, oder endlich die Bescheinigung desbestandenen Examens vor den Professoren der Vorbcreitungscurse in den Rechtsfacultätenselbst erlangt haben:***) mit andern Worten, die zur Jnnnatriculation sich Meldenden müßcnKenntnisse Nachweisen in Latein, Französisch, Englisch; Elementarmathematik; Geschichte undGeographie; Rhetorik und Poetik; inxliilosopllla raoioual o moral."- Es giebt2 Grade, die man in jeder Section erlangen kann, der des daolmrel und der des ckoutor:für den letzteren wird die Abfassung einer Dissertation und die Vertheidigung einiger andieselbe angehängten Thesen verlangt. Beide, Dissertation und Thesen, werden gedruckt,nachdem die Prüfungscommission, welche aus allen in Activität stehenden Professoren be-steht, ihre Zustimmung gegeben hat; Exemplare davon werden der Regierung eingcsendet. Der höhere Fachschulunterricht ist einer in ihren Anforderungen ebenso strengenSchulzucht unterworfen, wie der auf der mittleren Stufe: die Vorlesungen müßen pünct-lich besucht werden, jeder Sonnabend ist einer Repetition gewidmet (sabbatina). DieProfessoren sind eben so streng beaufsichtigt, wie die Studenten; Versäumnisse in Abhaltungihrer Vorlesungen werden bestraft durch Gehaltsabzüge; ja sogar durch gerichtliche Ahndung.Das Personal besteht aus einem Direktor (mit 2800 Milr. fixer Besoldung und 1200Gratification), aus Professoren (lMtss oattmäratieos) und Substituten (Isntos substi-tutos); die crsteren werden für bestimmte Professuren ernannt, die letzteren haben keinbestimmtes Fach, sondern müßen bereit sein, die Professoren im Verhinderungsfälle zuvertreten. Die Besoldung der Professoren beträgt 2000 Milr. Ordinarium, und 1200Gratification; die der Substituten beziehungsweise 1000 und 1200: auch ein Sccrctärist vorhanden, mit beziehungsweise 1000 und 1000 Milr. Gehalt. Die Professoren werdendurch einen Concurs unter den Substituten besetzt. Die Substituten werden ebenso, aufdie Präsentation von 3 Candidatcn durch die als Corporation vereinigte Facultät (eong-re-Fg-yäo), von der Regierung ernannt. Um zum Concurs um die Stelle eines Substitutenzugelasscn zu werden, muß man brasilischer Bürger, im Genuß seiner politischen Rechteund im Besitz des an ein der Rechtsfacultäten des Kaiserreichs erworbenen Doctorgradessein. Die Prüfung zur Habilitation verlangt eine gedruckte Dissertation, die Vertheidigungvon Thesen und eine öffentliche Vorlesung. Die Doctoren der Rechte, welche fünf Jahrelang die Advocatur ausgeübt oder in öffentlichem Dienst gestanden haben, können sichebenfalls zum Concurs stellen: und das gleiche ist der Fall mit den baoimrois om üiroito,

*> Warnkönigs Institiitiormm sen vlomsntorum jnris xrivati libri IV. 4. Ilonn.1860. 8° ist als Handbuch eiugefllhrt.

**> WappänS a. a. O.

S. oben III. b, und 6. ä).