Urlaub.
Urtheilskrast.
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des Gehaltsbczugs bei längerer Abwesenheit vom Amte fehlt es in vielen Staaten anstrictcn Bestimmungen. In Preußen soll auf die ersten 1s 2 Monate des Urlaubs derGehalt unverkürzt gezahlt werden; für weitere 4s- Monate tritt ein Gehaltsabzug zumBetrag der Hälfte des Gehaltes ein, und bei fernerem Urlaube soll kein Gehalt mehrgewährt werden. Bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Herstellung der Ge-sundheit findet auch für die über IV 2 Monate hinausgchcndc Zeit der unumgänglich noth-wendigen Abwesenheit des Beamten kein Abzug vom Gehalte statt (Königl. Cab.-Ordrev. 15. Juni 1863). Anderwärts gelten andere Normen und daneben wird in dem einzel-nen Falle den besonderen Umständen von einer einsichtsvollen Communalbehörde oderStaatsrcgierung Rechnung zu tragen sein. Der pflichtgctreue Lehrer ist anders als derpflichtvergessene anzuschcn. Der arme Familienvater kann weniger nach der Strenge desgeschlichen Buchstabens behandelt werden, als der wohlhabende und alleinstehcnde.Mann.Eine in früherer Zeit vielfach besprochene Frage betraf die Urlaubsverweigcrungfür Lehrer, die zur Volksvertretung gewählt sind. Sie ist zugleich mit der Frageüber den Urlaub der zu Volksvertretern gewählten Staats- und Kirchendiener zu ver-schiedenen Zeiten in verschiedenen deutschen Ländern in den ständischen Versammlungenund zwischen der Regierung und den Ständen verhandelt worden, am eingehendsten inBaden. Hier hatte sich in der Verhandlung über den Urlauböstreit das merkwürdigeResultat ergeben, daß in beiden Kammern auch nicht eine einzige Stimme sich fand, welchedie Urlaubsverweigcrung der Verfassung entsprechend erklärte. Seitdem der Grundsatz,daß die Staatsverfassung über der Staatsverwaltung, das Vcrfassnngsrccht über demVcrwaltungsrechte steht, und daher die Zusammensetzung und die Wirksamkeit der Lan-dcsvcrtretung durch keine bloße Vcrwaltnngsmaßrcgcl gehemmt werden darf, mehr undmehr Geltung gewonnen hat, sind auch die Urlaubsverweigcrungen hinsichtlich der Theil-nahme an den ständischen Verhandlungen wie für die Beamten überhaupt, so auch fürdie Lehrer in Wegfall gekommen, und auch weun Lehrer zu Vertretern der Kirchcnge-meinden gewählt sind, wird ihnen der Zutritt zu den Landes- oder Provincialsyno-den ohne besonderen Urlaub und ohne daß sie für einen Stellvertreter selbst cinzustehenhaben, gestattet. — Vcrgl. Kirsch, das Volksschnlrecht. Lpz. 1855 1. 393 ff. Wiese,das höhere Schulwesen in Preußen. Berl. 1864. I. 579 f.
2) Urlaub für Schüler, d. h. die Entbindung einzelner Schüler von demBesuch der Schule bei gewissen Veranlassungen und auf gcwiße Zeit, fällt mit der Uebcr-wachung der Schulversäumnissc zusammen. S. diesen Artikel. vr. Weideman».
Ilrthcilskraft. Alles Denken ist Verarbeitung von Vorstellungen. Der Besitz vonVorstellungen, welche unmittelbar aus Anschauungen, d. h. äußern oder innen: Wahr-nehmungen entstehen, muß dem Denken vorausgehcn; die Vorstellungen bilden den Stoffdes Denkens, und es gicbt kein Kunstmittel, jemanden zun: Denken zu verhelfen, wennihm jene Erkcnntnisclemente fehlen. Sind nun Vorstellungen vorhanden, so vollzieht sichdas Denken in zwei Hauptoperationcn, in: Bilden von Begriffen und von Urtheilcn undIlrtheilsreihen. Begriffe sind Tcnkgcbildc, die durch Zusammenfassung der mehrerenEinzelvorstellungcn gemeinsamen Merkmale gewonnen werden und eine mehr oder weni-ger allgemeine Vorstellung liefern. Jeder Begriff, mag er das ganze Wesen einer Ob-jectsgruppe, oder nur eine abstracte Eigenschaft, oder irgend eine Beziehung zum In-halte haben, bildet eine Gcdankencinheit; werden aber mehrere, mindestens zwei, Vor-stellungen oder Begriffe, die gleichzeitig, aber abgesondert in: Bewußtsein stehen, mitein-ander verbunden und in ein bestimmtes Verhältnis zu einander gesetzt, so entsteht einUrtheil. In jeden: Urtheile stellt sich daher eine Gcdankenmehrheit, zunächst eine Ge-dankendreiheit dar: die beiden in: Bewußtsein stehenden Vorstellungen und das Aufcinan-derbeziehcn, die Verbindung oder Scheidung derselben, und dieses letztere ist das Wesendes Urtheils, welches eben diejenige Denkforn: ist, in welcher das Verhältnis von Vor-»stcllungcn und Begriffen zu einander bestimmt wird. DaS Vermögen, dergleichen Dcnk-acte zu vollziehen, ist die Urtheils kraft.