Druckschrift 
9 (1873) Spanien - Vives
Entstehung
Seite
612
Einzelbild herunterladen
 

612

Unterrichtszeit.

Urlaub.

lichen Ucbungcn so reich auSgestattctc Leben auf den englischen Erziehungsanstalten eine Geistund Körper übermüdende Anstrengung, wie sie sonst die Folge eines ununterbrochenen°/»jährigcu Unterrichts sein müßte, während in unfern Schulen die Abspannung, etwa nacheinem sehr langen Quartal im Anfang des Jahres, Lehrern und Schülern oft schon rechtfühlbar wird. Für unsre Verhältnisse ist daher die Vcrtheilung der Ferien über dasganze Jahr jedenfalls rathsamer, als den Unterricht durch einen langen Zeitraum von810 Wochen zu unterbrechen. Erlcr.

Urlaub, 1) für Lehrer, d. h. zeitweilige Entbindung vonDienstgcschäftcn durchdie Vorgesetzte Behörde, kann für den Lehrer ans sehr verschiedenen Gründen wünschens-werth oder nothwcndig sein. Bald sind es Privatangelegenheiten im eigenen oder imInteresse seiner Familie, bald mehr oder weniger öffentliche Angelegenheiten, die ihn ver-anlassen, um die Erlaubniß nachzusuchcn, seinen gewöhnlichen Dienst auf kürzere oderlängere Zeit unterbrechen und auSsetzen zu dürfen. Im allgemeinen gelten nun für dieErthcilung deS Urlaubs an Lehrer dieselben Bestimmungen, wie für andere Staats-oder Communalbeamte, namentlich die Vorschrift, daß kein Beamter den zur Aus-übung seines Amtes ihm angewiesenen Wohnort ohne Vorwisscn und Genehmigung sei-ner Vorgesetzten ans längere Zeit verlassen soll, daß er die festgesetzten Gcschäftsstuudeneinzuhalten hat re. Da indes öfter wiederkchrcndc Unterbrechungen des Dienstes nir-gends störender sind und nachtheiliger wirken, als in der Schule; da andererseits kein Be-amter so häufig und so leicht, wie der Lehrer, namentlich der Lehrer auf dem Lande, zuUnterbrechungen seines regelmäßigen Dienstgeschäfts, Veranlassung findet, wenn er siesucht, und da dem Lchrerstande durch die Ferien, welche derselbe jedes Jahr in einemUmfange zu genießen hat, wie keine andere Beamtenclasse, Zeit zur Erholung und zurErledigung nicht dienstlicher Geschäfte und Angelegenheiten gegeben ist: so hat man über-all eine besondere Regulirung der Urlaubsverhältnisse für die Lehrer nothwcndig gefun-den, und die einschlägigen Bestimmungen bilden einen nicht unwesentlichen Theil derSchulgesetzgebungcn. Ohne auf die in verschiedenen Staaten bestehenden Vorschriften imeinzelnen cinzugehen, heben wir folgendes allgemeinere hervor.

In Krankheitsfällen ist ein besonderer Urlaub rücksichtlich der Aussetzung des Un-terrichts in der Regel nicht nöthig, so lange der Kranke an seinem Wohnorte bleibt.Wo das Unvermögen zur Erfüllung der Amtspflicht factisch vorliegt, bedarf cs eines aus-drücklichen Dispenses nicht. Nur in zweifelhaften Fällen und wenn es sich um die Einstellungeines Vicars handelt, macht sich gewöhnlich Urlaubs erthcilung und zur Begründung desbezüglichen Gesuchs ein ärztliches Zeuguiß nöthig. Ein solches wird aber auch fast immergefordert, wenn eine Reise in ein Bad beabsichtigt oder zur Bestreitung der Curkostcn eineUnterstützung beantragt wird. Zu Reisen aller Art soll übrigens so viel als möglich dieZeit der Schulferien benutzt werden. Zu den während dieser Zeit zu machenden Reisen imJnlande bedürfen die Lehrer keinen Urlaub, sofern sie nicht ein kirchliches Amt als Küster, Can-toren re. begleiten. Im letzteren Falle haben sic die Besorgung der kirchlichen Geschäftewährend ihrer Abwesenheit nachzuweisen und, wie auch während der Schulferien, die Er-laubnis des Pfarrers oder bei längerer Abwesenheit die des Superintendenten (Tccans,BczirksschulinspcctorS) cinzuholcn. Für Reisen ins Ausland, namentlich größere, ist Ur-laub immer erforderlich. Alle Urlaubsgesuche müßcn zunächst bei der Ortsschulbehördeangebracht, jedenfalls durch dieselbe zur Vorlage an der höheren Stelle cingcreicht undmit den nöthigen Nachweisungen über die Besorgung des Dienstes während der Abwe-senheit des urlaubsuchcnden Lehrers begleitet werden. Tie betreffenden höheren Instan-zen sind die Bezirks- und die Prcvincial- resp. Landcsschulbchörde. An den höherenLehranstalten dürfen die Directorcn in den meisten Ländern sowohl selbst, jedoch nachvorgängiger Anzeige bei der Vorgesetzten Behörde, auf einen oder mehrere Tage verreisen,als auch Lehrer beurlauben. So namentlich in Preußen, wo den Directorcn bei dringen-den Veranlassungen eine viertägige Abwesenheit vom Wohnorte gestattet und die Be-fugnis, den Lehrern einen achttägigen Urlaub zu crthcilen, eingeräumt ist. Hinsichtlich