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Unterrichtszeit.
classe täglich in 4 Vormittagsstunden, die Unterlasse in 3 Nachmittagsstnndcn, inOesterreich (V. 317) die Oberclassc in 3, die Unterlasse in 2 Stunden unterrichtet.Eine weitere, oft sehr ausgedehnte Ermäßigung findet vielfach im Sommer statt. Soerhält in Baden jede der 3 Abtheilungen nur 2 Stunden (I. 392), in Mecklenburg(IV. 631) 2 oder 3 Stunden, in Oldenburg kommen auf die Oberlasse 2 Vormittags-stunden, auf die Unterlasse 2V- Nachmittagsstunden (V. 570); in Hannover wurdengetrennte Classen in 12, vereinte Nassen in 18 Stunden wöchentlich unterrichtet (III. 331),in Kurhesscn durfte der Unterricht auch im Sommer nicht unter 18 Stunden herunter-gehen (III. 482). — In dieser Trennung der Altersstufen verbunden mit vermindertemUnterrichte der einzelnen hat man die unter dem Namen der Halbtagsschulenübliche Einrichtung. Dieselben sind in dem bekannten Buche von Goltzsch (Einrichtungund Lehrplan für Dorfschulen rc.) auf dem Grunde klarer pädagogischer Einsicht undmitten aus einer zwar vielleicht nicht ausgedehnten, aber mit eingehendem Verständnisbenutzten langjährigen Erfahrung heraus mit der Lebendigkeit und Wärme einer festen inner-lichen Ueberzeugung empfohlen worden. Dennoch werden sie vielfach in den staatlichenReglements, namentlich auch in den größeren Staaten Oesterreich (V. 275. 317) undPreußen, nur als ein Nothbehelf angesehen, so daß sie hier nur unter erschwerendenBedingungen oder nur als Ausnahme stattsindcn sollen, auf deren baldige Abstellunghinzuwirken- sei. Vgl. die preußischen Regulative in dem Art. Schulregulativ S. 230,und in Nebcreinstimmung damit sagen die Motive zu dem Untcrrichtsgesetzentwurf (S. 237):„Die sogenannten Halbtagsschulen sind, ausgezeichnete Leistungen unter besonders günstigenVerhältnissen abgerechnet, als ein Nothbehelf anzusehcn und ist daher deren Einrichtungnur auf die Fälle des dringendsten Bedürfnisses beschränkt. . . An den öffentlichenVolksschulen können hinsichtlich der Ausdehnung der Unterrichtsstunden von dem ein-seitigen Standpuncte der Betheiligten aus Anforderungen gemacht werden, welche ent-weder im Interesse der Jugenderziehung im ganzen zu weit gehen oder in Berück-sichtigung häuslicher und materieller Interessen den Zweck des Unterrichts gefährden.Die Schule kann aber auch bei ihren Anforderungen an Zeit und Kraft der Schülerdie Verhältnisse und Bedürfnisse der Familie und ihrer Existenz nicht gänzlich außerAcht lassen. Hiernach ist in §. 19 das höchste Maß der wöchentlichen Unterrichtsstundenin der öffentlichen Volksschule auf 30 festgesetzt und nachgelassen, daß dieses Maß aus18 Stunden herabgesetzt werde. . . . Um indessen hier jeder Willkür vorzubeugen, undüberall, wo es die Verhältnisse gestatten, den Normalstand herzustcllen, ist eine Herab-setzung der Zahl unter 26 Unterrichtsstunden wöchentlich von der Genehmigung derBezirksregicrung abhängig gemacht." Die Hauptfrage hat in dem Artikel Halb tags-schule eine sehr eingehende und umsichtige Erörterung gefunden. Während Dörteu-bach sich im allgemeinen gegen diese Theilung erklärt, gesteht er doch die Zulässigkeitderselben unter Verhältnissen zu, wie sie gerade sehr häufig vorhanden sind, nemlich füralle die Dorfschulen, an denen nur ein Lehrer angestellt ist, so daß also sonst alleJahresclassen vereinigt werden müßten und daher eine Trennung in zahlreiche Abtheilungennothwendig wäre. Für diese scheint aber die Einrichtung der Hälbtagsschule der Verei-nigung der Schüler von allen Altersstufen durchaus vorzüzichen. Denn es muß billigVerwunderung erregen, daß für den Unterricht einer großen Schülerzahl in zahlreichenAbtheilnngcn eine geringere Lehrtüchtigkeit in Anspruch genommen wird, als für einegeringere und gleichmäßigere Schülerzahl. Da in jenem Falle nur eine Abthcilungeigentlich vom Lehrer unterrichtet, die übrigen dagegen beschäftigt werden, um das Er-lernte zu üben, so handelt es sich für den Lehrer zunächst um die nicht leichte Aufgabe,stets eine ausgedehnte, zweckmäßige, seine Hülfe nicht in Anspruch nehmende Beschäftigungfür die verschiedenen Abteilungen zu beschaffen. Daneben wird aber seine Aufmerk-samkeit nur eine sehr getheilte sein können, und er sich nicht ganz der Unterweisung der-jenigen hingeben dürfen, welche er gerade unterrichtet; sie wird im Gegenthcil durch dieBeaufsichtigung der andern Abtheilungen vielfach gestört und unterbrochen werden. Ferner